n. bundeseinh. Feiertage - Schwangerschaft

2. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Ruth1965
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 10x hilfreich)
n. bundeseinh. Feiertage - Schwangerschaft

gilt hier auch das normale Arbeitsverbot. Sonn- und Feiertage oder gibt es Ausnahmen an diesen Feiertagen, dass man auch Arbeiten muss, wenn man schwanger ist.
Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Möglicherweise verstehe ich die Frage nicht wirklich: nach meinem Wissen gilt vor und nach der Geburt ein Arbeitsverbot und das absolut. Wieso Feiertage da eine Ausnahme bilden sollen, ist mir nicht ersichtlich.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich vermute mal es geht um das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen für Schwangere gem. § 8 Abs. 1 MuSchG und ob die Schwangere an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag beschäftigt werden darf. Mal abgesehen davon, dass § 8 Abs. 4 MuSchG für diverse Branchen Ausnahmen vorsieht und die Aufsichtsbeörden in begründeten Ausnahmefällen sowieso Ausnahmen zulassen können, gilt das Beschäftigungsverbot am Feiertag nur dort wo auch Feiertag ist. Es kommt darauf an, ob am Beschäftigungsort Feiertag ist. Wohnt die Schwangere z.B. in NRW arbeitet aber in Niedersachsen, dann ist für sie Fronleichnahm kein Feiertag und sie muss arbeiten.

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Schließe mich eidechse an: Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten und richtet sich nach der Feiertagslage am Beschäftigungsort.

@blaubär:
Du meinst die vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzzeiten. In der vorgeburtlichen MuSchuFrist muss die Schwangere überhaupt nicht arbeiten und in der nachgeburtlichen MuSchuFrist (8 Wochen)muss und darf sie nicht.

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#4
 Von 
Ruth1965
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank. Hat mir sehr geholfen

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