mündlicher Kaufvertrag - Befinde ich mich im Unrecht und muss doch das Anwaltshonorar begleichen?

5. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
angeleye1983
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mündlicher Kaufvertrag - Befinde ich mich im Unrecht und muss doch das Anwaltshonorar begleichen?

Hallo,

vielleicht kann mir hier einer einen Ansatz liefern bzw. weiter helfen.

Ich habe im Januar 2010 von einer Bekannten eine Spülmaschine erworben. Zum damaligen Zeitpunkt wollte sie noch kein Geld haben und nannte auch keinen Preis, sondern sagte immer nur, dass wir uns da schon einig werden. Im Februar kam sie dann erstmalig und wollte 150 EUR für die Spülmaschine. Ich erklärte mich damit einverstanden, teilte ihr jedoch mit, dass ich das frühestens im April 2010 bezahlen könne. Sie willigte ein, dass ich die 150 EUR Anfang April 2010 bezahlen könne. Im März wollte sie das Geld dann plötzlich sofort oder die Spülmaschine zurück. Ich bezog mich auf das Gespräch, dass der Betrag erst im April 2010 fällig sei. Nach langem hin und her wurde mir die Sache dann zu kindisch und ich fragte sie nach Ihrer Kontonummer, damit ich das Geld sofort überweisen kann. Diese wollte sie mir nicht nennen. Sie bestand auf sofortige Barzahlung. Da es abends um kurz vor 24 Uhr war, wollte ich die lange Streck bis zu ihr nicht mehr fahren, da sie mir ohnehin nur Zahlungsfristen von 10 - 20 Minuten gesetzt hat und ich - unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung - mind. 40 Minuten zu ihr gebraucht hätte.

Sie drohte mir im folgenden immer wieder mit dem Rechtsanwalt, worauf ich immmer wieder erwiderte, dass ich nur ihre Kontonummer brauche und dann das Geld überweisen werde. Da sie mir ihre Kontonummer nicht nennen wollte und eine Barzahlung am nächsten Tag ablehnte, blieb mir nichts anderes übrig als abzuwarten. Das Schreiben ihres Anwaltes kam sodann. Ich habe die Hauptforderung in Höhe von 150 EUR sofort überwiesen. Der Anwalt verlangt jetzt jedoch noch Verzugszinsen und Anwaltshonorar. Ich sehe hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage. Ich hätte die Hauptforderung ja längst beglichen, wenn mir dies möglich gewesen wäre... Da ich jedoch keine Bankdaten etc. hatte konnte ich die Hauptforderung nicht früher zahlen. Die Verzugszinsen sind meines Erachtens noch gar nicht angefallen, da ursprünglich eine Zahlung Anfang April 2010 vereinbart wurde. Das Anwaltsschreiben erhielt ich noch im März 2010. Der Anwalt droht mir nun mit gerichtlichen Schritten, sofern ich das Anwaltshonorar + Verzugszinsen nicht bis zum 16.04.2010 bezahle.

Befinde ich mich hier im Unrecht und muss doch das Anwaltshonorar begleichen??

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
da ursprünglich eine Zahlung Anfang April 2010 vereinbart wurde


... was du vermutlich nicht beweisen kannst.

Aber wenn die Gegenseite dich nicht beweisbar (!) schon in Verzug gesetzt hat, wird sie auch keine Anwaltskosten einfordern können.

Und fürs nächste mal: mit solchen Leuten wie deinem VK kommuniziert man nur per Einschreiben/Rückschein, sobald man einmal sieht, was für Probleme die machen. Noch mehr unbeweisbares mündliches Zeugs als in deinem Fall geht ja offenbar kaum noch. Und du siehst, wohin das führt.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da sie mir ihre Kontonummer nicht nennen wollte und eine Barzahlung am nächsten Tag ablehnte, blieb mir nichts anderes übrig als abzuwarten. <hr size=1 noshade>


Nur ergänzend: Man hat keinen vom Gesetz zugebilligten Anspruch darauf, per Überweisung zu bezahlen. Im Zweifel hat man das Geld vorbeizubringen oder per Post (Barauszahlung) zu schicken.

Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung von Geldschulden - ohne dies ausdrücklich zu regeln - lediglich an die Übereignung von Geldzeichen gedacht. Bis heute str. ist die Frage der Zahlung durch Buchgeld (Überweisung). Während für die Scheck- und Wechselzahlung klar ist, daß es sich hierbei um eine Leistung erfüllungshalber handelt (§ 364 II BGB ), ist die Frage, ob im Falle einer Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt werden kann, streitig. Der BGH legt sich auch hier nicht fest, stellt aber klar, daß jedenfalls der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt wird, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält (s. die fettgedruckten Passagen). Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Schuldner eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllen kann, ist also dogmatisch primär eine Frage des Parteiwillens und seiner Ermittlung im Wege der Auslegung (vgl. die Formulierung "...kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Parteien mit der Gutschrift auf diesem Konto bereits Erfüllungswirkung eintreten lassen wollten").

Festzuhalten ist für die Zahlung durch Überweisung:

* Die Empfängerbank ist nicht "Dritter" i.S.v. § 362 II BGB , sondern Zahlstelle des Gläubigers (BGHZ 72, 316 , 318 f)..
* Die Zulässigkeit einer Überweisung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld setzt das Einverständnis des Gläubigers voraus. Dieses kann stillschweigend erteilt werden und liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner, nicht aber in der bloßen Tatsache der Erföffnung und des Führens eines Kontos (BGHZ 98, 24 , 30).
* Die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto hat keine Erfüllungswirkung (BGHZ aaO).
* Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein, eine Mitteilung ist hierfür nicht erforderlich (BGHZ 103, 143 , 146).


BGH, Urteil v. 28.10.1998

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW99_210.htm

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