Hallo zusammen,
im Arbeitsvertrag meiner Freundin befindet sich folgender Paragraph zum Thema Wettbewerbsverbot:
§1
1. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, auf die Dauer von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternahmen im Bereich der IT oder EDV oder im Bereich des Verkaufs von zugehörigen Dienstleistungen tätig zu werden, für welches der Arbeitnehmer während der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber tätig war.
2. Dem Arbeitgeber ist es ferner untersagt, auf die Dauer von zwei Monaten nach Beendigung des Anstellungsvertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder in indirektem Wettbewerb steht oder mit einem solchen Unternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf Deutschland. Wettbewerbsunternehmen sind solche Unternehmen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Wettbewerbsverbots Dienstleistungen im Bereich Infrastruktur sowie Softwaretesting anbieten.
Die weiteren Paragraphen enthalten die notwendigen Voraussetzungen (Entschädigung 50%, Verweise auf $74).
Meine Freundin ist Software-Testerin.
Uns würde interessieren, ob dieses Wettbewerbsverbot als unverbindlich gemäß §74a Abs. 1 HGB
gilt, da sie mit den hier formulierten Bedingungen eigentlich keine Möglichkeit hat, Ihren Beruf auszuüben. Oder ist es tatsächlich nicht unverhältnismäßig?
Vielen Dank und viele Grüße,
Marco
nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverhältnissmäßig?
9. Juni 2016
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Frage vom 9. Juni 2016 | 12:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverhältnissmäßig?
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#1
Antwort vom 10. Juni 2016 | 08:50
Von
Status: Weiser (17381 Beiträge, 6471x hilfreich)
/// Oder ist es tatsächlich nicht unverhältnismäßig?
Ob das so oder so ist, entscheidet am Ende ggf. ein Richter. Hier kannst du Meinungen erfahren. Ob dir das reicht??
#2
Antwort vom 10. Juni 2016 | 09:06
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1044x hilfreich)
Zitat:ob dieses Wettbewerbsverbot als unverbindlich gemäß §74a Abs. 1 HGB gilt, da sie mit den hier formulierten Bedingungen eigentlich keine Möglichkeit hat, Ihren Beruf auszuüben
Wieso, ist der AG so marktbeherrschend, daß es keine Firmen gibt, die er nicht als Kunden hat?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Juni 2016 | 09:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Wieso, ist der AG so marktbeherrschend, daß es keine Firmen gibt, die er nicht als Kunden hat?
Absatz 2: ... untersagt ... für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder in indirektem Wettbewerb steht ...
Das hat doch nichts mit Kunden zu tun.
Gruß,
Marco
-- Editiert von ms1975 am 10.06.2016 09:38
#4
Antwort vom 10. Juni 2016 | 09:59
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
Da eine Karenzentschädigung bezahlt wird...
Wobei die mit 50 % schon sehr niedrig ausfällt, da dies einem Berufsverbot gleich steht.
Meine Meinung: unverhältnismässig.
Mal schauen was die anderen sagen.
#5
Antwort vom 10. Juni 2016 | 12:02
Von
Status: Beginner (137 Beiträge, 51x hilfreich)
Auch meine Meinung nach unverhältnismäßig.
Die Formulierungen kommen wirklich einen Berufsausübungsverbot (in Deutschland) nach.
Aber vielleicht zahlt der AG ja freiwillig die zwei Monate Karenz ;-)
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