gültiges Testament?

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Tomflocke
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
gültiges Testament?

Es gibt folgendes Testament:

[color=blue]"Testament
Wir, die Eheleute X u. Y geb. Z, wohnhaft Musterweg 1, xxxxx Musterstadt, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende kann über das beiderseitige Vermögen unter Lebende und von Todes wegen frei verfügen
Musterstadt den 01.01.01
X
Das ist auch mein letzter Wille. Musterstadt den 01.01.01
Y geb. Z"[/color]

Das ist bis auf die Anonymisierung der exakte Wortlaut! Alles irgendwie seltsam.
Geschrieben von der Frau, Ehemann hat nur einmal unterschrieben (Vor dem Zusatz der Frau)
Außerdem gibt es die Vermutung, dass die Unterschrift des Ehemannes erst nach dem Tod der Ehefrau eingefügt wurde! Kann man dies feststellen?

Danke schonmal für die Kommentare

Tomflocke

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eigentlich muss so ein Ehegattentestament von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben werden und dann vom anderen Ehegatten mit dem dargestellten Zusatz versehen werden.

Dass der text von der Ehefrau geschrieben wurde, dann aber zunächst vom Mann unterschrieben wurde, kann das Testament unwirksam machen. Wenn das Testament von der Ehefrau geschrieben wurde, hätte sie zunächst unterschreiben müssen und dann hätte der Mann den Zusatz "Das ist auch mein letzter Wille" mit Seiner Unterschrift hinzufügen müssen.

Ich bin mir aber unsicher, ob dieser Verstoß gegen die Formvorschriften das Testament unwirksam macht. Das wird dann aber das Nachlassgericht entscheiden müssen.

Ob die Unterschrift des Mannes von ihm selbst stammt oder nicht, kann wahrscheinlich durch ein graphologisches Gutachten festgestellt werden.



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-- Editiert am 05.01.2010 13:43

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#2
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Amtstraeger
Wenn ein potentieller Erbe behauptet, die Unterschrift des Ehemannes auf dem Testament sei gefälscht worden, und dafür auch Anhaltspunkte liefern kann, dann wird die Unterschrift durch ein graphologisches Gutachten geprüft. Wie soll das sonst gehen, bzw. warum soll das nicht funktionieren?

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo HH,
weil der Poster gefragt hatte, ob man den zeitlichen Ablauf der Unterschriften feststellen kann - und das ist ja eher unwahrscheinlich (auch der gute Graphologe kann da eher nichts zu sagen).
Wink und frohes neues Jahr von
sika0304

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"sika0304"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Sorry, ich hatte die Frage wohl nicht richtig gelesen.

Den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift geleistet wurde, kann man natürlich nicht mehr nachträglich feststellen, auch nicht durch ein graphologisches Gutachten. Ich denke auch nicht, dass das wichtig ist.

Aus dem von Amtsträger genannten urteil möchte ich folgende passage zitieren:

quote:<hr size=1 noshade>b) Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder wirksame einseitige Verfügungen vorliegen, kommt es auf den Willen desjenigen an, der die Erklärung niedergelegt hat (vgl. BHG NJW-RR 1987, 1410 ; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2267 Rn. 25 und § 2265 Rn. 5; Erman/Schmidt BGB 10. Aufl. § 2267 Rn. 3, Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2265 Rn. 5); dabei ist die Auslegungsregel des § 2084 BGB nicht anwendbar (BayObLG NJW-RR 1992, 332 /333). Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, daß seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370 ). <hr size=1 noshade>


Danach handelt es sich nach meiner Einschätzung mindestens um ein Einzeltestament des Ehefrau. Weil aber die Ehefrau zuerst verstorben ist, spielt es für die Erbfolge bei dem dargestellten Inhalt des Testamentes keine Rolle, ob es sich um ein Einzeltestament der Ehefrau handelt oder um ein gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten.

Ob die Unterschrift des Ehemannes erst nach dem Tod der Ehefrau erfolgt ist, kann daher dahingestellt beliben.

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#7
 Von 
Tomflocke
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antworten.

Es ist schon klar, was mit den Worten eigentlich gemeint ist. Die Frage ist nur, ob dies auch dem juristischen Blick standhält. Manchmal ist ja nur ein Wort ausschlaggebend über Gültigkeit oder nicht; -und nicht Wissen schützt ja bekanntlich vor Strafe nicht!
Der vermutete Hintergrund: Ehemann möchte im Falle seines früherenTodes die Kinder als Erben bedenken, weil er seiner Frau nicht zutraut das Vermögen gerecht zu verteilen/verwalten. Im Falle des früheren Todes der Ehefrau möchte er aber alles für sich beanspruchen. Deshalb gab es vermutlich zwei Testamente, wovon obiges von ihm nicht unterschrieben wurde, damit es bei seinem Tod nicht gültig werden würde. Jetzt, als seine Frau gestorben ist, hat er dieses Testament unterschrieben und beim Amtsgericht eingereicht......!?
Übrigens ist das Testament auch mit einem anderen Stift vom Ehemann unterschrieben worden........., kein Beweis aber ein Indiz.


Tomflocke

p.s. wirklich nicht möglich die "Unterschriftszeit" feststellen zu können?

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#8
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Und selbst wenn das Unmögliche gelingt und der Nachweis erbracht wird, dass die Unterschrift des Mannes erst nach dem Tod der Frau erfolgt ist, dann gilt das Testament nach meiner Einschätzung als Einzeltestament der Ehefrau. Im Ergebnis ändert sich dadurch also nichts.

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