nach 3 Jahren Mahnung

25. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
neuling123123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
nach 3 Jahren Mahnung

Hallo,
mal angenommen K bekommt ein Schreiben mit einer Forderung über ca. 200 Euro von einem Geldeintreiber-Unternehmen U.
Mal angenommen K ruft bei dem U an und fragt woher denn diese Forderung stammt. In diesem Fallbeispiel antwortet U, dass die Forderung ursprünglich 8 Euro waren und die letzte Erinnerung vor ca. 3 Jahren und 3 Monaten erfolgte.
Wenn nun K der Meinung ist, dass die Forderung verjährt wäre und U antwortet "ja das ist so". Ist dann die Forderung für K erledigt?`
Mal angenommen U wollte beim Telefonat dem K nicht sagen wie sich die Forderung zusammensetzt...? dazu ist doch U verpflichtet?
mal angenommen U hat dem K erzählt, dass Kosten für "nicht erreichte Kontaktaufnahme" berechnet wurden. Dies ist doch nicht zulässig?
Wir haben hier in diesem beispiel 190 Euro Gebühren. Ist dies zulässig?

Vielen Dank und viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn nun K der Meinung ist, dass die Forderung verjährt wäre und U antwortet "ja das ist so". Ist dann die Forderung für K erledigt?`

Klar. Die Einrede der Verjährung wurde erhoben, es wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht, worüber man nachdenken müsste. Fall erledigt.
Zitat:
Mal angenommen U wollte beim Telefonat dem K nicht sagen wie sich die Forderung zusammensetzt...? dazu ist doch U verpflichtet?

Wenn U ein Inkassounternehmen ist: Ja, das ist es. Siehe §11a RDG . Beschwerde beim Aufsichtsgericht.
Ist U kein Inkassounternehmen, stellt sich sowieso die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage U handeln will.
Zitat:
mal angenommen U hat dem K erzählt, dass Kosten für "nicht erreichte Kontaktaufnahme" berechnet wurden. Dies ist doch nicht zulässig?

Fordern kann man viel. Kinder fordern auch immer viel und kriegen nicht mal ansatzweise alles, was sie fordern. Selbst mit viel Fantasie: Einklagbar sind (unabhängig von der Verjährung) solche "erfundenen" Gebühren nicht. Weder für Inkassos, noch für andere, die sich Geldeintreiber nennen mögen.
Zitat:
Wir haben hier in diesem beispiel 190 Euro Gebühren. Ist dies zulässig?

Siehe oben. Für Inkassos gelte beispielsweise das RVG und diesem nach sind Gebühren in dieser Höhe für außergerichtliche Betreibung schlichtweg unmöglich.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
neuling123123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Klar. Die Einrede der Verjährung wurde erhoben, es wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht, worüber man nachdenken müsste. Fall erledigt.


mal angenommen K schreibt an U einen Brief und stellt hier die Problematik dar.
U antwortet nicht.
Innerhalb welcher Frist kann man davon ausgehen, dass U den Einspruch der Verjährung akzeptiert hat...?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von neuling123123):
Innerhalb welcher Frist kann man davon ausgehen, dass U den Einspruch der Verjährung akzeptiert hat...?

Mit Zugang des Briefes, schlichtweg weil es da nichts zu akzeptieren gibt. Wenn es verjährt ist, dann ist es verjährt. Die Einrede der Verjährung kann man zur Not auch noch vor Gericht bringen.

1x Hilfreiche Antwort

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