großer Ärger mit Condor

5. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
großer Ärger mit Condor

Hallo,
ich habe gerade mächtig Ärger mit Condor, wir sind im November vom Urlaub zurück gekommen und der Flug war verspätetet, also hatte ich damals die Zahlung nach den Fluggastrechten eingereicht bei der Langstrecke sind das ja doch ordentliche 600€ pro Person.
Erst kam eine Antwort zurück es gibt kein Geld weil man ja nur verspätet gewesen wäre als ich dann zurück geschrieben hatte das sie so eine Nummer nicht bringen können kam die Antwort die Sache wird nochmal geprüft und man meldet sich.
Gestern hab ich die Antwort bekommen wo drin steht weil man ja nur mit 2Stunden 58Minuten verspätung gelandet wäre hätte ich gar keine Ansprüche und Pech gehabt.
Dabei war noch eine Bestätigung die besagt das Flugzeug ist um 21:18 gelandet wir hätten normal 18:20Uhr ankommen sollen.
Ist da wirklich nix mehr zu machen? weil wir so spät dran waren haben wir ein Hotel nehmen müssen weil es keine gescheite Z***erbindung mehr an dem Abend gab und dreieinhalb Stunden in München mitten in der Nacht rum gammeln ist auch nicht so der Hit.
Wie seht ihr das?

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16 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go237546-01):
...sind das ja doch ordentliche 600€ pro Person.
Warum glaubst du, dass es so sei?

Zitat (von go237546-01):
Gestern hab ich die Antwort bekommen wo drin steht weil man ja nur mit 2Stunden 58Minuten verspätung gelandet wäre hätte ich gar keine Ansprüche und Pech gehabt.
Korrekt.

Erst bei einer Verspätung von ÜBER 3 Stunden hat man einen Anspruch auf eine Entschädigung. Wie viel es gibt hängt dann von der Entfernung ab, aber diese hast du auch noch nicht verraten. Auch kommt es darauf an, wer die Verspätung zu vertreten hat. Auch den Grund für die Verspätung hast du noch nicht verraten. Es gibt auch noch andere Gründe wann die Fluggastregelung nicht anzuwenden ist.

Zitat (von go237546-01):
Wie seht ihr das?
Ankunft um 21:20Uhr und es gibt in München keine annehmbare Z***erbindung mehr? Kann ich mir schlecht vorstellen. Wohin musstet ihr denn?

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#2
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Tatsache ist dass erst ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht.

Allerdings ist dieser Fall nicht so klar wie es auf den ersten Blick scheint:

Denn der entscheidende Zeitpunkt für das Ende eines Fluges ist eben gerade nicht der Zeitpunkt der Landung sondern der Zeitpunkt an dem die Türen geöffnet werden und es gestattet wird aus zu steigen.

Wenn tatsächlich der Landezeitpunkt auf 21:18Uhr bestimmt wurde stehen die Chancen dennoch für einen Anspruch gut, denn von der Ladung bis zum erreichen der Parkposition und dem Öffnen der Türen vergehen deutlich mehr als 2Minuten.

Daher wenn mit Langstrecke eine Entfernung von mehr 3500km gemeint ist besteht ein Anspruch in Höhe von 300Euro pro Pax.
Für einen Anspruch auf die vollen 600Euro müsste die Verspätung 4Stunden betragen haben.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Denn der entscheidende Zeitpunkt für das Ende eines Fluges ist eben gerade nicht der Zeitpunkt der Landung sondern der Zeitpunkt an dem die Türen geöffnet werden und es gestattet wird aus zu steigen.
Richtig, wenn mit 21:18 tatsächlich die Landezeit und nicht die Ankunftszeit gemeint ist (was hat denn deine Uhr angezeigt als die Türen aufgingen), dann hat sich die Airline ein Eigentor geschossen. Das muss abgeklärt werden, denn 2 Minuten von der Landung bis zum Türöffnen packt kein Airliner. Hat die Airline tatsächlich Landung oder Ankunftszeit geschrieben?

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#4
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

also in der Antwort steht genau "Zeitpunkt ihrer Landung 21:18Uhr"
Ich hatte leider nicht so richtig auf die Uhr geschaut ich kann nur sagen das ich um 22:12Uhr mit allem Fertig war und das nächste Hotel gebucht hatte.
Übrigens wir sind nicht in München gelandet hätten aber dort in den Regio umsteigen müssen und zwischen eins und halb fünf morgens rollt halt nix in unsere Richtung.
Also krieg ich jetzt doch vier mal die 600 Oschis?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

es gibt ein höchstrichterliches Urteil diesbezueglich = das am 04.09.2014 verkündete Urteil zu dem Aktenzeichen C-452/13 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass stets als Ankunftszeit zu werten ist, wenn die erste Tuere fuer den Ausstieg geoeffnet wird.

Die blosse Landung ist also keine Ankunftszeit, da nach der Landung noch eine Weile bis zum 'andocken' vergehen kann, Taxiway usw. Wenn als Landung 18:20 Uhr vorgesehen war und wenn sich die erste Tuere erst nach 21:20 Uhr oeffnete, haben Sie meiner Auffassung nach einen Anspruch in Hoehe von 600,-- je Ticket. Nur dann, wenn die Maschine gewechselt wurde oder ein Ersatzflug stattfand, darf die Airline um 50 % kuerzen, sofern die Verspaetung nicht hoeher als 4 Stunden war.

Ich weiss, dass ich jetzt wieder von bestimmten 'Experten' angegangen werde, die mir alles Moegliche unterstellen. Darum waere es wichtig, sollten Sie einen Anwalt einschalten, dass sich dieser genauestens informiert, ob die Kuerzung fuer den Fall, dass kein Alternativflug oder kein anderweitiger Flug stattfand, berechtigt waere.

Viel Erfolg!


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von go237546-01):
.......Übrigens wir sind nicht in München gelandet.....

Ich sehe gerade, nicht in MUC gelandet, sondern wo????? Das koennte sich ganz anders auswirken. Sie hatten den Flug bis MUC gebucht, sind dann aber wo gelandet????


Viele Gruesse
bernardoselva

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#7
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Hallo,

es gibt ein höchstrichterliches Urteil diesbezueglich = das am 04.09.2014 verkündete Urteil zu dem Aktenzeichen C-452/13 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass stets als Ankunftszeit zu werten ist, wenn die erste Tuere fuer den Ausstieg geoeffnet wird.

Die blosse Landung ist also keine Ankunftszeit, da nach der Landung noch eine Weile bis zum 'andocken' vergehen kann, Taxiway usw. Wenn als Landung 18:20 Uhr vorgesehen war und wenn sich die erste Tuere erst nach 21:20 Uhr oeffnete, haben Sie meiner Auffassung nach einen Anspruch in Hoehe von 600,-- je Ticket. Nur dann, wenn die Maschine gewechselt wurde oder ein Ersatzflug stattfand, darf die Airline um 50 % kuerzen, sofern die Verspaetung nicht hoeher als 4 Stunden war.

Ich weiss, dass ich jetzt wieder von bestimmten 'Experten' angegangen werde, die mir alles Moegliche unterstellen. Darum waere es wichtig, sollten Sie einen Anwalt einschalten, dass sich dieser genauestens informiert, ob die Kuerzung fuer den Fall, dass kein Alternativflug oder kein anderweitiger Flug stattfand, berechtigt waere.

Viel Erfolg!


Viele Gruesse
bernardoselva


mal wieder das übliche gefährliche Halbwissen was wieder verbreitet wird!
1. Der entscheidende Zeitpunkt der für die Fluggastrechte Verordnung entscheidend ist, ist der Zeitpunkt an dem mindestens eine der Türen geöffnet wurde UND das Aussteigen gestattet wurde.
2. Die Fluggesellschaft ist zur Kürzung der Ausgleichzahlung im Fall eine Langstreckenfluges über eine Distanz von mehr als 3500km immer berechtigt um 50% zu kürzen wenn die Verspätung mindestens drei aber keine vier Zeitstunden später erfolgt. Es kommt auf die ursprünglich geplante und tatsächliche Ankunftszeit an alles andere ist unwichtiger Quatsch.
3. wenn man den Sachverhalt liest ist der TE wohl in FRA? wie gebucht angekommen und mit dem Zug (vermutlich Rail&Fly?) nach Hause gefahren, denn sonst hätte sich bestimmt ein Hinweis gefunden das man nicht nur Verspätet angekommen ist sondern auch noch an einem anderen Flughafen.

Was nun zu tun ist:

Man setzt ein Forderungsschreiben auf mit dem Inhalt, dass nun mehr der Betrag in Höhe von 300Euro pro Reisenden mit Fristsetzung von mindestens 14Tagen gefordert wird, da für die Zeitberechnung der Ausgleichzahlung nicht der Landezeitpunkt entscheidend ist sondern der Zeitpunkt an dem das Aussteigen gestattet wurde und die Fluggesellschaft doch nachweisen möge dass ein Aussteigen bereits zwei Minuten nach der Landung möglich gewesen sein sollte.
Es sollte auch der Hinweis enthalten sein, dass im Falle der Fristüberschreitung eine konstenpflichtige Mahnung erfolgt.

Dieses Schreiben muss schriftlich eingereicht werden, per Fax wäre ausreichend ansonsten per Post wobei eine Methode mit Zugangsnachweis wie zB per Einschreiben Einwurf sinnvoll wäre, zusätzlich kann natürlich trotzdem der vollständige Vorgang per E-Mail/Kontaktformular übermittelt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wollt jetzt keinen unwichtigen Müll rein schreiben der sowieso nicht wichtig wäre, aber ums kurz machen ja wir sind von Frankfurt aus geflogen und auch angekommen das Zugticket war sowieso auch dabei und weil auch noch am nächsten Tag gültig gabs da keine Probleme.
Ich werde dann jetzt nochmal was aufsetzen und das Geld verlangen.
Aber hab ich richtig verstanden:
weil wir ja mit mehr als drei Verspätung angekommen sind gibts das Geld aber
weil wir jetzt keine vollen vier Stunden später dran waren bekommen wir nur die Hälfte?
Wie siehts mit den Ausgaben für das Hotel aus?
Ist der Betrag da schon drin oder gibt es die Kosten dafür auch noch oben drauf?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Die Antwort auf die erste Frage lautet, ja das wurde genau richtig verstanden bei einer Verspätung auf der Langstrecke von 3Stunden bis 3 Stunden 59Minuten und 59Sekunden ergibt sich an Anspruch auf 50% der 600Euro, bei einer Verspätung von 4Stunden oder mehr sind die vollen 600Euro.

Die aufwendeten Kosten für das Hotel sind zu verrechnen, die Ausgleichzahlung nach Artikel 7 der EU Verordnung soll den Fluggästen die Geltendmachung von entstanden Schäden erleichtern und hat daher Pauschalen geschaffen, allerdings sollten die Hotelkosten höher als die hälftige Ausgleichszahlung sein so können die real entstandenen Kosten geltend gemacht werden.

Eine Übernahme von Übernachtungskosten ohne das auf die Ausgleichszahlung an zu rechnen sind erfolgt nur wenn es sich um notwendige Betreuungsleistungen handelt (klassischer Fall der Anschlussflug wird verpasst und der nächste Flug geht erst am nächsten morgen).


Dies kann man aber auch selbst dem Urteil des EuGH entnehmen:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. November 2009 In den verbundenen Rechtssachen C‑402/07 und C‑432/07

57 Unter diesen Umständen wird den entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr.
261/2004 anderweitig beförderten Fluggästen der in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehene
Ausgleichsanspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug
befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese Fluggäste erlangen somit
einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen
angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

58 Wenn demgegenüber die Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch erlangten, würden sie schlechter gestellt, obwohl sie gegebenenfalls bei ihrer Beförderung einen entsprechenden Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

59 Eine solche unterschiedliche Behandlung kann offensichtlich durch keine objektive Erwägung
gerechtfertigt werden.


60 Da die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden
einander entsprechen, können die Fluggäste verspäteter Flüge und die annullierter Flüge nicht
unterschiedlich behandelt werden
, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen
würde. Das gilt erst recht angesichts des mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziels, den Schutz
aller Fluggäste zu erhöhen.

61 Daher ist festzustellen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004
vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen
Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden
nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.


62 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004. Wie in
Randnr. 43 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist nämlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
durch diesen Erwägungsgrund auch den Begriff „große Verspätung" mit dem Ausgleichsanspruch
verknüpft hat. Dieser Begriff entspricht einer Verspätung, an die der Gesetzgeber bestimmte
Rechtsfolgen knüpft. Da Art. 6 dieser Verordnung solche Rechtsfolgen bereits im Fall bestimmter um
zwei Stunden verspäteter Flüge zulässt, erfasst der 15. Erwägungsgrund zwingend Verspätungen von
drei Stunden oder mehr.

63 Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004
geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht. Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt, unter vier Stunden bleibt.



-- Editiert von AlinaKl am 11.03.2018 20:04

2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich sag mal danke an euch Condor will mich vera....!
Jetzt sollen wir zwar um 21:31 angekommen sein aber jetzt schreiben die sie müssten nicht zahlen weil Umleitung wegen schlechtem Wetter.
Früher haben die geschrieben jemand aus der Mannschaft wär krank geworden, mir reichts die Sache geht zu Gericht um mir die 300 pro Person zu holen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Es gibt Firmen die das für dich unternehmen und auch prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja ja die Firmen sind doch bull****!
Die zocken sich einen Haufen Kohle was man auch selber in ein paar Minuten machen könnte aber ja wenn ich bei denen die Sachen eingebe sagen die man kriegt etwas.
Condor hat selber ja schon geschrieben jemand von der Mannschaft wär krank gewesen und ein Kumpel hat den Weg der Maschine nachgeguckt der Weg is wohl nicht ganz direkt gewesen und am Flughafen gab es ne Schleife aber keine Umleitung.
Aber egal Mahnbescheid ist raus.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von go237546-01):
......Condor will mich vera.......!

Nooeeee, das sehe ich ueberhaupt nicht so. Da sitzen bei der Airline keine Vollpfosten. Die versuchen alles auszuschoepfen und jetzt kommt man mit der******rung.

Sie koennen dem begegnen! Anzeige beim LBA (Luftfahrtbundesamt). Dort kann man die Historie des Fluges (Ihres Fluges) genau nachverfolgen. Ausserdem sind Windverhaeltnisse grundsaetzlich kein Grund, der die Airline aus der Haftung nimmt.

Hatten Sie Ihren Fall sich denn schon der soep-online.de gemeldet und dort ein Schlichtungsverfahren angestrebt. Sie SOEP ist eine anerkannte und kostenfreie Schlichtungsstelle und hat einen guten Ruf. Ich vermute jedoch, dass die Fluggesellschaft sich einem Schlichtungsverfahren nun nicht mehr anschliessen wird, da Sie bereits einen Mahnbescheid beantragt haben und damit ein Gerichtsverfahren eroeffneten.

Zitat (von AlinaKl):
.....mal wieder das übliche gefährliche Halbwissen was wieder verbreitet wird!.....

Bei mehr als 6 Mio. Flugkilometer kenne ich nur zwei Vorgaenge im Zusammenhang mit einem Oeffnen der Tueren.
1. Passagiere ein- oder aussteigen zu lassen. 2. Beim Betanken eines Flugzeuges bei einer Zwischenlandung muessen die Passagiere, sofern kein Ausstieg aus der Maschine grundsaetzlich vorgesehen ist, auf ihren Plaetzen verbleiben. Gleichzeitig werden aus Gruenden der Sicherheit die Tueren geoeffnet, Notausstiege nicht.
Das ist mir etliche Male mit der Royal Brunei von BKK nach FRA in den 80iger und 90iger Jahren passiert.

Was daran 'gefaehrliches Halbwissen' sein soll bleibt mir verschlossen. Das mag daran liegen, dass ich meine Phantasie nicht duze.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

So wenns interessiert wie es ausging:
vor drei Tagen hat die Kasse geklingelt, drei mal 300€ wurden bezahlt und auch die Kosten die sonst entstanden sind, kurz vorher kam auch eine Mail das man brav bezahlen wird und ich doch bitte keinen Vollstreckungsbescheid holen soll falls die Zahlung erst nach dem Ende der Frist ankommen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Perfekt, vielen Dank für die Rückmeldung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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