Sehr geehrtes 123recht.net,
Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen zusammen mit meinen zwei Kindern. Nun wohnt aber hauptsächlich nur ein Kind (volljährig)fest angemeldet in dieser Wohnung. Mein anderes minderjähriges Kind und ich sind vermehrt auf reisen in Europa. Dadurch nicht angemeldet und nur öfter zu Besuch in dieser Wohnung.
Nun hat sich die Vermieterin bei der Behörde erkundigt und hält es für ein Grund die Wohnung uns fristlos zu kündigen. Da wir nicht zu dritt angemeldet sind. Ist dies rechtlich möglich uns Bzw mir als Hauptmieter den Mietvertrag zu kündigen? Zu erwähnen ist:Meine Tochter hat mittlerweile ein Baby bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von DaimlerChrysler am 13.11.2018 19:34
Wohnunganmietung für Kind Kündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatSehr geehrtes 123recht.net, :
Ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen zusammen mit meinen zwei Kindern. Nun wohnt aber hauptsächlich nur ein Kind (volljährig)fest angemeldet in dieser Wohnung. Mein anderes minderjähriges Kind und ich sind vermehrt auf reisen in Europa. Dadurch nicht angemeldet und nur öfter zu Besuch in dieser Wohnung.
Nun hat sich die Vermieterin bei der Behörde erkundigt und hält es für ein Grund die Wohnung uns fristlos zu kündigen. Da wir nicht zu dritt angemeldet sind. Ist dies rechtlich möglich uns Bzw mir als Hauptmieter den Mietvertrag zu kündigen? Zu erwähnen ist:Meine Tochter hat mittlerweile ein Baby bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von DaimlerChrysler am 13.11.2018 19:34
Sie haben den Mietvertrag dergestalt abgeschlossen, dass alle drei im Mietvertrag stehen? Oder Sie stehen im Mietvertrag alleine und zu zogen seinerseits mit zwei Kindern in die Wohnung?
Ja, wir stehen alle drei im Mietvertrag drin. Und nur meine älteste volljährige Tochter ist eingezogen und dort angemeldet. Wir mein Sohn und ich halten uns quasi nur zum Besuch im Jahr ab und an in der Wohnung auf.
Nun passt das der Vermieterin nicht, dass hauptsächlich meine Tochter dort wohnt und möchte mir fristlos kündigen. Beim Hausmeister angekündigt und schreiben schon aufgesetzt. Sie meinte sie hat schon einen neuen nachmieter aus eigener Reihe der die Wohnung braucht.
Lg
-- Editiert von DaimlerChrysler am 13.11.2018 19:53
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Die Anmeldung bei der Gemeinde/Stadt ist kein Kündigungsgrund. Arglistige Täuschung könnte einer sein. Es kommt halt darauf an, was ihr der Vermieterin bei Anmietung erzählt habt.
Keine großen Erzählung, einfache Anmietung. Meine Sachen sind ja auch mit in der whg untergestellt. Und wie gesagt sind ja ab und an selbst auch da. Das hat sich so ergeben, habe jetzt da nichts falsches dran gesehen.
Ist das schon arglistige Täuschung?
ZitatDie Anmeldung bei der Gemeinde/Stadt ist kein Kündigungsgrund. Arglistige Täuschung könnte einer sein. Es kommt halt darauf an, was ihr der Vermieterin bei Anmietung erzählt habt. :
Die Pflicht zur Anmeldung in der Meldebehörde ist erforderlich, auch wenn man einen Großteil des Jahres nicht in Deutschland ist. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn man Deutschland vollständig den Rücken kehrt. Aber wenn man noch einen Mietvertrag für eine Wohnung hat, ist das nicht plausibel. Die Rechtsgrundlage hierfür ist §17 Abs.2 Bundesmeldegesetz. Man könnte also konsequenterweise den Mietvertrag ändern lassen, sodass nur noch Ihre Tochter Mieterin ist. Dann ist es eine andere Situation. Aber dem dürfte aufgrund der Informationen die Vermietein nicht zustimmen wollen.
Ein Grund für eine fristlose Kündigung der Wohnung ist das nicht. Denn die Meldepflicht ist keine Pflicht, die aufgrund des Mietvertrags gegenüber der Vermietein besteht. Diese Kündgung wäre unwirksam. Wenn die Vermietein jedoch einen nahen Verwandten in die Wohnung einziehen lassen will, könnte sie wegen Eigenbedarf kündigen. Das ist dann wieder eine neue Situation.
Normalerweise wird vor Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter gefragt, wer in der Wohnung wohnen will. Ist das hier nicht geschenen?
Was wäre jetzt hilfreich in der Sache? Um diese abzuwenden?
ZitatWas wäre jetzt hilfreich in der Sache? Um diese abzuwenden? :
Was denn abwenden?
Sie sind doch irgendwo gemeldet, sonst könnten Sie nicht umherereisen, also einfach ummelden und fertig ist die Laube. Oder, falls Sie im Ausland auch einen Wohnsitz haben, hier den Zweitwohnsitz anmelden.
Denn ist es nicht möglich die Wohnung für meine Tochter weiter anzumieten ohne das ich Selbst mich zurückmelde ?
Wer ist Vertragspartner? Wohl kaum das minderjährige Kind. Vermutlich ist der Vertrag nur von Dir unterschrieben, oder wie müssen wir uns das vorstellen?
wirdwerden
Ja der Mietvertrag ist von mir unterschrieben. Und das kind ist volljährig mittlerweile.
ZitatWer ist Vertragspartner? Wohl kaum das minderjährige Kind. Vermutlich ist der Vertrag nur von Dir unterschrieben, oder wie müssen wir uns das vorstellen? :
wirdwerden
ZitatJa der Mietvertrag ist von mir unterschrieben. Und das kind ist volljährig mittlerweile. :
Wurde im MV vereinbart, dass Sie sich dort anmelden?
Zitat:ZitatJa der Mietvertrag ist von mir unterschrieben. Und das kind ist volljährig mittlerweile. :
Wurde im MV vereinbart, dass Sie sich dort anmelden?
Is natürlich auch Quark, Sie können wohnen wo Sie wollen solange Sie die Miete zahlen.
nein So ein Vermerk steht nicht drin.
Zitat:ZitatJa der Mietvertrag ist von mir unterschrieben. Und das kind ist volljährig mittlerweile. :
Wurde im MV vereinbart, dass Sie sich dort anmelden?
Dann ist es wurscht.
Wir haben vor Jahren auch währennd des Studiums die Wohnungen der Kinder gemietet und waren da nie gemeldet.
Vielleicht war die Frage oben nicht deutlich genugdaher noch mal: wer steht ALS MIETER im Mietvertrag?
Gegrbenenfalls auchbinteressant: wie alt war die verbliebene Tochter bei Vertragsabschluss?
Wenn das seinerzeit einfach nur ein mit einziehrndes minderjähriges Kind war, dann könnte die Vermieterin bei derzeitiger Sachlage eine Kündigung durchbekommen. Wenn nämlich der Mieter selbst dort nicht wohnt, ist das auch bei nahrn Verwandten eine - genehmigungspflichtige - Gebrauchsüberlassung an Dritte. Abhilfe schafft: Anmeldung in der Wohnung, ggf. als Zweitwohnsitz. Da zwischendurch noch Sachen drin waren, kann man das dann als Verstoß gegen Meldepflichten werten.
Im Fall von AltesHaus war vermutlich bei Vertragsabschluss abgesprochen, dass für die Kinder gemietet wird. Dann ist das natürlich auch o.k. so und es würde eher Schwierigkeiten geben, wenn plötzlich die mietenden Kinder mit einziehen wollen.
quiddje, er hat doch inzwischen auf meine Frage geantwortet. Nur er hat den Mietvertrag unterschrieben. Also ist auch nur er Mieter.
Und die (öffentlich-rechtliche) Anmeldung hat mit der zivilrechtlichen Beurteilung des Falles gar nichts zu tun. Man kann keine Anmeldung am Ort xy vereinbaren. Man hat sich da nach den Meldegesetzen anzumelden, wo man lebt, ist doch alles sehr genau definiert.
Hier haben wir die Situation, dass der Mieter da nicht mehr wohnt, also die vertraglichen Voraussetzungen wohl nicht mehr vorliegen. Wie das zu bewerten ist, ist eine andere Frage. Aber durch ein melderechtliches Vergehen ist das Problem mit Sicherheit nicht zu lösen.
wirdwerden
ZitatHier haben wir die Situation, dass der Mieter da nicht mehr wohnt, also die vertraglichen Voraussetzungen wohl nicht mehr vorliegen. :
Wo steht das. Ich habe nachgefragt:
ZitatWurde im MV vereinbart, dass Sie sich dort anmelden? :
Antwort war:
Zitatnein So ein Vermerk steht nicht drin. :
Damit ist der Drops gelutscht.
Nochmals ist ganz kleinen Schritten, speziell für AltesHaus: es ist wurscht, was in einem Mietvertrag hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Anmeldung steht. Die hat damit gar nichts zu tun. Da kann auch drinne stehen, der Mieter sei verpflichtet, sich im Takka-Tukka-Land anzumelden oder er dürfe sich da nicht anmelden. All das spielt keine Rolle, weil die Vorgaben öffentlich rechtlich sind.
Und, der Fragesteller hat doch geschrieben, dass er in der Wohnung nicht mehr lebt, nur noch besuchsweise dort aufschlägt. Ich habe zwar meine Zweifel, dass dieser Fakt allein für eine fristlose Kündigung ausreicht. Wir wissen ja auch nicht, ob das der alleinige Grund ist.
wirdwerden
Weder fristlose noch ordentliche Kündigung wären gerechtfertigt.
@wirdwerden
... ich verstehe nicht, womit Sie so sehr hadern?
ZitatWenn nämlich der Mieter selbst dort nicht wohnt, ist das auch bei nahrn Verwandten eine - genehmigungspflichtige - Gebrauchsüberlassung an Dritte. :
Nur sind Kinder gar keine nahen Verwandten.
Eine Aufnahme eigener leiblicher Kinder in die Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
LG Potsdam, Az.: 4 S 96/12 , GE 2012 S. 1535
Problematisch könnte noch der Alleinbesitz an der Wohnung des Kindes werden.
Hier hat man aber nur einen Mitbesitz an der Wohnung einräumt, da der Hausrat des TS ja noch in der Wohnung ist.
ZitatWeder fristlose noch ordentliche Kündigung wären gerechtfertigt. :
Sehe ich auch so.
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