gesetzl. Kündigungsfrist

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
gesetzl. Kündigungsfrist

Bin ich richtig informiert, daß wenn in meinem AV steht, daß die gesetzl. Kündigungsfrits gilt, diese 4 Wochen beträgt ?? zum Monatsende ??

Gruß

Michael

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marielle21007
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 15x hilfreich)

Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB :

Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen,die sich an der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses orientieren:
2 Jahre - 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre - 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre - 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre - 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre - 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre - 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre - 7 Monate zum Monatsende








-----------------
"Gruß Ria"

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Danke,
d. H. ich könnte jeweils zum 15. oder Monatsende mit Frist von 4 Wochen kündigen...

gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ja, wenn Du weniger als 2 Jahre in der Firma arbeitest.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

@ hh
Die verlängerten Fristen gelten doch nur für den Arbeitgeber, oder??

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marielle21007
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 15x hilfreich)

@ hh
Für Arbeitnehmer gilt m.E. 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange man in der Firma beschäftigt ist.

-----------------
"Gruß Ria"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

@Ria
Du hast Recht

Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB :

4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).

Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

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#7
 Von 
ya273802-84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wichtig wäre noch, zu wissen, ob Du aus der Probezeit raus bist, denn sonst gelten kürzere Kündigungsfristen. Interessant hierzu ist auch http://www.kuendigungsschutzrecht.com/kuendigungsfristen/

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#8
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Wichtig wäre noch, zu wissen, ob Du aus der Probezeit raus bist, denn sonst gelten kürzere Kündigungsfristen


Nach 7 Jahren darf man wohl davon ausgehen, meinst du nicht?:)

Gruß
AZ

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""

1x Hilfreiche Antwort

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