habe von händler gekauft, der mich zur abnahme zwingen will

14. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
chamo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
habe von händler gekauft, der mich zur abnahme zwingen will

Hallo,
ich diskutiere hier mit freunden folgenden sachverhalt:
zuschlag für gebraucht. dell-PC (3 Monate alt) bekommen. es stellt sich später erst (nach auktionsende) durch kontaktaufnahme zu 100% heraus, verkäufer ist händler (würde rechnung mit firmenkopf und ausgewiesener Mwst erstellen). im ebay-angebot wurde aber auch auf rechnung und mwst hingewiesen.
Käufer möchte nun vom kauf zurücktreten gemäß fernabsatzgesetz (mit oder ohne angabe von gründen). Verkäufer sagt, dass dieses bei ebay nicht möglichst ist gemäß Ebay-AGB und droht mit Klage mittels Anwalt.
Ist der Verkäufer im Recht?
Müßte dieser Händler, sollte er Recht bekommen, 24 monate gewährleistung auf den gebrauchten PC geben, auch wenn dell nur 12 monate bietet?
danke für antworten

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
chamo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

verkäufer ist powerseller bei ebay

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo Chamo,
vor kurzem hat ein Gericht zwar entschieden, dass bei Ebay ein Händler nicht offenlegen muss, dass er ein solcher ist.
Die Fernabsatz-Vorschriften gelten aber für ihn allemal.
Auch die E-Bay-AGB weisen ausdrücklich darauf hin, dass gewerbliche Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen (§ 6 Nr. 5 der E-Bay-AGB).
D. h. das 14-tägige Widerrufsrecht steht Dir zu.
Wenn ihr keine kürzere Verjährung der Mängelrechte vereinbart habt, gilt ohnehin die 24-Monats-Frist!

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Zu Frage 1:
Nach herrschender Meinung sind Internet-"Auktionen" keine
Versteigerungen im Sinne des BGB (§ 156), sondern es kommt durch sie
nur ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot zustande (siehe auch
Link 1
). Der BGH in
einem Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktion zu eben
diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01 , z. B.
Link 2
).


[link=http://www.internetrecht-rostock.de]Leitsatz:

Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer gemäß § 14 BGB besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies ist nicht gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

LG Hof, C & R, 2002, 614


--------------------------------------------------------------------------------

Leitsatz:

Bei einer Internetauktion liegt mangels Zuschlag kein Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor.
Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB gilt nur für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB .
LG Hof, MMR 2002, 760 (rechtskräftig)[/link]




Dem steht die Verwendung der Begriffe wie Auktion , Zuschlag nicht entgegen, da nicht geschützt:


Leitsatz:

Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe 'Auktion', 'Auktionator', 'Zuschlag', 'Versteigerung', 'Versteigerer' und 'Versteigerungsgut' zu verwenden.
Landgericht Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202001,%20764" target="_blank" class="djo_link" title="KG, 11.05.2001 - 5 U 9586/00: Zulässigkeit der Bezeichnung einer Verkaufsaktion als "Internet-A...">MMR 2001, 764</a>ff. ( rechtskräftig


Zu Frage 2:

Das BgB kennt bei Mängeln eine generelle Verjährungsfrist von zwei Jahren . Bei gebrauchter Ware gibt es dem Händler die Möglichkeit seine Gewährleistung im Angebot schriftlich auf mindestens 12 Monate zu beschränken . Ein Unterschreiten dieser Zeiträume ist generell nicht möglich .

Da Dell meines Wissens nach nur Neuware verkauft , muß auch generell 24 Monate Gewährleistung durch Dell eingeräumt werden .

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen