grundrechtnutzung

4. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
vertan1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
grundrechtnutzung

Sehr geehrte Grundrechtnutzer und -innen.
Wenn zu Art.5 Abs.3 Grundgesetz, der Werkbereich, also das Herstellen von Kunst, gleich welcher Art und der Wirkbereich, das Verkaufen von Kunst, ebenso gleich welcher Art, mit fortgeführter Verfassungsrechtsprechung eine untrennbare Kunstfreiheitsgarantie beinhaltet. Dann frage ich mich welchen Sinn es macht einer Kommunalbehörde, unangreifbar zuzustimmen, ...dass das Herstellen und Verkaufen: ...auch selbst gemachter Kunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Siehe Schwachsinn: ...zur exemplarischen und spezialpräventiven Ahndung, Selbstverkaufender Künstler im öffentlichem Raum. Im Gewerbe-Archiv- 1982 Seite 157

Kann überhaupt noch jemand nachempfinden worauf mit dem Lapsus : ..." auch das Wirken mit selbst gemalten Bilder, hier nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe, eigentlich abgezielt wird. Das heißt doch pauschal, dass die Kunstfreiheitsgarantie für den Wirkbereich der Kunst, egal an welschen Ort und welcher Art und Weise ausgeübt, Unangreifbar bedeutungslos geworden ist?

Wer bestimmt jetzt die Bedeutungslosigkeit der Kunstfreiheitsgarantie? Soviel ich nachlese, keineswegs die Gewerbeordnung oder der Ermessenspielraum einer Behörde, um selbst gemalte Bilder, im öffentlichen Raum verbieten zu dürfen.
Denn Sinn der Kunstfreiheit ist, dass Niemand Kunstschaffender, sich eine garantierte Freiheit erst mal erlauben lassen muss.
Auch nicht die Meinungsfreiheit in diesem Forum.


Vertan1

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vertan1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
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#3
 Von 
vertan1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
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#4
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

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#5
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Er versteht immer noch nicht, dass auch van Gogh kein Künstler war, sondern ein Handwerker.

Künstler ist derjenige, welcher aus dem geschaffenen Handwerk des Handwerkers etwas Kunstvolles erkennt.

In diesem Sinne ist jede samstäglich durch die Fussgängerzone hetzende Person, welche sich am Handwerk des Handwerkers erfreut, ein Künstler. Dieser Personenkreis, im Sprachgebrauch auch Passant bezeichnet, benötigt keine Genehmigung irgendwelcher Behörden, um sich sowohl am Einkauf, als auch Handwerk des Handwerkers zu erfreuen. :grins:

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#6
 Von 
vertan1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

das war so die beste Definition von erlaubnisfreiheit, hinsichtlich der kunst von handwerker.
nur wer versteht das noch?

vertan1

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