muss ich eine falsche Beratung bezahlen?

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
lumium11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
muss ich eine falsche Beratung bezahlen?

Guten Tag, ich hatte bei einem Steueranwalt ein Beratungsgespräch. Nach diesem Gespräch empfahl mir die Anwältin, gegen einen Bescheid des Finanzamts vorzugehen. Ich erteilte ihr daraufhin das Mandat. Nach einer Guten Woche meldete ich mich telefonisch bei ihr, und sie ruderte komplett zurück. Das Finanzamt habe doch recht in seiner Auffassung etc. Jetzt stellt sie mir ihre Arbeit in Rechnung. Hätte sie mir nach dem Beratungsgespräch gleich gesagt, dass ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, hätte wir uns weitere Schritte ersparen können. Muss ich nun für die Arbeiten, die sie gemacht hat bezahlen? danke für Ihre Hilfe!

-- Editiert von Moderator am 11.11.2017 12:52

-- Thema wurde verschoben am 11.11.2017 12:52

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Ich kann aus der Schilderung keine falsche Beratung erkennen.

Das man erst mal Widerspruch / Einspruch einlegt um Fristen zu wahren ist üblich.
Nach der Erstbeartung arbeitet sich der Anwalt dann bei Beauftragung in die Materie ein, recherchiert etc. um eine sach- und fachgerechte Entscheidung zu treffen / dem Mandanten Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Und dann teilt er das Ergebnis seiner Arbeit dem Mandanten mit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hast Du die Rechnung schon? Ansonsten abwarten ob die Anwältin nicht nur die Kosten der Erstberatung in Rechnung stellt.

Berry

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#3
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Ein Anwalt wurde beauftragt, dann muss er auch bezahlt werden.

Da sie sich in deinen Fall einarbeiten musste, ist es mit einer Erstberatungsgebühr auch nicht erledigt.

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#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Ein Anwalt wurde beauftragt, dann muss er auch bezahlt werden.

Da sie sich in deinen Fall einarbeiten musste, ist es mit einer Erstberatungsgebühr auch nicht erledigt.

Möglicherweise schon, da das in der Erstberatung enthalten ist. Solange jedoch keine Schreiben an das Finanzamt erfolgt sind, dürfte es hier wohl bei einer Erstberatungsgebühr bleiben. Mehr als 190,00 € zzgl. Kostenpauschale und USt. können auf keinen Fall verlangt werden.

Für die Zukunft würde ich allerdings Anwaltshonorare immer im Voraus vereinbaren, denn für Erstberatung und außergerichtliche Tätigkeiten sind diese verhandelbar.

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#5
 Von 
lumium11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die vielen Antworten.
Also, die Rechnung für die Tätigkeit habe ich gestern erhalten. Es wurden keine weiteren Schritte (Schreiben an das Finanzamt etc.) von Seiten der Anwältin veranlasst. Mich ärgert, dass sie nach dem Beratungsgespräch, mir gegenüber klar geäußert hatte, dass ein Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts sehr gute Erfolgsaussichten habe. Sie hat mir ganz eindeutig dazu geraten. Meiner Meinung nach kann man doch erwarten, dass sich der Anwalt vor einem Beratungsgespräch mit der Thematik, die vorab telefonisch und per Mail erläutert wurde, auseinandersetzt, um dann auch fachgerecht zu beraten. Hätte Sie mir gegenüber gezweifelt oder eher schlechte Chancen im Bezug auf einen Einspruch gesehen, hätte ich wahrscheinlich keine weiteren Schritte unternommen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von lumium11):
Also, die Rechnung für die Tätigkeit habe ich gestern erhalten.

Und was genau wurde jetzt abgerechnet?



Zitat (von lumium11):
Meiner Meinung nach kann man doch erwarten, dass sich der Anwalt vor einem Beratungsgespräch mit der Thematik, die vorab telefonisch und per Mail erläutert wurde, auseinandersetzt, um dann auch fachgerecht zu beraten.

Tja, das bedeutet aber nicht, das man bei einer Erstberatug schon alle Antworten parat hat.



Zitat (von lumium11):
hätte ich wahrscheinlich keine weiteren Schritte unternommen.

Welche Schritte genau hat man denn unternommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von lumium11):
Hätte Sie mir gegenüber gezweifelt oder eher schlechte Chancen im Bezug auf einen Einspruch gesehen, hätte ich wahrscheinlich keine weiteren Schritte unternommen.


Es wurden doch, s. Deinem Beitrag oben, auch so keine weiteren Schritte unternommen.

Ich verstehe daher die Aufregung nicht, wenn nicht mehr als die Beratungsgebühr berechnet wurde, denn die war mit der Beratung bereits verdient.

Berry

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#8
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Die Beratung ist nicht falsch, die Rechnung auch nicht falsch.
Lediglich deine Vorstellungen über die Arbeit von Profis sind falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lumium11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

@koivu
was meinst du genau damit? was ist daran professionell?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von lumium11):
was ist daran professionell?

Das man sich nach der Erstberatung wenn alle Fakten bekannt sind in das Thema vertiefend einarbeitet.
Gerade in dem komplexen System "Steuer" wo es fast jede Woche neue Anweisungen des Ministeriums gibt wie was auszulegen sei.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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