gemeinnütziger Verein; Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern

21. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
gruenweiss
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
gemeinnütziger Verein; Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern

Hallo zusammen!
Ich bin hauptamtlicher Mtarbeiter in einem gemeinnützigen Verein mit neun hauptamtlichen Mitarbeitern. Es könnte in absehbarer Zeit sein, dass einem oder mehreren hauptamtlichen Mitarbeitern aus betriebsbedingten (wirtschaftlichen) Gründen gekündigt werden soll. Sollten die Kündigungen erfolgen, dann mit 100%-Sicherheit fristgerecht.
Nun meine Frage: Muß in einer Vorstandssitzung grundsätzlich über die Kündigung/Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern abgestimmt werden, oder kann der Vorsitzende (ggf. mit seinen Vertretern) über die Kündigung(en) auch ohne Mehrheitsbeschluss entscheiden? Der Vorstand besteht derzeit aus 12 Mitgliedern. Leider sagt unsere Satzung dazu nichts aus.
Vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Leider sagt unsere Satzung dazu nichts aus.


In der Satzung wird aber stehen, wie die Zuständigkeiten verteilt sind.
So obliegt dem nach § 26 BGB vertretungsberechtigtem Vorstand nach § 27 BGB die Geschäftsführung. dazu zähle ich auch die Entscheidung über Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern.

Wenn es neben dem Vorstand nach § 26 BGB weitere Vorstandsmitglieder (evtl. ein Satzungsgremium) gibt, muss die Satzung bestimmen welche Aufgaben/Zuständigkeiten dieses Vorstandsgremium hat.
Schränkt es die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB evtl. ein ?

Ohne diese Satzungsreglungen zu kennen, kann man nichts abschließend sagen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Spezi hat Recht. Stell mal die Regelungen Eurer Satzung zum § 26 BGB hier ein und schau Dir beispielsweise das folgende Urteil dazu mal an:

Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 18 Sa 1919/06

Urteil vom 02.05.2007

Signatur:

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