Kühschrank online gekauft, jetzt defekt - wie wird der Umtasuch geregelt?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb503166-66
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kühschrank online gekauft, jetzt defekt - wie wird der Umtasuch geregelt?

Hallo,

ich habe vor ca. 2 Wochen einen großen side by side Kühlschrank online gekauft.

Er wurde frei Bordstein geliefert und ich habe ihn dann zum Aufstellungsort (Küche EG) transportiert und angeschlossen.

Mir fiel dann nach ein paar Tagen auf, dass der Wasserspender sporadisch nachtropft. Ich habe darauf den Händler informiert, dieser hat dann auf den Kundendienst verwiesen.

Der Kundendienst war vor Ort und meinte, dass das Wasserventil getauscht werden muss. Er würde das Ersatzteil bestellen und sich wieder melden.

Kurz darauf bekam ich die Info, dass das Ersatzteil nicht lieferbar ist und ich solle mich an der Händler wenden.

Dieser schlägt nun einen Austausch des Gerätes vor und da beginnt dann auch schon das Problem...

Erstens geht es um die Abholung bzw. die Neulieferung. Ich habe wie gesagt das Gerät selber zum Aufstellort transportiert und angeschlossen. Ebenso habe ich das gesamte Verpackungsmaterial entsorgt. Der Händler verlangt nun, dass ich das Gerät verpackt frei Bordsteinkante bereitstelle. Das neue Gerät soll auch wieder frei Bordsteinkante geliefert werden.

Zweitens möchte er erst das alte Gerät bei sich im Lager wissen und dann das neue Gerät liefern. Natürlich habe ich unseren ganz alten Kühlschrank bereits entsorgt und keinerlei Möglichkeit, während der Zeit zwischen Abholung und Neulieferung meine bereits vorhandenen Lebensmittel zu kühlen.

Jetzt ist natürlich meine Frage, ob all diese Forderungen vom Händler rechtens sind. Schließlich wäre das Problem mit einem Austausch des Ventils zu lösen...

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Tag :)

Ich würde mich spontan der Einschätzung anschließen, dass eine Reparatur verlangt werden dürfte. Zumindest grundsätzlich; denn wie es scheint, ist dies ja nicht einmal dem Hersteller möglich?

Der Verkäufer hat im Rahmen der Gewährleistung grob gesagt sämtliche Kosten zu tragen; will er sich nicht selbst darum kümmern, dass die Sache verpackt am Bordstein steht, kann man das gern einen Profi machen und sich die Kosten dafür vorschießen lassen. Dasselbe gilt für die ausgetauschte Sache; auch die hat er natürlich dahinzustellen, wo die alte Sache steht.

Ich schätze, dass man darüber streiten kann, ob der Verkäufer zunächst den neuen Kühlschrank zu liefern hat; vermutlich kann man mit guten Gründen deinen Standpunkt vertreten.

Damit kommen wir aber auch schon zum Knackpunkt: Im äußersten Fall führt, wenn der Verkäufer sich partout querstellt, kein Weg an einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorbei. Ich persönlich bin streitlustig und würde entsprechend auftreten, dass sich vllt auch die gerichtliche Auseinandersetzung "von allein" erledigt. Andere mögen da anders sein.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Es ist nicht entscheidend wohin der erste Kühlschrank geliefert wurde. Es kommt vielmehr darauf an was zur Lieferstelle vertraglich vereinbart wurde.

Wenn wie bei weißer Ware eigentlich üblich frei Bordsteinkante vereinbart wurde, gilt dies auch. Wurde jedoch frei Nutzungsstelle (z.B. Küche) vereinbart, muss dort abgeholt und der neue auch dort abgeliefert werden.

Der Händler hat Dir ein Angebot gemacht, darauf kannst Du eingehen oder mit einem Gegenangebot in Deinem Sinne (Zug um Zug Austausch) reagieren.
Die Erfordernis, dass sich der Händler zunächst selbst von dem Mangel überzeugt, ist hier ja nicht mehr gegeben, da der von ihm beauftragte Handwerker es ja bestätigt hat.

Ansonsten hast Du alle Rechte eines Verbrauchers, die das BGB vorsieht, nur eben nicht den Anspruch auf Nacherfüllung weil dieser unmöglich ist (wenn es stimmt, dass es das Ventil nicht mehr gibt).
Hast Du das mal beim Hersteller direkt gegengeprüft?

Der Händler ist ohne wenn und aber in der Pflicht. Aber auch Du hast Pflichten. Auf das hohe Ross des Vorschreibers solltest Du Dich da besser nicht setzen.

Ich würde, wenn der Händler absolut unzumutbare Bedingen stellt, dies als Verweigerung ansehen und den Rücktritt vom Vertrag erklären. Als Alternative zum Rücktritt kann auch ein angemessener Schadenersatz gefordert werden.

Berry

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#3
 Von 
fb503166-66
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das mit dem Ersatzteil stimmt. Absolut nicht lieferbar.

Ich habe das Gegenangebot ja bereits gemacht. Aber der Händler beharrt auf seiner Version.

Er hat zuletzt nicht mal auf mein "okay" gewartet, sondern einfach die Spedition informiert, die dann bei mir anrief und Montag den Kühlschrank abholen wollte. Das habe ich erstmal abgelehnt...

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Das hohe Ross, bloß weil du etwas anderes meinst?^^ wie sachlich^^ aber nichts für ungut.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
nur eben nicht den Anspruch auf Nacherfüllung weil dieser unmöglich ist (wenn es stimmt, dass es das Ventil nicht mehr gibt).

Wieso? Nacherfüllung ist möglich. Nur nicht die Nacherfüllung durch Reparatur. Aber die Nacherfüllung durch Neulieferung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Würde mich übrigens freuen, zu hören, wie die Geschichte weitergeht :)

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#7
 Von 
fb503166-66
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bisher ein reines Katz- und Mausspiel...

Der Händler bleibt aber dabei, dass Abholung und Neulieferung am Bordstein stattfindet und auch erst der alte Kühlschrank abgeholt und dann der neue versendet wird.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb503166-66):
auch erst der alte Kühlschrank abgeholt und dann der neue versendet wird.

Der Händler hat das Recht den alten Kühlschrank zu prüfen bevor er Neuware versendet. Auf einen Vorabaustausch gibt es keinen Anspruch.



Zitat (von fb503166-66):
Der Händler bleibt aber dabei, dass Abholung und Neulieferung am Bordstein stattfindet

Hat er das schriftlich mitgeteilt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf einen Vorabaustausch gibt es keinen Anspruch.

Der Kunde kann den Vertrag widerrufen, das Gerät abholen lassen und sich vorab einfach ein neues Gerät kaufen und liefern lassen


-- Editiert von Seb_Weniger am 12.11.2018 10:48

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb503166-66
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb503166-66):
auch erst der alte Kühlschrank abgeholt und dann der neue versendet wird.

Der Händler hat das Recht den alten Kühlschrank zu prüfen bevor er Neuware versendet. Auf einen Vorabaustausch gibt es keinen Anspruch.

Der Kundenservice hat das bereits festgestellt... Deshalb ja der ganze Ärger



Zitat (von fb503166-66):
Der Händler bleibt aber dabei, dass Abholung und Neulieferung am Bordstein stattfindet

Hat er das schriftlich mitgeteilt?


Ja...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb503166-66
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Harry van Sell):
Auf einen Vorabaustausch gibt es keinen Anspruch.

Der Kunde kann den Vertrag widerrufen, das Gerät abholen lassen und sich vorab einfach ein neues Gerät kaufen und liefern lassen


-- Editiert von Seb_Weniger am 12.11.2018 10:48


Dann muss ich aber den Rücktransport bezahlen...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sir Berry):
nur eben nicht den Anspruch auf Nacherfüllung weil dieser unmöglich ist (wenn es stimmt, dass es das Ventil nicht mehr gibt).


Wieso? Nacherfüllung ist möglich. Nur nicht die Nacherfüllung durch Reparatur. Aber die Nacherfüllung durch Neulieferung.


Du hast Recht, insoweit hab ich mich zu schwammig ausgedrückt. Gemeint war aber Nacherfüllung vor Ort durch Reparatur, zumal der Austausch angeboten wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Händler hat das Recht den alten Kühlschrank zu prüfen bevor er Neuware versendet. Auf einen Vorabaustausch gibt es keinen Anspruch.


Auch korrekt, aber diese Prüfung fand ja schon statt. Der Händler hatte den Kundendienst bereits beauftragt und dieser hat den Mangel bestätigt.

Für eine erneute Prüfung fehlt hier die Anspruchsgrundlage, dass scheint auch der Händler zu verkennen.

Zitat (von fb503166-66):
Hat er das schriftlich mitgeteilt?
Ja...
Wäre auch richtig, wenn frei Bordsteinkante vereinbart wurde.

Zitat (von fb503166-66):
Ich habe das Gegenangebot ja bereits gemacht. Aber der Händler beharrt auf seiner Version.
Damit liegt er nach meiner Einschätzung falsch. Möglicherweise irrt er hinsichtlich seiner Rechte, möglicherweise spekuliert er aber auch darauf, dass Du allein den Zug um Zug Austausch nicht einklagst. Damit beschränkt er sein Risiko verklagt zu werden erheblich.

Jetzt geht es nur darum wer nachgibt, und dass solte der Klügere sein, wenn man einem bekannten Sprichwort folgt.

Zitat (von Seb_Weniger):
Der Kunde kann den Vertrag widerrufen, das Gerät abholen lassen und sich vorab einfach ein neues Gerät kaufen und liefern lassen
Auch dass wäre eine Überlegung wert, falls noch innert der Widerrufsfrist.

Letztlich musst Du entscheiden, wie weit Du das böse Spiel mitspielen willst, und ob Du dich weiter ärgern willst.
In der besseren Rechtsposition scheinst Du derzeit zu sein. Ich hoffe, dass Du diese nicht durch eine nicht durchdachte Äußerung hierzu
Zitat (von fb503166-66):
Das habe ich erstmal abgelehnt...
verschlechtert hast. Das Wort "erstmal" kann von entscheidender Bedeutung sein, oder anders erklärt, es darf nicht der Eindruck einer endgültigen Ablehnung entstehen.

Zitat (von Droitteur):
Das hohe Ross, bloß weil du etwas anderes meinst
Nö, anderer Meinung bin ich allenfalls punktuell. Ich meine damit lediglich das angedeutete Auftreten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Was genau stört dich an dem Auftreten? Doch wohl, dass etwas verlangt wird, worauf nach deiner Einschätzung kein Anspruch besteht? Ich meine dagegen eben, dass darauf sehr wohl ein Anspruch besteht; demnach wäre das Auftreten, das ich empfehle, im Grunde kaum anders als deines.

"Der Händler ist ohne wenn und aber in der Pflicht. Aber auch Du hast Pflichten."

Die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Das hat er ja wohl gemacht.

Im Übrigen ist es doch nichts Neues, dass Verkäufer zB auch für Ein- und Ausbaukosten oder für einen kostenpflichtigen Transport aufkommen müssen, auch wenn diese Dinge nicht ursprünglich vertraglich vereinbart waren. Hier verlangt der Verkäufer nun, dass sich der Käufer um Transport zum Bordstein und sogar Verpackung kümmert, was offenkundig aufwendig und Geld wert ist. Es geht ja nicht darum, das der Käufer schikanöserweise auch noch das Ausräumen des Kühlschranks abwälzen möchte oä.

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