Lohnsteuererklärung: Notebook im 1. Jahr komplett abschreiben

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnsteuererklärung: Notebook im 1. Jahr komplett abschreiben

Hallo liebe Forengemeinde,

ich möchte mir ein neues Notebook anschaffen, welches ich überwiegend beruflich nutze.

Wenn die Anschaffungskosten maximal 952 € brutto betragen und ich es zu 90 % beruflich benutze, kann ich es komplett im 1. Jahr abschreiben. Soweit meine Recherche.

Wie sieht es nun in der Praxi aus?

1. Reicht es, wenn mir mein Arbeitgeber einen "Dreizeiler" ausstellt, in dem er bestätigt, dass ich das Notebook zu 90 % beruflich benutze, da ich als Servicetechniker bei Kongressen weltweit im Einsatz bin?

2. Sollte ich es im Januar anschaffen, um 100% abschreiben zu können. Wenn ich es beispielsweise im November oder Dezember anschaffe, darf ich nur 2/12 bzw. 1/12 abschreiben, richtig?

Wie sind Eure Erfahrungen?

Danke!

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1172x hilfreich)

Für abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn der Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigt. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. (§ 6 Abs. 2a EStG ).

Da bei einem Notebook die betriebliche Nutzungsdauer evtl. nur drei Jahre beträgt, kann alternativ über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden. Bei Anschaffung im Nov./Dez. entsprechend mit 1/12 bzw. 2/12 des Jahresbetrages.
Also: entweder 20,00% oder 1/12 bzw. 2/12 von 33,33%.

In jedem Fall Keine sofortige Vollabschreibung!

-- Editiert von Cybert. am 10.11.2018 15:44

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Cybert,

deine Antwort steht in krassem Kontrast zu diesem Artikel:
https://taxfix.de/steuertipps/abschreibung-in-der-steuererklaerung/

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Cybert: Ich spreche die ganze Zeit von Lohnsteuerausgleich, nicht Einkommenssteuer. Falls du das überlesen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Stimmt, sorry. Notebooks nach wie vor über 3 Jahre abschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Es sind Werbungskosten, die über 36 Monate verteilt werden müssen. Wieso? Das ist doch ein GWG und kann sofort abgeschrieben werden.
Sollte ich es im Januar anschaffen, um 100% abschreiben zu können. Nö. Wenn es sofort abgeschrieben wird, ist der Monat der Anschaffung völlig schnuppe.
Ich spreche die ganze Zeit von Lohnsteuerausgleich, nicht Einkommenssteuer. Nö. Sie sprechen von der Einkommensteuererklärung. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist was völlig anderes...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, ich entschuldige mich für die Verwirrung.

Lohnsteuerjahresausgleich. Darum geht es bei mir.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Lohnsteuerjahresausgleich. Darum geht es bei mir. Nein. Informieren Sie sich doch einfach mal, was das ist: https://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerjahresausgleich
Stimmt, sorry. Notebooks nach wie vor über 3 Jahre abschreiben. Ebenfalls nein, wenn der nicht mehr als die erwähnten 952 Euro kostet: https://de.wikipedia.org/wiki/Geringwertiges_Wirtschaftsgut

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
1. Reicht es, wenn mir mein Arbeitgeber einen "Dreizeiler" ausstellt, in dem er bestätigt, dass ich das Notebook zu 90 % beruflich benutze, da ich als Servicetechniker bei Kongressen weltweit im Einsatz bin?


Nein, denn wie will der AG prüfen, in welchem Umfang das Notebook von Dir privat genutzt wird. Die Angabe ist auch unglaubwürdig, wenn es Du für Deine privaten Aktivitäten keinen anderen PC oder Notebook zu Verfügung hast.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Die Angabe ist auch unglaubwürdig, wenn es Du für Deine privaten Aktivitäten keinen anderen PC oder Notebook zu Verfügung hast. Richtig. Das Problem läßt aber durch realistische Aufteilung in Privatnutzung und berufliche Nutzung umgehen (50/50 wird da gern genommen). Daß man es AUCH beruflich nutzt - das kann der AG bescheinigen, den Umfang der beruflichen Nutzung natürlich nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RüdigerHofmann
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke muemmel. Danke hh.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.002 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen