korrekte Frist und Schriftform zur Beendigung Dienstleistungs- bzw. Werkvertrags ☼ ✿ ☺

18. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
ManuelKonrad
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
korrekte Frist und Schriftform zur Beendigung Dienstleistungs- bzw. Werkvertrags ☼ ✿ ☺

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 12.2016 bin ich u.a. für ein Gartenlandschaftsbaubetrieb (GaLaBau) selbstständig tätig. Dieser GaLaBau ist ein Tochterunternehmen des örtlichen Gemeinschaftskrankenhauses (GKH), an dem ich für den GaLaBau jeden Morgen Mo-Fr je 2 Stunden (h) zu á 19,50 EUR/h die Müllrunde durchführe. Nach Anfrage des GaLaBau in 12.2016 hatte ich ein Angebot mit den o.g. Konditionen ausgehandelt. Ein schriftlicher Vertrag wurde nie geschlossen. Seither führe ich die Müllrunde am GKH aus, berichte jeden morgen den GaLaBau und stelle monatlich meine Rechnung.

Meine Tätigkeit:
-Mülleimer & Aschenbecher entleeren, Müll aufsammeln - insb. an vorbenannten Stellen, Raucherplätzen und Eingangsbereichen

Am 6.10.17 (Freitag Mittags) erhielt ich eine Email von dem GaLaBau (welche ich erst am 9.10.17 Montag Morgen gelesen habe) mit Kündigungs-PDF datiert vom 4.10.17 im Anhang: Darin kündigt mir der GaLaBau aus wirtschaftlichen Gründen zum 18.10.17. Arbeitsmaterialien u Schlüssel solle ich am 18.10.17 abgeben.

Daraufhin habe ich die Beendigung angefochten (vorab per Email am 10.10.17, +per Einschreiben welches am 13.10.17 nachweislich zugestellt wurde). Meine scheinbare Begründung der Anfechtung :
1. Die Kündigung v. 4.10.17 wurde mir nicht korrekt zugestellt und genügt nicht dem Schriftformerfordernis.
2. Der Vertrag könne lt. Gesetz, bei Kündigungszustellung bis 15. eines Monats, erst zum Monatsende gekündigt werden (Also wenn mir die Kündigung bis 15.10.17 ordnungsgemäß zugestellt wäre, wäre die Kündigung zum 30.10.17 wirksam)

Seither habe ich nicht wieder von GaLaBau gehört.

Heute ist 18.10.17. Ich gebe noch nichts zurück, mache weiter, berichte und schreibe Rechnung. Solange bis ich ordnungsgemäß gekündigt bin.

persönlicher Grund meiner Anfechtung:
= mir geht es darum, dass der Chef u seine Sekretärin nicht meinen sich über geltendes Recht stellen zu können und einseitig machen zu können was sie wollen. (Auch von anderen bestehenden u ehem. MA des GaLaBau habe ich unschöne Rechts-Geschichten gehört)
- ich habe die Arbeit gerne gemacht.
- Alle waren zufrieden mit mir u meiner Arbeit. Meine Vorgänger waren schlechter.
- meine Tätigkeit wird nach mir (wie auch schon vor mir) wieder von Angestellten/AN der GaLaBau übernommen.
- GaLaBau hat 2. JH 2017 mehrere (förder/zuschuss-fähige, günstige) Migranten u Azubis eingestellt.
- GaLaBau Chef hat mich nie ernst genommen, reagiert nicht auf meine Emails u winkt ab Er meint er kann das Recht herausnehmen wie er es braucht.

MEINE FRAGE:
(A) Sind die beiden o.g. Gründe (1. mangelnde Schriftform; 2. falsche Kündigungsfrist) meiner Anfechtung korrekt?
(B) Welches Recht gilt?
(C) Was für ein Vertrag ist zustande gekommen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, ggf. sogar rückwirkender Arbeitsvertrag)?

Vielen Dank für Ihre –hoffentlich baldige- Antwort!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Es handelt sich um ein Dienstverhältnis, aber kein Arbeitsverhältnis, denn Sie sind ja Selbständig. Deshalb ist die Schriftform nicht erforderlich. Zumindest nach dem BGB ist die Schriftform nur bei Arbeitsverhältnissen vorgesehen.
Die Kündigungsfrist ist in der Tat nicht eingehalten. Die Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist macht eine Kündigung aber nicht in Gänze ungültig, sondern wirkt nur auf den nächstzulässigen Zeitpunkt.
Aus der Zustellung können Sie auch keinen Vorteil ziehen, denn Sie haben dem Auftraggeber ja einen Beweis geliefert, dass die Kündigung angekommen ist.
Ergo: Mehr als eine Bezahlung bis zum Ende des aktuellen Monats (= Ende der korrekten Kündigungsfrist) werden Sie realistisch gesehen nicht herausholen können. Als Selbständiger hat man halt nicht dem Welpenschutz eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von ManuelKonrad):
und genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

Welches wurde denn mit welchem Wortlaut vereinbart?



Zitat (von ManuelKonrad):
Welches Recht gilt?

Kommt darauf an, ein welchen Land das ganze spielt ...



Zitat (von ManuelKonrad):
Was für ein Vertrag ist zustande gekommen (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, ggf. sogar rückwirkender Arbeitsvertrag)?

Ohne den Wortlaut des Vertrages zu kennen, wird man darüber nicht wirklich zielführend diskutieren können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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