keine Steuererklärung abgegeben trotz Verpflichtung - nun rückwirkend für 7 Jahre nachreichen

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
keine Steuererklärung abgegeben trotz Verpflichtung - nun rückwirkend für 7 Jahre nachreichen

Hallo,

ich hätte eigentlich nur eine kurze, relativ allgemeine Frage:

Wir haben leider (zugegeben fahrlässig) nicht gemerkt, dass wir verpflichtet waren eine Steuererklärung abzugeben (wegen Steuererklasse 3 und 5) und haben seit 2009 keine Steuererklärung mehr abgegeben. Nach der Geburt unserer Kinder ist das ganze Thema irgendwie untergegangen. Da wir in den ersten Jahren auch Elterngeld bezogen haben, entstehen somit voraussichtlich auch nicht unerhebliche Nachzahlungen.

Ich möchte das ganz nun gerne bereinigen und die Steuererklärung nachholen. So wie ich es bisher verstanden habe, kann das Finanzamt somit die Erklärungen der letzten 7 Jahre nachfordern, also ab 2011. Diese möchter ich daher vorab selber einreichen. Für die Jahre in denen wir Elterngeld bezogen haben, entstehen dadurch Nachzahlungen, die sich aber voraussichtlich durch Nachzahlungen in den anderen Jahren ausgleichen lassen.

Daher meine eigentliche Frage: Werden die 7 Jahre auf jeden Fall komplett berücksichtigt? Oder könnte das Finanzamt z.B. nur eine Nachzahlung aus 2011 und 2012 geltend machen, die Erstattung aus 2012 wegen der verspäteten Einreichung ignorieren? Denn nach einer ersten Schätzung würde wohl in der Summe über die 7 Jahre eine Erstattung rauskommen.

Ich möchte auf jeden Fall meine Versäumnisse nachholen, würde aber nur gerne vorab ungefähr wissen, was auf uns zukommt...

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31 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Haben denn beide Einkünfte?

Eine vollständige Abgabe ist eine Selbstanzeige. Auf Verspätungszuschläge sollte man sich dennoch einstellen.
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung dürfte nur 2009 jetzt verjährt sein.

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#2
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, wir haben beide Einkommen. Die letzte Steuererklärung haben wir 2009 eingereicht.

Mit der vollständigen Abgabe beabsichtige ich eine Selbstanzeige. Wobei ich mir nicht sicher bin ob die fristen für eine leichtfertige Steuerverkürzung gelten, wenn es über den gesamten Zeitraum auf eine Erstattung hinausläuft.

Für 2011 + voraussichtlich 2013 und 2014 rechne ich mit einer Nachzahlung auf Grund von Einkünften aus Elterngeld. Somit stellt sich die Frage ob auch 2010 und 2012 noch berücksichtigt werden, wenn in diesen Jahren eine Erstattung herauskommen würde. Oder wird auf jeden Fall immer der komplette Zeitraum berücksichtigt? Wenn in 2010 eine Erstattung entstehen würde, müsste dieses Jahr ja eigentlich aus der Berechnung herausfallen, da keine Steuerverkürzung vorliegt. 2012 würde voraussichtlich auch mit einer Erstattung enden, daher meine Frage ob diese Erstattung dann auf die Nachzahlung aus 2011 angerechnet wird oder komplett ignoriert wird.

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#4
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Bin schon dabei. Ich dachte mir nur, dass 2010 nicht in Betracht kommen würde, da älter als 7 Jahre und voraussichtlich auf Grund der zu erwartenden Erstattung keine Steuerverkürzung vorliegt. Aber es stimmt natürlich, es schadet nichts es einfach zu machen. Im schlimmsten Fall würde das Finanzamt es ignorieren.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn durch die fehlende Abgabe der Steuererklärung zu wenig Steuern gezahlt wurden, dann handelt es sich mindestens um leichtfertige Steuerverkürzung. In dem Fall verlängert sich die Abgabefrist auf 8 Jahre.

Sollte das als Steuerhinterziehung gewertet werden (was ich nicht glaube), dann würde sich die Abgabefrist sogar auf 13 Jahr verlängern.

Zitat:
Wenn in 2010 eine Erstattung entstehen würde, müsste dieses Jahr ja eigentlich aus der Berechnung herausfallen, da keine Steuerverkürzung vorliegt.


Richtig, aber woher nimmst Du die Gewissheit, dass für 2010 eine Erstattung entsteht? Bei den Steuerklassen 3/5 besteht deswegen eine Abgabepflicht, weil es regelmäßig zu Nachzahlungen kommt, nicht nur bei Elterngeldbezug.

Zitat:
Denn nach einer ersten Schätzung würde wohl in der Summe über die 7 Jahre eine Erstattung rauskommen.


Diese Schätzung ist wie erfolgt?

Zitat:
Die letzte Steuererklärung haben wir 2009 eingereicht.


Für 2009 oder im Jahre 2009 für 2008?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Denn nach einer ersten Schätzung würde wohl in der Summe über die 7 Jahre eine Erstattung rauskommen
Diese Schätzung ist wie erfolgt?.


Eine erste grobe Schätzung nachdem ich die Nachforderung für 2011 berechnet habe sowie die Erstattung aus 2012. Zudem haben wir seit 2014 höhere Fahrtkosten (nach Umzug) sowie Kosten für Kinderbetreuung. Natürlich werde ich in den nächsten Tagen alles durchrechnen, aber insgesamt rechne ich mal ganz vorsichtig mit einer Erstattung oder zumindest einer nur geringen Nachzahlung.

Zitat:
Die letzte Steuererklärung haben wir 2009 eingereicht.
Für 2009 oder im Jahre 2009 für 2008?


Bescheid für 2009 liegt vor, also haben wir ab dem Jahr 2010 keine Erklärungen mehr eingereicht. Werde auf jeden Fall auch mal die Erklärung für 2010 machen, auch wenn ich dafür keine Software mehr finde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Natürlich werde ich in den nächsten Tagen alles durchrechnen, aber insgesamt rechne ich mal ganz vorsichtig mit einer Erstattung oder zumindest einer nur geringen Nachzahlung. Die Zinsen nicht vergessen - auf die Nachforderung aus 2011 kommen aktuell z. B. ca. 30% Zinsen (6 % p. a. ab 04/13).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Zinsen nicht vergessen - auf die Nachforderung aus 2011 kommen aktuell z. B. ca. 30% Zinsen (6 % p. a. ab 04/13).


Vielen Dank! Das ist natürlich ein sehr guter Hinweis, werde ich berücksichtigen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Für Erstattungen gilt das natürlich auch - auf die Erstattung für 2012 fallen dann halt 24 % Zinsen an.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sollte das als Steuerhinterziehung gewertet werden (was ich nicht glaube), dann würde sich die Abgabefrist sogar auf 13 Jahr verlängern.
Die Nichtabgabe einer Steuererklärung führt bei Erklärungspflicht ab Veranlagungsschluss automatisch zur Steuerhinterziehung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. März 2002 – 4St RR 8/2002 –!

Ausnahme: Dem zuständigen Sachbearbeiter liegen auf anderen Wege alle steuerrelevanten Einkünfte vor( z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit über elektronische LSt-Bescheinigung, Mitteilungen anderer FÄ über Beteiligungseinkünfte, etc.), OLG Köln, Urteil vom 31. Januar 2017 – III-1 RVs 253/16 –.

Zitat (von JohnKeel):
Bin schon dabei. Ich dachte mir nur, dass 2010 nicht in Betracht kommen würde, da älter als 7 Jahre und voraussichtlich auf Grund der zu erwartenden Erstattung keine Steuerverkürzung vorliegt. Aber es stimmt natürlich, es schadet nichts es einfach zu machen. Im schlimmsten Fall würde das Finanzamt es ignorieren.
Die Steuererklärung für 2010 würde definitiv angefordert werden, eben um zu prüfen, ob Steuerhinterziehung vorliegt! Wahrscheinlich würde vor Anforderung sogar das Strafverfahren eingeleitet werden, um eine strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich zu machen!

Zitat (von JohnKeel):
Mit der vollständigen Abgabe beabsichtige ich eine Selbstanzeige. Wobei ich mir nicht sicher bin ob die fristen für eine leichtfertige Steuerverkürzung gelten, wenn es über den gesamten Zeitraum auf eine Erstattung hinausläuft.
Für die Strafbarkeit wird jedes Jahr einzeln betrachtet! D.h., nur weil insgesamt eine Erstattung rauskommt, sind die Jahre mit Nachzahlungen trotzdem strafbehaftet! Auch wenn die Erklärungen der Jahre 2011, 2013 und 2014 jetzt als strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden, kann zunächst das Strafverfahren eingeleitet werden, um zu prüfen, ob die Erklärungen wirklich strafbefreiende Wirkung entfalten!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#11
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die Nichtabgabe einer Steuererklärung führt bei Erklärungspflicht ab Veranlagungsschluss automatisch zur Steuerhinterziehung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. März 2002 – 4St RR 8/2002 –!

Ausnahme: Dem zuständigen Sachbearbeiter liegen auf anderen Wege alle steuerrelevanten Einkünfte vor( z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit über elektronische LSt-Bescheinigung, Mitteilungen anderer FÄ über Beteiligungseinkünfte, etc.), OLG Köln, Urteil vom 31. Januar 2017 – III-1 RVs 253/16 –.


Hier stellt sich die Frage ob die Ausnahme für uns gelten würde. Wir hatten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit welche vom Arbeitgeber gemeldet wurden sowie Elterngeld, welches laut Bescheid ebenfalls der Finanzverwaltung mitgeteilt wurde.

Zitat (von taxpert):
Die Steuererklärung für 2010 würde definitiv angefordert werden, eben um zu prüfen, ob Steuerhinterziehung vorliegt! Wahrscheinlich würde vor Anforderung sogar das Strafverfahren eingeleitet werden, um eine strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich zu machen!


Werde auf jeden Fall alle Steuererklärungen seit meiner letzten unaufgefordert nachreichen

Zitat (von taxpert):
Für die Strafbarkeit wird jedes Jahr einzeln betrachtet! D.h., nur weil insgesamt eine Erstattung rauskommt, sind die Jahre mit Nachzahlungen trotzdem strafbehaftet! Auch wenn die Erklärungen der Jahre 2011, 2013 und 2014 jetzt als strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden, kann zunächst das Strafverfahren eingeleitet werden, um zu prüfen, ob die Erklärungen wirklich strafbefreiende Wirkung entfalten!


Ok, ist das denn bei kleineren Nachzahlungen üblich? Und unter welchen Umständen würde keine strafbefreiende Wirkung eintreten?

Noch eine andere Frage: Ich bin gerade dabei die Steuererklärungen zu machen.

Würde in meinem Fall die Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Steuerverein Sinn machen? Wie sieht das in der Regel bei Steuervereinen mit rückwirkenden Steuererklärungen aus. Fallen diese auch unter den aktuellen Mitgliederbeitrag?

Grundsätzlich sind die Erklärungen jetzt nicht sonderlich komplex. Wir haben halt Fahrtkosten, Kosten für Kinderbetreuung, teilweise Einkommen aus Elterngeld sowie die private KV meiner Frau. Also alles in allem nichts übermäßig kompliziertes (wenn man sich mal wieder reingearbeitet hat). Würde es auf Grund meiner Versäumnisse trotzdem Sinn machen das ganze mit Unterstützung eines Profis zu machen, oder macht das letztendlich keinen großen Unterschied?

Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für Eure Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von JohnKeel):
Hier stellt sich die Frage ob die Ausnahme für uns gelten würde.
Wahrscheinlich schon!

Zitat (von JohnKeel):
Ok, ist das denn bei kleineren Nachzahlungen üblich? Und unter welchen Umständen würde keine strafbefreiende Wirkung eintreten?
Wird wahrscheinlich nicht dazu kommen! In Ihrem Fall die Hauptgründe: Die Erklärungen müssen vollständig sein. Die Steuer muss (über-)pünktlich entrichtet werden! Auch bei hier ggf. anstehender Verrechnung mit Rückzahlungen aus anderen Jahren, kann man die erwarteten Nachzahlungen (z.B. auf Grund von Elster-Berechnungen) unter Angabe der Steuerart und des Jahres an die Finanzkasse überweisen. Die Erstattung der anderen Jahre erfolgt dann in entsprechend größerer Höhe. Hat außerdem den Vorteil, dass man auf Grund der vorzeitigen Zahlung einen Erlass der ab diesem Datum Anfallenden Zinsen nach §233a AO beantragen kann (spart also ggf. sogar Geld!)

Zitat (von JohnKeel):
Noch eine andere Frage: Ich bin gerade dabei die Steuererklärungen zu machen.

Würde in meinem Fall die Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Steuerverein Sinn machen? Wie sieht das in der Regel bei Steuervereinen mit rückwirkenden Steuererklärungen aus. Fallen diese auch unter den aktuellen Mitgliederbeitrag?

Grundsätzlich sind die Erklärungen jetzt nicht sonderlich komplex. Wir haben halt Fahrtkosten, Kosten für Kinderbetreuung, teilweise Einkommen aus Elterngeld sowie die private KV meiner Frau. Also alles in allem nichts übermäßig kompliziertes (wenn man sich mal wieder reingearbeitet hat). Würde es auf Grund meiner Versäumnisse trotzdem Sinn machen das ganze mit Unterstützung eines Profis zu machen, oder macht das letztendlich keinen großen Unterschied?

Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für Eure Unterstützung!
Wenn es übersichtlich ist und Sie es sich zutrauen, können Sie es auch selber machen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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#13
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

So, ich komme langsam aber sicher vorwärts... Wie es sich herausstellt, kommen tatsächlich für die meisten Jahre eher Erstattungen heraus. 2010 habe ich auf Grund nicht verfügbarer Software noch nicht berechnen können, rechne aber hier mit keiner Nachzahlung.

In 2011 und 2014 komme ich bisher auf Nachzahlungen von jeweils ca. 500 € wg. Einkommen aus Elterngeld. In 2012 und 2013 jedoch auf Erstattungen von jeweils ca. 800 €. In 2015 und 2016 sogar jeweils ca. 1000 €. Zinsen habe ich jetzt noch nicht dazu gerechnet.

Daher stellt sich jetzt nochmal meine Frage vom Anfang. Wenn ich nun alles einreiche, kann es dann sein, dass bei den älteren Erklärungen, nur diejenigen berücksichtigt werden bei denen es zu mit einer Nachzahlung kommt (also eine Steuerverkürzung/hinterziehung vorliegt) und die anderen, bei denen eine Erstattung herauskommen würde, verfallen? Denn eigentlich kann ich ja nur noch für die letzten 4 Jahre nachreichen. Also ab 2014. Darum würde ich fast vermuten, dass die Erstattungen aus 2010, 2012 und 2013 verfallen, da zu spät eingereicht und lediglich die Nachzahlung aus 2011 gilt.

Auch in diesem Fall würden die Erstattungen noch ausreichen um die Nachzahlungen auszugleichen, aber interessieren würde es mich schon. Damit ich mich angemessen über meine Dummheit ärgern kann...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich nun alles einreiche, kann es dann sein, dass bei den älteren Erklärungen, nur diejenigen berücksichtigt werden bei denen es zu mit einer Nachzahlung kommt (also eine Steuerverkürzung/hinterziehung vorliegt) und die anderen, bei denen eine Erstattung herauskommen würde, verfallen?


Das kann nur für die Steuererklärung 2010 passieren.

Zitat:
Denn eigentlich kann ich ja nur noch für die letzten 4 Jahre nachreichen. Also ab 2014.


Sowohl Einkommen auf Steuerklasse 5 als auch der Bezug von Elterngeld führt zu einer Abgabepflicht. Bei einer Abgabepflicht kann man 7 Jahre rückwirkend die Steuererklärung abgeben. Bei einer freiwilligen Erklärung dagegen nur 4 Jahre.

Allerdings wird mir aus den Angaben nicht ganz klar, ob in 2012 und 2013 tatsächlich eine Abgabepflicht bestanden hat.

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#15
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

In 2012 hatten wir Steuerklassen III und V und auch beide Einkommen (wenn auch in der V nur ca, 1600 €).

In 2013 ebenfalls Steuerklasse III und V sowie höheres Einkommen UND zusätzliche Elterngeld. Somit müsste eigentlich für beide Jahre auch eine Abgabepflicht bestehen. Ich war mir nur nicht sicher ob bei Abgabepflicht die 7 Jahresfrist nur für Forderungen des Finanzamtes gilt und eigene Ansprüche evtl. verfallen...

Gestern Abend sind zusätzlich noch ein paar kleinere Fragen aufgetaucht.

- Macht es Sinn der Vollständigkeit halber die Anlage VL zu erfassen und einzureichen, auch wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht? Möchte auf Grund der Situation halt nur alles so vollständig wie irgend möglich einreichen um meine Kooperation zu zeigen.

- Zusätzlich habe ich noch geringfügige Kapitalerträge (unter 5 Euro) aus dem VL-Fond und die entsprechende Steuerbescheinigung. Auch hier würde ich die Steuerbescheinigung einfach mit einreichen. Ich konnte aber noch nicht ganz nachvollziehen, ob ich diese Erträge auch noch irgendwo eintragen muss.

- Wäre es evtl. sinnvoll zur Abgabe der Erklärungen einen Termin beim Finanzamt zu machen um alles persönlich abzugeben und die Situation zu erläutern (und vollständige Kooperation zuzusichern)?

Nochmals vielen Dank für die äußerst hilfreiche Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von JohnKeel):
Macht es Sinn der Vollständigkeit halber die Anlage VL zu erfassen und einzureichen, auch wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht?


Das wäre dann überflüssig.

Zitat (von JohnKeel):
VL-Fond und die entsprechende Steuerbescheinigung


Mit einem Freistellungsauftrag ist das dann erledigt.

Zitat (von JohnKeel):
Wäre es evtl. sinnvoll zur Abgabe der Erklärungen einen Termin beim Finanzamt zu machen um alles persönlich abzugeben und die Situation zu erläutern


Würde ich nicht machen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von JohnKeel):
Wäre es evtl. sinnvoll zur Abgabe der Erklärungen einen Termin beim Finanzamt zu machen um alles persönlich abzugeben und die Situation zu erläutern


Würde ich nicht machen.


Gibt es einen bestimmten Grund? Dachte mir nur, dass eine persönliche Vorsprache gut wäre um evtl. Fragen direkt klären zu können. Oder wirkt so etwas evtl. eher negativ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ob das positiv oder negativ ankommt, hängt sehr von Deinem Auftreten ab und zum Teil wohl auch von der Laune des Finanzbeamten.

Letztlich musst Du das selbst wissen. Du weißt besser wie wir, wie Du in solchen Situationen rüberkommst.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Mich wundert es auch ein wenig, dass Ihr seit 7 Jahren nicht von denen gehört habt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von JohnKeel):
Zitat (von Tasti123):
Zitat (von JohnKeel):
Wäre es evtl. sinnvoll zur Abgabe der Erklärungen einen Termin beim Finanzamt zu machen um alles persönlich abzugeben und die Situation zu erläutern


Würde ich nicht machen.


Gibt es einen bestimmten Grund? Dachte mir nur, dass eine persönliche Vorsprache gut wäre um evtl. Fragen direkt klären zu können. Oder wirkt so etwas evtl. eher negativ?

Strafbefreiende Wirkung entfaltet ausschließlich die Abgabe der vollständigen Steuererklärung! Eine strafbefreiende Wirkung tritt nicht ein, wenn die Straftat den Finanzbehörden bereits bekannt war oder der Stpfl. davon ausgehen musste, dass sie den Finanzbehörden bekannt sei.

Jetzt bitte selber überlegen, was passiert, wenn man vor Abgabe der Erklärungen mit dem FA Kontakt aufnimmt!

Wenn man sich unsicher ist, dann bleibt nur der Gang zum StB!

taxpert

Signatur:

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#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich hatte das so verstanden, dass die Steuererklärungen persönlich übergeben werden sollen. Das geht grundsätzlich ohne die von taxiert beschriebene Gefahr.

Es sollten aber sowieso alle offenen Steuererklärungen gleichzeitig abgegeben werden.

-- Editiert von hh am 13.01.2018 13:46

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich hatte das so verstanden, dass die Steuererklärungen persönlich übergeben werden sollen. Das geht grundsätzlich ohne die von taxiert beschriebene Gefahr.

Es sollten aber sowieso alle offenen Steuererklärungen gleichzeitig abgegeben werden.

-- Editiert von hh am 13.01.2018 13:46


Das war auf jeden Fall der Plan. Das Risiko ansonsten das Finanzamt vorzuwarnen, ist mir bewusst. Ich hatte halt nur überlegt, ob es evtl. sinnvoll ALLE offenen Steuererklärungen persönlich abzugeben um die Hintergründe besser erläutern zu können und evtl. Rückfragen direkt klären zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

ich bin gerade dabei die Steuererklärungen Jahr für Jahr endgültig fertigzumachen.

Dabei ist mir aufgefallen, dass ich etwas ganz übersehen habe.

In 2012 war ich fast das komplette Jahr in Elternzeit (ab Mitte Januar) und hatte kein Einkommen mehr (auch kein Elterngeld). Meine Frau hat normal gearbeitet (mit Steuerklasse III). Aber März bis November hatte ich dann einen 400 Euro Job, wo ich aber im Schnitt nur 330 Euro verdient habe. Leider habe ich dazu aber nur noch 2 Lohnabrechnungen und sonst keine Unterlagen. Und die Firma scheint auch nicht mehr wirklich aktiv zu sein.

Daher die Frage: Muss ich den Mini-Job überhaupt angeben? Nach einer ersten oberflächlichen Recherche wohl nicht, aber auf Grund der besonderen Situation möchte ich dem Finanzamt aber natürlich auf keinen Fall einen Grund zur Beanstandung liefern. Auf der mir vorliegenden Lohnabrechnung ist keine Steuerklasse angegeben, somit gehe ich davon aus, dass der Lohn pauschal versteuert wurde und somit wohl nicht angegeben werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Auf der mir vorliegenden Lohnabrechnung ist keine Steuerklasse angegeben, somit gehe ich davon aus, dass der Lohn pauschal versteuert wurde und somit wohl nicht angegeben werden muss.


Das sehe ich auch so. Wenn er in Stkl. 5 versteuert worden wäre, dann hätte es auch Lohnsteuerabzüge gegeben.
Daher ist von Pauschalversteuerung auszugehen und somit muss der Minijob auch nicht angegeben werden.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke für das Feedback. Habe auch gerade eben noch die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung nach Beendigung der Beschäftigung gefunden. Da wird die Personengruppe als 109, Geringfügig Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bezeichnet und bei Kranken und Rentenversicherung ein Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte aufgeführt. Damit sollte es dann ja recht sicher sein und ich gehe kein Risiko ein, wenn ich das Einkommen in der Steuererklärung nicht aufführe, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Da wird die Personengruppe als 109, Geringfügig Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bezeichnet und bei Kranken und Rentenversicherung ein Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte aufgeführt.


Das sagt nichts über die Versteuerung aus.

Du Du aber in der fraglichen Zeit in Steuerklasse 5 warst, hätte es Steuerabzüge geben müssen, wenn der Minijob nicht pauschal versteuert worden wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

So, die Steuererklärungen sind fast fertig und ich schaue gerade nochmal alles durch...

Dabei ist mir nochmal etwas aufgefallen, darum eine ganz doofe Frage. Grundsätzlich trage ich ja immer die aktuelle Anschrift ein, auch für Steuererklärungen für Zeiträume wo der Wohnort noch woanders war. Macht es hier Sinn, in einem Anschreiben noch auf die alte Anschrift zu verweisen?

Dazu wird in der Anlage Kind auch nochmal die Anschrift abgefragt. Laut Wiso Steuer soll dort der Wohnort für den Zeitraum der Steuererklärung angegeben werden. Ist das korrekt? Nicht dass das Finanzamt nachher denkt, die Kinder würden nicht bei uns wohnen wenn auf unserem Mantelbogen die aktuelle Anschrift ist und auf der Anlage Kind die alte...

Wie immer vielen Dank im Voraus...Ich bin heilfroh wenn ich das ganze endlich hinter mir habe...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Das könnte von Bedeutung sein, wenn es dadurch zu höheren Entfernungen bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte gekommen ist.
Eine kurze Info kann nicht schaden und vermeidet eine evtl. Rückfrage.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JohnKeel
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

In den Jahren wo die alte Anschrift zutrifft kamen wir mit den Fahrten gar nicht über die pauschalen 1000 Euro Werbungskosten, so dass hier gar keine Fahrtkosten angesetzt wurden. Von daher also eher unproblematisch. Ich bin mir vor allem bei den Anlagen für die Kinder unsicher, welche Anschrift hier nun eingetragen werden soll...

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Dazu wird in der Anlage Kind auch nochmal die Anschrift abgefragt.


Das stimmt so nicht. Da wird eine ggf. abweichende Adresse abgefragt. Da würde ich einfach nichts eintragen.

Zitat:
Laut Wiso Steuer...


Hast Du denn die ganzen Versionen für die Jahre ab 2010 noch bekommen? Die Steuererklärungen 2010-2016 kann man nicht mit der aktuellen Version machen, die für das Jahr 2017 gilt.

Da musst Du Dir schon die für das jeweilige Jahr geltenden Softwareversionen oder alternativ die entsprechenden Formulare besorgen.

0x Hilfreiche Antwort

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