Hallo,
ich diskutiere hier mit freunden folgenden sachverhalt:
zuschlag für gebraucht. dell-PC (3 Monate alt) bekommen. es stellt sich später erst (nach auktionsende) durch kontaktaufnahme zu 100% heraus, verkäufer ist händler (würde rechnung mit firmenkopf und ausgewiesener Mwst erstellen). im ebay-angebot wurde aber auch auf rechnung und mwst hingewiesen.
Käufer möchte nun vom kauf zurücktreten gemäß fernabsatzgesetz (mit oder ohne angabe von gründen). Verkäufer sagt, dass dieses bei ebay nicht möglichst ist gemäß Ebay-AGB und droht mit Klage mittels Anwalt.
Ist der Verkäufer im Recht?
Müßte dieser Händler, sollte er Recht bekommen, 24 monate gewährleistung auf den gebrauchten PC geben, auch wenn dell nur 12 monate bietet?
danke für antworten
habe von händler gekauft, der mich zur abnahme zwingen will
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
verkäufer ist powerseller bei ebay
Hallo Chamo,
vor kurzem hat ein Gericht zwar entschieden, dass bei Ebay ein Händler nicht offenlegen muss, dass er ein solcher ist.
Die Fernabsatz-Vorschriften gelten aber für ihn allemal.
Auch die E-Bay-AGB weisen ausdrücklich darauf hin, dass gewerbliche Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen (§ 6 Nr. 5 der E-Bay-AGB).
D. h. das 14-tägige Widerrufsrecht steht Dir zu.
Wenn ihr keine kürzere Verjährung der Mängelrechte vereinbart habt, gilt ohnehin die 24-Monats-Frist!
Martin
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Zu Frage 1:
Nach herrschender Meinung sind Internet-"Auktionen" keine
Versteigerungen im Sinne des BGB (§ 156), sondern es kommt durch sie
nur ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot zustande (siehe auch
Link 1
). Der BGH in
einem Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktion zu eben
diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01
, z. B.
Link 2
).
[link=http://www.internetrecht-rostock.de]Leitsatz:
Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer gemäß § 14 BGB
besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies ist nicht gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB
ausgeschlossen.
LG Hof, C & R, 2002, 614
--------------------------------------------------------------------------------
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion liegt mangels Zuschlag kein Versteigerung im Sinne des § 156 BGB
vor.
Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
gilt nur für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB
.
LG Hof, MMR 2002, 760
(rechtskräftig)[/link]
Dem steht die Verwendung der Begriffe wie Auktion , Zuschlag nicht entgegen, da nicht geschützt:
Leitsatz:
Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b
Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
Bei Internetauktionen ist § 156 BGB
(Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB
nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB
ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b
Gewerbeordnung, § 156 BGB
vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe 'Auktion', 'Auktionator', 'Zuschlag', 'Versteigerung', 'Versteigerer' und 'Versteigerungsgut' zu verwenden.
Landgericht Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202001,%20764" target="_blank" class="djo_link" title="KG, 11.05.2001 - 5 U 9586/00: Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verkaufsaktion als "Internet-A...">MMR 2001, 764</a>ff. ( rechtskräftig
Zu Frage 2:
Das BgB kennt bei Mängeln eine generelle Verjährungsfrist von zwei Jahren . Bei gebrauchter Ware gibt es dem Händler die Möglichkeit seine Gewährleistung im Angebot schriftlich auf mindestens 12 Monate zu beschränken . Ein Unterschreiten dieser Zeiträume ist generell nicht möglich .
Da Dell meines Wissens nach nur Neuware verkauft , muß auch generell 24 Monate Gewährleistung durch Dell eingeräumt werden .
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