frist bei fristloser kündigung?

29. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
julelena
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 55x hilfreich)
frist bei fristloser kündigung?

hallo
gibt es irgendeine frist bei einer fristlosen kündigung? zb. wann muss die kündigung beim mieter eingegangen sein, reicht es sie in den räumen des mieters abzulegen (hausfriedensbruch mal außenvor gelassen!!!), wie lange hat der mieter zeit die wohnung zu räumen?

darf der vermieter die wohnung auf eigene Faust räumen und die sachen des mieters versteigern lassen?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

Hallo julelena,

bei einer fristlosen Kündigung gibt es meines Wissens keine Frist, die eingehalten werden muss. Ich denke, es ist üblich, dass der Vermieter den Mieter auffordert, die Wohnung innerhalb von drei Tagen zu räumen.

Im Streitfall muss der Vermieter den Zugang Kündigung beweisen (z.B. Zeuge oder Einschreiben). Hausfriedensbruch unberücksichtigt, würde das auch für das Ablegen des Kündigungsschreibens in der Wohnung gelten. Hier würde wohl die Zeugenvariante in Frage kommen - finde ich aber relativ absurd.

Der Vermieter darf die Wohnung nicht auf eigene Faust räumen. Erstmal zum Gericht und dort einen Räumungstitel holen und dann zum Gerichtsvollzieher, der die Wohnung räumt.

Gruss, JoKu

17x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
julelena
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 55x hilfreich)

wie lange dauert den so ein räumungstitel? der mieter will ende des jahres sowieso ausziehen!

48x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Julelena, dann mach nix und lass ihn ziehen.

Kommt billiger und geht schneller.

det11

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Genau!
Gegen die Raumungsklage könnte der Mieter
Widerspruch einlegen und und ...
Außerdem spar das Geld für das Verfahren.

Evtl. lass den Mieter unterschreiben, dass er am Tag X ausziehen wird.(Bringt im Zweifelsfall nichts, könnte ihn aber ein wenig in Zugzwang bringen. Biete ihm ein
Stillhalteabkommen an.

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Das Kündigungsschreiben mit begründung der fristlosen Kündigung ist unterschrieben per Einschreiben mit Rückschein
dem Mieter zuzusenden.
Achtung: Fristlos heisst,das auch ein entsprechender Grund (gesetzlich haltbar) vorliegt!
Fehlt die Kündigungsfrist dagegen nur im Mietvertrag oder ist eine
Option auf Fristlose Kündigung in ihm verankert (nicht Rechtsgültig!), so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

In Ihrem Fall empfehle ich ein Mietaufhebungsvertrag zum
31.12. per Einschreiben mit Rückschein mit Begründung und Rückumschlag frei an Sie adressiert.
So können Sie rechzeitig erkennen,ob der Mieter tatsächlich zum Ende des Jahres auszihen möchte.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@julelena
irre ich mich, oder bist du nicht die mieterin? irgendwas wegen mietschulden hattest du mal,oder?

sunbee

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
julelena
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 55x hilfreich)

ja ich bin die mieterin, miete ist mitlerweile bis auf eine monatsmiete bezahlt. doch der vermieter nervt mich so, dass ich jetzt wieder ins hotel mama ziehe. er hat halt geschrieben, dass wenn ich bis zum 6. dez meine "habseligkeiten" nicht aus der wohnung hätte, würde er sie kostenpflichtig räumen lassen und die sachen versteigern lassen. ich kann aber frühestens ende des jahres ausziehen, da ich sonst keine möglichkeit habe meine möbel zu transportieren.

7x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

in der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Vermieter dem Mieter bei einer fristlosen Kündigung eine sog. Ziehfrist von 1 Woche gewähren muss. Leitet er vor Ablauf dieser Frist eine Räumungsklage ein, läuft er Gefahr, in dem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen.

Selbst wenn die Kündigung berechtigt ist und Sie die Wohnung über den Kündigungstermin hinaus benutzen, darf der Vermieter nicht ohne Ihre Zustimmung die Wohnung in verbotener Eigenmacht betreten, geschweige denn räumen und Ihre Sachen versteigern. Die zwangsweise Räumung darf nur von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, der erst bei Vorliegen eines Räumungstitels tätig werden darf. Setzt er sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg, kann er sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden.

Wenn die Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug der Miete erfolgte, könnte Sie diese durch Zahlung der ausstehenden Mieten unwirksam machen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ). Die Zahlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgen. In diesem Fall wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Sie sollten natürlich die offenen Mieten umgehend ausgleichen, da Sie ansonst ggf. auch die Verfahrenskosten einer Räumungsklage tragen müssten.

Sind Sie an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert, sollten Sie versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es ist sicher auch in seinem Interesse, die Wohnung ohne Klage wieder in Besitz nehmen zu können. Zahlen Sie aber in jedem Fall die offenen Mieten.

MfG Gruwo

8x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Nachfrage dazu:

Die Räumungsfrist von 1 Woche bei fristloser Kündigung wird sicher unter dem Aspekt zu gewähren sein, daß man eine volleingerichtete Wohnung auch beim besten Willen nicht von heute auf morgen räumen kann.

Gibt es andererseits auch eine Obergrenze für eine Räumungsfrist bei fristlosen Kündigungen, über die der Kündigende nicht hinausgehen sollte? Bei einer übermäßig langen Räumungsfrist sehe ich die Gefahr, daß dem Kündigenden später entgegengehalten wird, der Kündigungsgrund sei anscheinend doch nicht so schwerwiegend gewesen, da ihm schließlich eine mehrwöchige Fortsetzung der Wohnungsnutzung doch noch zumutbar erschien.

Danke und Gruß.

15x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo fix,

die Frage ist wohl eher akademischer Natur, ein Vermieter wird bei einer fristlosen Kündigung keine allzu lange Ziehfrist einräumen. ;) Selbst wenn, dürfte es zu keinerlei Problemen führen, wenn diese kürzer als die ordentliche Kü-Frist ist.

MfG Gruwo

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12304.06.2009 23:05:40
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 79x hilfreich)

Hallo ,

habe das gleiche Problem , wir und unsere Kinder ( 6 und 1 1/2 ) haben eine Räumungfrist von 2 Wochen gesetzt bekommen die morgen ausläuft . Leider haben wir erst eine neue bleibe zum 1.7.
Kann mir jemand von euch sagen was wir machen können bzw was jetzt noch alles auf uns zukommt !!????

Vielen Dank im vorraus ;-)

60x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

8x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12304.06.2009 23:05:40
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 79x hilfreich)

Hey erstmal danke ,

aber reicht es denn nicht wenn wir ihm ein schreiben aufsetzen indem wir es bestätigen ??
Geht ihn doch gar nix an wo wir hinziehen , oder ?
Keine Ahnung wie schnell man eine Räumungsklage durchegboxt bekommt aber
ich glaube kaum das es vor dem 1.7. sein wird ....

11x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2534x hilfreich)

--- editiert vom Admin

12x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12304.06.2009 23:05:40
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 79x hilfreich)

Oh ja super ich liebe solche kommentare !!!
Einstellung , ich nenne sowas Schadensbegrenzung um nicht auf der Strasse zu landen .
So Leute wie dich mag ich am liebsten im www ne grosse Klappe und im wahren Leben ....

Vielen Dank für dein durchaus hilfreiches Kommentar.

8x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2534x hilfreich)

--- editiert vom Admin

7x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1424x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2534x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sabbele1984
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 224x hilfreich)

ich hab dir dafür aber wieder eine gute Bewertung gegeben:)

5x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2534x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Leider haben wir erst eine neue bleibe zum 1.7.
Kann mir jemand von euch sagen was wir machen können bzw was jetzt noch alles auf uns zukommt !!????


Wie schon gesagt wäre es am besten dem Vermieter den neuen Mietvertrag vorzulegen.

Ansonsten denke ich nicht, dass innerhalb von 1 Monat ein rechtskräftiger Räumungstitel zu erlangen ist.

Dem Vermieter die neue Adresse zu verschweigen bringt insofern gar nix, als das dieser sie ganz einfach über das Einwohnermeldeamt bekommen kann. Die Kosten die dafür anfallen können Ihnen auch wieder in Rechnung gestellt werden.

-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

4x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2534x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12329.06.2009 21:33:15
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 39x hilfreich)

quote:
quote:Geht ihn doch gar nix an wo wir hinziehen , oder ?


Du meinst, so kannst du auch noch einer evtl. Nebenkostennachzahlung entgehen? Was geht denn dich das an? Einfach umziehen? Was hältst du davon, wenn du deinen neuen Vermieter mal fragst, ob er keine Lust hat, mal zu gucken, wie das mit deinem Vorvermieter so war? Ob du evtl. Mietschulden hast, vielleicht kommt der dann ja auf die Idee, ein neues Mietverhältnis von derartigen Dingen abhängig zu machen?

Ich hab gerade bis dahin weiter gedacht:-) Und von mir kriegt nur noch jemand eine Wohnung, der mir ein Schreiben des Vorvermietes vorliegt, dass er die bisherige Wohnung ohne Mietschulden verlassen hat.

Aber du meinst ja, geht den doch gar nicht an, wo du hinziehst?

Hoffentlich musst du dich nciht wundern, wenn du auch da schnell wieder ausziehen musst, hm?

3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

--- editiert vom Admin

6x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12329.06.2009 21:33:15
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 39x hilfreich)

quote:
Stelle euch z.B. vor, der Vermieter müsst noch die Wasserleitungen auswechseln, Stromkabel in der Wand verlegen....Wartezeit: 1Monat.

Gute Frage und Danke für die Hilfestellung, Anschrift und Telefonnummer angeben und einfach nachfragen?
Andererseits, ein Mieter muss ja die Anschrift des Vorvermieters auf Verlangen angeben, und bevor man da unterzeichnet, einfach mal nachfragen?
Ich hab übrigens selbst einige dieser Schreiben beantwortet bei Umzügen, oft waren das sogenannte Wohnungsgesellschaften, aber warum sollte ein privater Vermieter nicht ebenso vorgehen?

Man lernt doch nie aus?

4x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12329.06.2009 21:33:15
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 39x hilfreich)

Oh, entschuldige bitte, bei mir sitze wohl noch Dinge im browser, die hier gar nicht hingehören:-)

4x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12329.06.2009 21:33:15
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 39x hilfreich)

Hm, gute Frage, Einwohnermeldeamt fragen?

5x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

--- editiert vom Admin

7x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12