gilt BGB § 810 auch im Insovenzverfahren vom IV/TH gegenüber dem Schuldner ?

17. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
NASPA-Opfer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
gilt BGB § 810 auch im Insovenzverfahren vom IV/TH gegenüber dem Schuldner ?


Hallo Leute,

mein TH / IV verweigert mir hartnäckig
sogar über das Insolvenzgericht von ihm angeforderte Unterlagenkopien zuzusenden,
z.B. von ihm abgeschlossene Versorgungsverträge und Versicherungen,
ein Gebäudegutachten usw..

Gilt BGB § 810 auch dafür (wovon ich bisher ausgegangen bin)?

Das BMJV hat mir mal mitgeteilt,
als der TH noch keine Hausverwaltung meiner Immobilien gemacht hatte:

„Zwischen Insolvenzschuldner und Verwalter entsteht mit der
Verfahrenseröffnung
ein gesetzliches Schuldverhältnis,
das in etwa einer Geschäftsbesorgung entspricht."


Kann mir jemand Rechtsprechung oder interessante Internetseiten dazu nennen ?

Wenn BGB § 810 nicht gelten sollte:
was gilt stattdessen ?


Gruß an alle die dies lesen,
Dank an den Antwortenden,
Dank an alle die mir noch antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von NASPA-Opfer):
mein TH / IV verweigert mir hartnäckig
sogar über das Insolvenzgericht von ihm angeforderte Unterlagenkopien zuzusenden,
z.B. von ihm abgeschlossene Versorgungsverträge und Versicherungen,
ein Gebäudegutachten usw..


Selbst wenn $ 810 BGB anwendbar sein sollte, verlangen Sie etwas, was gar nicht von dieser Vorschrift gedeckt ist. Einsichtnahme ist etwas anderes als Übersendung von Kopien.

Außerdem wird das Verhältnis von IV und Schuldner durch die InsO geregelt. Da gibt es nunmal keine umfassenden Informationspflichten für den IV gegenüber dem Schuldner. Verträge, die der IV im Rahmen der Insolvenz schließt binden im Übrigen auch den IV und nicht den Schuldner.

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#2
 Von 
NASPA-Opfer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):

1.) Selbst wenn $ 810 BGB anwendbar sein sollte,
verlangen Sie etwas, was gar nicht von dieser Vorschrift gedeckt ist.
Einsichtnahme ist etwas anderes als Übersendung von Kopien.

2.) Außerdem wird das Verhältnis von IV und Schuldner durch die InsO geregelt.
Da gibt es nunmal keine umfassenden Informationspflichten für den IV gegenüber dem Schuldner.
Verträge, die der IV im Rahmen der Insolvenz schließt binden im Übrigen auch den IV und nicht den Schuldner.


Danke für die Antwort.

zu 1.)
das muss ich mal genauer untersuchen,
hätte Sie dazu weiterführende Informationen ?

zu 2.)
die Inso regelt nur insolvenzspezifische Vorgänge und Sachverhalte..
Was sowieso woanders Gesetz ist und allgemein gilt
wird von der Inso nicht noch einmal geregelt.

Ich denke mal die Informationspflichten werden schon in anderen Gesetzen (z.B. BGB) geregelt
und brauchen dann nicht in der Inso aufzutauchen
wenn keine Änderungen geregelt werden sollten,
das ist bei anderen Gesetzeswerken nicht anders !

Was hat Ihrer Meinung nach die Aussage des BMJV für eine Aussagekraft ?

Es geht nicht um die Bindungskraft
sondern darum,
das ich als Hauseigentümer wissen muss/will
was seitens des IV/TH vorgeht,
d.h. was hat er überhaupt versichert hat und zu welchen Bedingungen,
was der Gutachter ausgesagt hat usw. usw..

In der Inso befindet sich auch kein Hinweis darauf das der Schuldner
durch die Inso rechtlos gestellt werden soll !

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NASPA-Opfer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Erweiterung meiner letzten Antwort:

ich habe mir gerade mal den Kommentar zum BGB § 810 von beck-online genauer durchgelesen.

Zur Anwendbarkeit im Insolvenzverfahren habe ich dort nichts gefunden,
weder Positives noch Negatives.

Nach dem Inhalt gehe ich aber stark davon aus, der der § grundsätzlich anwendbar ist
da er sehr weit und umfassend formuliert ist.

Ich habe nichts darüber gefunden, ob mir der IV/TH Kopien zusenden muss oder nicht,
ggf. würde ich mir die Dokumente aber auch bei ihm selbst kopieren,
das wäre nicht das Problem,
das werde ich dem TH/IV auch so über das Insolvenzgericht mitteilen.

Gibt es dafür eventuell irgendein anderes Gesetz oder Urteil ?

Der TH/IV hat die Dokumenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowieso als PDF-Dokumente vorliegen und brauchte sie mir sicherlich nur zu mailen
wie er das auch vor unserem aktuellen Zerwürfnis getan kann.

Er hat mir auch zu Beginn des IVerf. zugesichert,
das er keine Geheimnisse vor mir habe.
Ich gehe davon aus, das er an diese Zusage immer noch gebunden ist,
auch wenn ich vorerst keine weiteren Zeugen dafür habe als die Sekretärin des THs.

Dazu, ob ich diese "Mühe" in Anbetracht eines bisherigen Vorschusses von 35.000.- € erwarten kann
oder nicht, habe ich noch kein Urteil gefunden,
vielleicht kennt ja hier jemand ein Übertragbares ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dass das Verhältnis zwischen IV und Schuldner als gesetzliches Schuldverhältnis gesehen wird, heißt nicht dass vollumfänglich Vorschriften des BGB Anwendung finden. Es ist immer noch darauf zu achten, dass es sich um ein Insolvenzverfahren mit besonderen Regelungen handelt.

Dazu zählt dann unter anderem auch § 80 InsO , der den Schuldner komplett von Verfügungen über sein Vermögen ausschließt. Die InsO sieht daher nur in Ausnahmefällen Auskunftspflichten bzw. Benachrichtigungspflichten des IV gegenüber dem Schuldner vor.

Zitat (von NASPA-Opfer):
Ich habe nichts darüber gefunden, ob mir der IV/TH Kopien zusenden muss oder nicht,
ggf. würde ich mir die Dokumente aber auch bei ihm selbst kopieren,


Das ergibt sich doch bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst: "Einsicht Verlangen". Da wird schon deutlich, dass nur ein passives Verhalten des Besitzers der Urkunde verlangt wird. Er muss nur die Sichtung der Urkunde durch den Berechtigten dulden, mehr erst mal nicht. Dementsprechend ist auch fraglich, ob ein Recht zum selbst kopieren besteht, was aber wohl, selbst wenn es besteht, nicht kostenlos wäre.

Zitat (von NASPA-Opfer):
Nach dem Inhalt gehe ich aber stark davon aus, der der § grundsätzlich anwendbar ist
da er sehr weit und umfassend formuliert ist.


Wie kommen Sie denn darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt sind? Zunächst muss die erstellte Urkunde ja erstmal überhaupt einen der in § 810 BGB geregelten Zwecke erfüllen.

Variante 1 "Errichtung im Interesse des Anspruchstellers" liegt schonmal nicht vor. Der IV vertritt nicht die Interessen des Schuldners. Versorgungsverträge und Versicherungen für Gebäude schließt der IV im eigenen Interesse im Rahmen der ordnungsgemäßen Verfahrenserledigung ab. Das macht er nicht für den Schuldner. Gleiches gilt für Gebäudegutachten, die vom IV in Auftrag gegeben worden sind.

Variante 2 "Beurkundung eines Rechtsverhältnisses zwischen Anspruchsteller und Dritten" ist ebenso nicht gegeben. Partei der Verträge ist der IV.

Auch Variante 2 "Beurkundung von Verhandlungen" greift nicht.

Sie sind also bei der Vorschrift schon an dieser Stelle raus.

Selbst wenn eine der drei Varianten greifen würde, müsste zudem noch ein rechtliches Interesse vorliegen. Da stellt sich auch die Frage, wo dieses in der Schuldner/IV-Konstellation liegen soll.

Zitat (von NASPA-Opfer):
Er hat mir auch zu Beginn des IVerf. zugesichert,
das er keine Geheimnisse vor mir habe.
Ich gehe davon aus, das er an diese Zusage immer noch gebunden ist,
auch wenn ich vorerst keine weiteren Zeugen dafür habe als die Sekretärin des THs.


Das war mit Sicherheit keine Zusage in Form ein Verpflichtung. Sie sollten mal überlegen, womit Sie dem IV so gehörig auf die Nerven gegangen sind, dass er nun keine Lust mehr hat Ihnen etwas zukommen zu lassen, wenn es zunächst funktioniert hat.

Zitat (von NASPA-Opfer):
Dazu, ob ich diese "Mühe" in Anbetracht eines bisherigen Vorschusses von 35.000.- € erwarten kann
oder nicht, habe ich noch kein Urteil gefunden,
vielleicht kennt ja hier jemand ein Übertragbares ?


Was für ein Vorschuss? Meinen Sie bisher angesammelte Insolvenzmasse? Wenn dem so ist, sollten Sie sich ganz schnell mal klar machen, dass der IV nicht der Handlanger des Schuldners ist. Der IV ist eine vom Gericht eingesetzte Partei kraft Amtes die völlig autark handelt und auf die der Schuldner keinen Einfluss nehmen kann und im Prinzip auch nicht darf.

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