gewerbliche?

29. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
gewerbliche?

Hallo,

angenommen eine Privatperson kauft auf einer Online-Auktionsplattform im Laufe der Zeit einige HiFi-Geräte um für seinen Hörgeschmack ein passendes Gerät zu finden. Geräte die nicht zusagen verkauft er wieder auf der Plattform.
Da es sich um gleichartige Geräte handelt die dem selben Zweck dienen und er bereits einige Stücke verkauft hat könnte man wahrscheinlich annehmen, dass er gewerblich handelt und künftigen Käufern ein Widerrufsrecht zusteht.
Angenommen er verkauft nun ein paar Jahre keine dieser Geräte mehr und möchte jetzt wieder wenige verkaufen. Kann man hierbei dann auch wieder davon ausgehen, dass er wegen seiner Aktivitäten vor ein paar Jahren auch wieder gewerblich tätig ist oder würde nach so einer langen Pause künftig jetzt wieder "von null auf gezählt werden", sodass es als Privatverkauf angesehen werden kann?

Wie würdet Ihr das sehen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Da die Rechtssprechung da sehr Käuferfreundlich ist, würde ich die Chance, dass ein Gericht das für gewerblich definiert bei so ca. 80% sehen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von moerle):
Angenommen er verkauft nun ein paar Jahre

Wie wäre denn hier die zeitliche Definition von "ein paar Jahre"?


Relevant wäre auch, was gnau da verkauft wurde/wird.
20 Boxen werden anders gewertet als wenn man die komplette Anlage wegen Ersatzbeschaffung verkauft (auch wenn es in Einzelteilen passiert)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!
Es waren wohl eher 20 Boxen und 20 Verstärker und keine einmalige Ersatzbeschaffung.
Das ist jetzt ca. 4-5 Jahre her. Wieviel Zeit müsste denn vergehen damit das keine Rolle mehr spielt?

-- Editiert von moerle am 29.12.2016 21:12

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#4
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Während jetzt eher einmaligere Ersatzbeschaffung im Vordergrund steht.

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#5
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von moerle):
Danke für die schnelle Antwort!
Das ist jetzt ca. 4-5 Jahre her. Wieviel Zeit müsste denn vergehen damit das keine Rolle mehr spielt?

-- Editiert von moerle am 29.12.2016 21:12


Zumindest wurde das letzte Gerät vor 4-5 Jahren verkauft. Insgesamt wurde vorher die Menge über ungefähr 3-4 Jahre auf der Plattform veräußert. So lange gibt es die verschärften Bedingungen hinsichtlich einer gewerblichen Tätigkeit aufgrund von "Art und Umfang" noch gar nicht. Ich glaube das war so in etwa in dieser Zeit als ich das erste mal davon gelesen hatte. Werden die Verkäufe die vor der Änderung getätigt wurden deswegen vielleicht auch gar nicht mehr berücksichtigt, weil es vorher evtl. noch nicht als gewerblich eingestuft wurde?

-- Editiert von moerle am 29.12.2016 23:22

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#6
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ich frage mich wie jemand nach einer so langen Zeit noch feststellen möchte, was du früher verkauft hast.
Alternativ bietet sich einfach ein neuer Account an, wenn dir das arges Kopfzerbrechen bereitet.

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#7
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Das sieht man ja anhand der Titel im Bewertungsprofil. Zudem wurde der erneute Verkauf bereits getätigt.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von moerle):
Zumindest wurde das letzte Gerät vor 4-5 Jahren verkauft.

Problematisch .
Ich würde zwar sagen, das da der Abstand weit genug ist.
Allerdings kann ein Gericht da auch ganz anderer Meinung sein und eine Wideraufnahme der Tätigkeit sehen.



Zitat (von moerle):
Während jetzt eher einmaligere Ersatzbeschaffung im Vordergrund steht.

Das könnte dann - wenn es beweisbar ist - durchaus als gutes Argument angeführt werden.



Zitat (von moerle):
räußert. So lange gibt es die verschärften Bedingungen hinsichtlich einer gewerblichen Tätigkeit aufgrund von "Art und Umfang" noch gar nicht.

Irrelevant.
Nur weil die Gerichte erst damals so eine Entscheidung getroffen haben, bedeutet das gerade nicht, das das nicht rückwürkend gelten würde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

...

-- Editiert von moerle am 07.01.2017 23:59

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von moerle):
Zumindest wurde das letzte Gerät vor 4-5 Jahren verkauft.

Problematisch .
Ich würde zwar sagen, das da der Abstand weit genug ist.
Allerdings kann ein Gericht da auch ganz anderer Meinung sein und eine Wideraufnahme der Tätigkeit sehen.

Wäre es realistisch dass die früheren Verkäufe als gewerblich betrachtet werden? Bei den Urteilen die hier erwähnt werden, wurde immer innerhalb viel kürzerer Zeit von wenigen Monaten verkauft oder sind das lediglich die Extrembeispiele in solchen Fällen?:

http://www.123recht.net/eBay-Achtung-bei-Privatverkaeufen-Wann-ist-ein-Verkauf-gewerbliches-Handeln-__a146792.html

Wer müsste denn eigentlich das alles beweisen wie lange das her ist und wann die Verkäufe so alle stattgefunden haben? Anhand der Bewertungen lässt es sich ja nicht mehr nachvollziehen, man sieht nur was veräußert wurde. Es könnte also vor einem Jahr und einem Tag, bereits kurz nach dem Anmeldedatum oder aber über einen viel längeren Zeitraum hindurch alles passiert sein.

Zitat (von moerle):
Während jetzt eher einmaligere Ersatzbeschaffung im Vordergrund steht.

Das könnte dann - wenn es beweisbar ist - durchaus als gutes Argument angeführt werden.

Das wäre dann nur mit einer aktuellen Kaufquittung möglich? Wenn man sich einfach für das in dieser Zeit erworbene, 10 Jahre neuere Gerät entschieden hat und das uralt-Gerät aus den 90ern nun doch noch los haben möchte, dann wäre das kein besonders gutes Argument für eine Ersatzbeschaffung? Zudem wurde im Inserat ja auch noch geschrieben, dass die bestehenden leichten Defekte einen in der Zeit der Nutzung nie sehr gestört haben.





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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von moerle):
dann wäre das kein besonders gutes Argument für eine Ersatzbeschaffung?

Korrekt. Schlicht weil es gar keine Ersatzbeschaffung ist. Man hatte das Teil ja schon über Jahre.



Zitat (von moerle):
wurde immer innerhalb viel kürzerer Zeit von wenigen Monaten verkauft oder sind das lediglich die Extrembeispiele in solchen Fällen?:

Das sind nur einige Fälle.
Die bei dennen es außergerichtliche Einigungen gab oder bei denen ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde kommen meist nicht an die Öffentlichkeit.



Zitat (von moerle):
Wer müsste denn eigentlich das alles beweisen wie lange das her ist und wann die Verkäufe so alle stattgefunden haben?

Die Grundregel: wer für sich vorteilhaftes behauptet, muss dies auch beweisen.

Der Kläger müsste hier also "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen, das es das Kriterium "gerweblich" erfüllt und Du dann das das Kriterium eben nicht erfüllt ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
moerle
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Kläger wäre in dem Fall der Verkäufer, da er den Vertrag ja erfüllt haben möchte.
Wie wichtig wäre bei soetwas denn der Zeitaspekt?
Der Angeklagte sieht das Bewertungsprofil des Verkäufers und dass er so und so viel ähnliches verkauft hat, jedoch nicht genau in welchem Zeitraum. Lediglich erkennt er, dass innerhalb der letzten 12 Monate vor der Auktion keine weitere dieser Art mehr stattfand. Theoretisch könnte sich die Verteilung daher auch über ca. 10 Jahre erstrecken. Würden diese Beweise/Indizien ausreichen, dass ein Gericht von der Gegenseite auch gerne mal Belege anfordert die von dem Kriterium befreien oder derjenige dann belegen müsste: es ist ja jetzt schon so und so lange her, so und so viel Abstand dazwischen, ohne Gewinnabsicht verkauft etc.?
Lässt sich das in etwa abschätzen?

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