hallo
mich würde es mal interessieren, ob man im zuge einer zwangsvollstreckung den lohn des arbeitnehmers direkt und zu 100% beim arbeitgeber pfänden kann, also wie eine kontopfändung nur schon bevor das geld auf dem konto ist?
gruß jule
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Lohnpfändung schon bevor das Geld auf dem Konto ist?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/kurse/lohnpfaendung-und-lohnabtretung/grundlagen-von-lohnpfaendung-und-gehaltspfaendung.html
http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/kurse/lohnpfaendung-und-lohnabtretung/pfaendbares-und-nicht-pfaendbares-einkommen.html
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Hallo,
eine 100% Lohnpfändung ist nicht möglich. Es gibt Lohnpfändungstabellen, die bestimmen, welcher Freibetrag dem Arbeitnehmer bleiben muss (variiert z. B. durch unterhaltspflichtige Personen). Solche Tabellen kann man auch im Internet finden. Procedere: mit einem rechtskräftigen Titel kann beim zuständigen Amtsgericht (Wohnort des "Schuldners") ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Nach Erlass erfolgt u. a. die Zustellung an den Arbeitgeber - und dieser hat dann pfändbare Lohnanteile an den "Gläubiger" zu überweisen. Wenn man schnell den Zugriff und seine Rangposition sichern will, kann man vorab ein "Vorläufiges Zahlungsverbot" veranlassen. Da das Thema aber speziell ist, empfiehlt sich die Zuhilfenahme einer Rechtsberatung.
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bekomme ich denn mit einem vorläufigen zahlungsverbot denn schon mein geschuldetes geld, oder gibt es dort eine frist, in der der schuldner zeit hat etwas dagegen zu tun, wie ist das bei hartzIV?
jule
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ach ja, wie ist das mit dieser sicherung des lebensunterhaltes für den schuldner, wenn er keine rücklagen hat?
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Das vorläufige Zahlungsverbot ist lediglich die Verfügung an den "Drittschuldner" (in diesem Falle der Arbeitgeber), pfändbare Lohnanteile sofort einzubehalten - also nicht an den Schuldner auszukehren. Aber eben auch noch nicht an den Gläubiger. Die Auszahlung an den Gläubiger erfolgt erst nach Vorlage des PfüBs. Frist: innerhalb eines Monats muss der PfüB vorliegen, ansonsten verliert das Vorläufige Zahlungsverbot seine Wirkung.
Rücklagenbildungen sind im ersten Schritt nicht relevant. Erst einmal gilt: wie hoch ist der Nettoverdienst (herauszurechnen sind unpfändbare Anteile - sh. hier ggf. §850 ZPO
) und wieviele unterhaltsberechtigte Personen gibt es. Danach obliegt es dem Schuldner, ggf. beim Amtsgericht Schutzanträge zu stellen... aber dafür muss es rechnerisch schon sehr triftige Gründe geben. Ich würde vor allem empfehlen, vorab zu klären, ob sich Pfändungsmaßnahmen lohnen. Und das geht nur, wenn genaue Zahlen (Nettoeinkommen, U-Personen, vorrangige Pfändungsgläubiger usw.) bekannt sind.
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