inkasso trotz hartz 4

19. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
mike123123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)
inkasso trotz hartz 4

hallo

ich bin neu hier und habe gleich mal eine frage.

von einen Inkasso büro habe ich ein schreiben erhalten in den steht das ich noch 1012€ zu zahlen habe.
leider ist es mir aber im moment nicht möglich auch nur einen cent zu bezahlen.

ich habe mich schon en wenig informiert und folgendes gefunden:
Zitat:
Die Herrschaften vom Inkasso höflich schriftlich fragen, ob ihnen der Begriff "Pfändungsfreibetrag" etwas sagt. Falls nicht, könnten sie sich in den §§ 850 ff ZPO , insbesondere auch im § 850k ZPO darüber recht umfassend informieren.

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Ich habe die Antwort so verstanden, dass man in so einer Lage vorerst nicht zahlen muss, bis sich die finanzielle Lage geändert hat.
Das Ganze macht mir grosse Sorgen und ANGST.

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Du hast das vollkommen richtig verstanden. Die Herrschaften vom Inkasso werden möglicherweise fürchterliche Drohkulissen aufbauen, aber bleib da ganz ruhig, die können Dir nicht an die Euronen. Wenn nach dem Brief noch was kommt, melde Dich einfach wieder. Nur nicht nervös machen lassen, darin nämlich sind die Inkassounternehmen wirklich gut.


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jetz wäre meine frage.
wenn ich jetz nicht zahlen kann komme ich dann in die schufa oder steigt der zinsatz bis ich wieder zahlen kann?
oder beides?

über eine oder mehrere antworten würde ich mich freuen.
mfg

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13 Antworten
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#1
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Beides kann passieren muss aber nicht. Natürlich werden die Zinsen weiterlaufen aber wie hoch diese sind sollte im Schreiben stehen.

Ob es zum Schufaeintrag kommt hängt davon ab ob Gläubiger und Inkasso der Schufa angehören. Auch das sollte im Inkassoschreiben stehen.

Um welche Art von Gläubiger handelt es sich (Bank, Versandhaus,...)

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#2
 Von 
mike123123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)

danke für die antwort.

der gläubiger ist die landesbank berlin ag.

und der brief kam von bad homburger inkasso.



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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Pfändungsfreigrenze ist rund 1000€. Das nur so nebenbei. Bei Hatz4-Epmfang ist sowas natürlich utopisch, denn wenn du minimale Einkünfte hättest, würdest du automatisch weniger Hartz 4 beziehen und Hartz 4 selbst darf dir nicht gepfändet werden, ebenso wenig wie die bei Hartz 4 zustehenden freien Einkünfte (Wieviel das ist, weiss ich nicht, sind aber nur ganz kleine Einkommen, glaube noch weniger als die berühmten 400 €).

Insofern dürfte auch ein Hinweis, dass du mit Verweis auf Hartz 4 eh nicht zahlen kannst, hilfreich sein. Evtl. erlässt die Bank dann sogar einen Teil.
Das befreit dich aber nicht allgemein von der Schuld. Schufa-Einträge usw. können daher durchaus kommen. So die Forderung an und für sich korrekt ist, solltest du auch der Forderung nicht widersprechen. Ggf. sämtlichen Mahngebühren und Inkassogebühren mit Verweis auf die Schadensminderungspflicht widersprechen.

Formulierungsvorschlag: "Sehr geehrtes Bad Homburger Inkasso.

Ich beziehe Hartz 4 und habe keinerlei Einkünfte. Auch gibt es bei mir kein pfändungswürdiges Vermögen. Ich weise sämtliche Nebenforderungen, Mahngebühren u.ä. zurück, da ansonsten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen würde.
Sofern die Landesbank Berlin zu einem Vergleich bereit ist auf Grundlage einer sehr niedrigen Monatszahlung von 10€ möge sie sich schriftlich direkt bei mir melden. Voraussetzung wäre, dass ich tatsächlich die Hauptforderung tilge und nicht nur Zinsen abbezahle.
Ihnen untersage ich weitere Kontakte, darüber hinaus widerspreche ich der Speicherung meiner personenbezogenen Daten, weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise Schufa-Einträgen.

Sollte ich im Laufe der nächsten Jahre wieder erwerbstätig werden, kann dann ggf. die Rate soweit meine Möglichkeiten es zulassen, etwas erhöht werden."

-- Editiert mepeisen am 19.09.2012 21:53

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Es ist das 1 Inkassoschreiben ?

Mahnbescheid hast Du noch nicht bekommen ?

Liste mal Hauptforderung und gebühren gerunded auf

Schon mit LBB bzw Inkassoladen nachweisbar schriftlich kommuniziert

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Um das ganze zu komplettieren:

Auf der einen Seite KANN die LBB mit Dir eine Ratenzahlung vereinbaren. Andererseits ist es auch moeglich, dass diese einen MB erlaesst, auf dem ein VB folgen wird.

Nur weil Du kein Geld hast, bedeutet das nicht, dass Dich das vor einem Schufaeintrag oder einem Vollstreckungsbescheid schuetzt bzw. vor dem Besuch eines GVs sofern keine Ratenzahlung vom Glaubiger gewuenscht/gewollt wird.

Der Schufaeintrag wird vermutlich schon eh von der Landesbank gemeldet worden sein, naemlich als "Konto in Abwicklung" mit "offenem Saldo". Richtig aergerlich ist die Tatsache, dass Du nun im schlimmsten Falle drei Jahre (bzw. bis zum Ende des dritten Jahres) nach Zahlung des offenen Saldos Spass daran haben wirst, da Du ziemlich genau 13 Euro ueber die magische Grenze gekommen bist, wo eine Loeschung ggf. zeitnah passieren koennte.

Dass das IB Dich bei der Schufa meldet, kannst Du mit o.g. Schreiben vorerst verhindern, aber die Bank wird den Saldo und die unsachgemaesse Abwicklung schon laengst gemeldet haben.

Ein kleiner Tip fuer die Zukunft: Solltest Du noch kein-Konto haben, waere es nun Zeit Dein bestehendes Konto in ein solches umzuwandeln...damit erledigt sich praktisch auch die Schufa/Frage, da ein solches Konto auch der Schufa gemeldet wird.
Hast Du kein P-Konto und es kommt zu einer Pfaendung, sind deine ALG II Leistungen fuers erste erstmal gepfaendet, ohne wenn und aber, und bis Du sie wieder hast koennen ggf. ein oder zwei Wochen ins Land gehen!

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Leider hat Albarion vermutlich recht

"Konto in Abwicklung" wird sicherlich schon eingemeldet worden sein

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Hast Du kein P-Konto und es kommt zu einer Pfaendung, sind deine ALG II Leistungen fuers erste erstmal gepfaendet, ohne wenn und aber, und bis Du sie wieder hast koennen ggf. ein oder zwei Wochen ins Land gehen!


Das ist sachlich nur dann richtig, wenn man nichts dagegen unternimmt.
Selbst wenn es zum Vollstreckungsbescheid kommt, darf Hartz 4 selbst nicht gepfändet werden, da es nicht als Einkommen gilt. Es könnte stattdessen eine Kontopfändung folgen. Die aber nur dann, wenn man nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt und ein P-Konto beantragt und selbst ohne P-Konto darf ausschließlich Guthaben gepfändet werden und keinesfalls ein Dispo ausgenutzt werden.
Bei Hartz4-Empfängern dürfte sowieso kaum ein Dispokredit eingeräumt werden. Selbst wenn, ist man den aber bei Kontopfändung sehr schnell los. Insofern ist ein Vollstreckungstitel immer etwas, was man versuchen sollte zu vermeiden, indem man mit den Gläubigern spricht und Ihnen zum einen die Aussichtslosigkeit von Pfändungen glaubhaft macht, zum anderen aber auch anbietet, in Rahmen seiner Möglichkeiten zu seinen Schulden zu stehen.

Darüber hinaus: Eine Pfändung betrifft nicht nur Geld. mit einem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger auch durch gerichtsvollzieher prüfen lassen, ob es beispielsweise wertvolle Antiquitäten bei dir gibt oder ein teures Auto, was du gar nicht brauchst...

So, nun ist es endgültig komplett, glaube ich :)

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
durch gerichtsvollzieher prüfen lassen ob es beispielsweise wertvolle Antiquitäten bei dir gibt oder ein teures Auto, was du gar nicht brauchst...

der kündigt sich aber vorher schriftlich an
Die Rolex Uhr mit Präsidentenarmband sollte man also nicht unbedingt in Sichtweite des GVs plazieren :grins:

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 22.09.2012 23:15

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#9
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@mepeisen: Natürlich darf der Dispo gepfändet werden. BGH, Urteil vom 29.03.2001 – Az: IX ZR 34/00

Und wenn es kein Widerspruch gibt, ist auch das ALG II erstmal blockiert und gepfändet, oder hier das Guthaben, die Schonzeit fur nicht umgewandelte Konten ist schon lange vorbei, daher fix ein P-Konto

Pfändung in Dispositionskredit

§ 829 ZPO , Pfändung in einen (vom Schuldner bereits abgerufenen) Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") ist zulässig - daß dies einer Blockierung des Kontos gleichkommt, steht dem nicht entgegen

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-- Editiert Albarion am 23.09.2012 02:02

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#10
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

Die Pfändung des Dispositionskredites ist möglich. Wirksam wird die Pfändung allerdings erst dann, wenn der Schuldner den Dispositionskredit abruft. Im Ergebnis ist der Dispositionskredit durch die Pfändung damit lediglich blockiert. Der Gläubiger kann nicht die Auszahlung des Dispositionskredites erzwingen.

quote:<hr size=1 noshade>Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO , § 309 Abs. 2 Satz 1 AO ). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 , BGHZ 157, 350 , 353 f).

Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00 , <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20147,%20193" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00: BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu">BGHZ 147, 193</a>, 196 ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Kontokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kreditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN).

Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356). <hr size=1 noshade>

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Im Normalfall hat sich das mit dem Dispo bei Pfändungen umgehend erledigt

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#12
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@Heinz Dieter: Du warst wohl etwas zu langsam, hatte das mit dem Di spo schon geschrieben ;-) ggf. einmal aktualisieren um zu schauen, ob es nicht bereits schon eine Antwort gab :-)

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also nochmal: Die Zwangs-Pfändungen in den Dispo ist per se unmöglich. Es darf ausschließlich in Guthaben gepfändet werden. Diese Wendung, damit wird gemeint, dass eine Bank den Dispo weiter akzeptiert. Wenn dem so ist, dann muss aus dem Dispo zu aller erst die Pfändung bedient werden. Wenn ich mich als Schuldner weigere oder wenn die Bank sich weigert bzw. direkt den Dispo abkündigt, bleibt das Konto gesperrt und der Gläubiger hat trotz Pfändung 0 Handhabe, die Bank oder den Schuldner zum Dispo zu zwingen oder gar neue Geldeingänge, die den Dispo erniedrigen, pfänden zu lassen.

genau deswegen wird in der Regel von Banken auch der Dispo gekündigt oder eine Sperre ausgesprochen.

Im angesprochenen BGH-Urteil ging es um einen Fall, bei dem die Bank explizit nicht nur den Dispo weiter eingeräumt hat sondern auch explizit der Schuldnerin weiter Verfügungen weit über den Umfang der Pfändungen hinaus zugestanden hat. Die Bank wollte nun mit Verweis auf den Dispo dem Finanzamt die Vollstreckung verweigern. Natürlich darf eine Bank den Dispo abkündigen oder sperren, aber: Sie darf das nicht bezogen auf die Pfändung, sie muss dann die Verfügungen komplett sperren bis das Konto ausgelichen ist.

-- Editiert mepeisen am 23.09.2012 20:22

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