Kündigungsausschluss und Provision

13. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
go503485-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigungsausschluss und Provision


Guten Abend,

folgender Sachverhalt: A und B schließen am 8.8.2017 einen Formularmietvertrag. In diesem hat Vermieter A einen Kündigungsausschluss mit Enddatum 7.8.2021 eingetragen.
Mieter B kündigt nun am 1.10. zum 31.12.18 seine Wohnung.
B geht davon aus, dass der Kündigungsausschluss unwirksam ist, da er die Maximaldauer von 4 Jahren überschreitet.
A hält am Kündigungsverzicht fest und verlangt bei (vorzeitigem) Auszug eine Monatsmiete als Provision, um die Kosten seiner Mitarbeiter zu decken, die nun einen neuen Mieter finden müssen.

Es stellen sich nun folgende Fragen:
1. Ist der Kündigungsausschluss wirksam?
2. Im Falle, dass er unwirksam ist: kann A dennoch eine Provision, wie oben beschrieben, verlangen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Was steht wortwörtlich zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag? Ist es ein Mietvertrag über Wohnraum?

Hintergrund: Eine Beendigung des Mietvertrhältnisses über Wohnraum muss spätestens zu einem Zeitpunkt 4 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages möglich sein. Das BGB sieht eine Kündigungsmöglichkeit bei "normalen" Wohnungsmietverträgen aber nur zum Ende eines Monats vor. Es dürfte also von zentraler Bedeutung werden, ob zum 31.7.2021 gekündigt werden kann oder erst nach dem 7.8.2021 und damit zum 31.8.2021. Letzteres wäre dann schon zu spät und damit die komplette Klausel unwirksam.

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#2
 Von 
go503485-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank vorab.
Der Wortlaut ist "Die Parteien verzichten bis zum 7.8.2021 auf eine ordentliche Kündigung"
Es handelt sich um einen Wohnraummietvertrag, genauer gesagt einem Vordruck, in dem nur noch das Enddatum eingetragen werden musste.

-- Editiert von go503485-38 am 13.11.2018 20:01

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von go503485-38):
Die Parteien verzichten bis zum 7.8.2021 auf eine ordentliche Kündigung
Gibt es eine Zusatzvereinbarung, die eine Kündigung zum 7.8.2021 erlaubt? Laut Gesetz ist dies nämlich nicht möglich. Daher wäre ohne Zusatzvereinbarung der früheste Termin der 31.8.2021 oder sogar noch später. Das wäre aber mehr als 4 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages und damit die klausel ungültig.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Nach dem Wortlaut des Kündigungsausschlusses wäre eine Kündigung frühestens zum 30.11.2021 möglich. Daher ist der Kündigungsausschluss unwirksam.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go503485-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank.
Es gibt eine Anlage zum Mietvertrag. In dieser wird auf den Zeitpunkt der NK-Abrechnung und auch nochmal auf den Kündigungsausschluss hingewiesen. Macht das einen Unterschied?

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