...keine Rechnung erhalten !!!

6. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Pinbuster
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
...keine Rechnung erhalten !!!

Hallo,
habe im Januar 2002 bei einem Händler einen PC erworben und die Ware direkt erhalten. Die Rechnung selbst habe ich bis zum heutigen Tag noch nicht bekommen.
Meine Fragen:
Wie lange darf Rechnung noch nachträglich gestellt werden ??
Kann ich dem Händler eine Frist (wie lange ?!?) für Rechnungsstellung vorgeben und beim Ablauf den erworbenen PC dann zurückgeben ?!?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Du hast Geld bezahlt und einen PC erhalten. Damit ist das Rechtsgeschäft erledigt, da beide Seiten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Rechnungsausstellung könnte man als vertragliche Nebenpflicht sehen und auch das nur, wenn die Mehrwertsteuer eine Rolle spielt. Ansonsten gibt es keinen einklagbaren Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung.

Joh. 19, 22

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#2
 Von 
Pinbuster
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry,
Geld für Ware hab ich bis dato nicht gezahlt...dies sollte mit Rechnungseingang geschehen.
Was kann ich nun machen ?!? Mir bringt es nichts wenn Rechnung in später Zukunft kommt und dann Zahlung erfolgen muss. Kann ich die Ware zurück geben ???

Danke für weitere Antwort/Tipp

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#3
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

Rostu scheint zwar abseits der Hauptleistungspflichten noch den Begriff der Nebeleistunspflicht zu kennen, doch um was es sich da im einzelnen tatsächlich zu handeln scheint, daß bleibt ihm wohl verborgen. Instruktiv könnte hierbei die Lektüre des §368 BGB sein. Des weiteren darf man den Hinweis des Anfragenden einer vereinbarten Vorleistungspflicht samt Bedingung wohl als vertraglich vereinbart verstehen. Mithin darf man auch Nebenleistungen stets einklagen, denn gerade das unterscheidet sie etwa sowohl von den - ebenfalls einklagbaren, aber darüberhinausgehenden - Hauptleistungspflichten als auch von den Schutzpflichten.

Unter uns gesprochen sollte man auf Verjährung hoffen. Diese beträgt regelmäßig drei Jahre (vgl. §195 BGB ).

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