Dienstreise oder Entfernungspauschale bei mehreren Arbeitgebern

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
nordlichtrecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dienstreise oder Entfernungspauschale bei mehreren Arbeitgebern

Guten Tag,

folgende Frage stellt sich mir aktuell.
Ich bin in einem vollen Beschäftigungsverhältnis mit erster Tätigkeitsstätte in Hamburg. Zusätzlich habe ich vor kurzem eine Teilzeitanstellung an der Uni in München angenommen, welches mit beiden Arbeitgebern abgestimmt ist.

Wie werden nun die Fahrten nach München (ca. 1x im Monat) steuerrechtlich gesehen?
- Ist jede Fahrt eine Dienstreise zum zweiten Arbeitgeber? (doppelte Entfernung)
- Gilt die Entfernungspauschale, da es die erste Tätigkeitsstätte des zweiten Arbeitgebers ist? (einfache Entfernung)

Freue mich über Einschätzungen hierzu.

Beste Grüße aus dem Norden!

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32835 Beiträge, 17251x hilfreich)

Gilt die Entfernungspauschale, da es die erste Tätigkeitsstätte des zweiten Arbeitgebers ist? Ja: Mehrere Jobs, mehrere eT. Siehe hier: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/entfernungspauschale-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-er-132-mehrere-taetigkeitsstaetten_idesk_PI11525_HI2540350.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nach § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG kann ein Arbeitnehmer je Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Daher muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob bei der Uni München eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, denn es gibt durchaus Fälle, bei denen es keine erste Tätigkeitsstelle gibt. Da die Fahrten nach München relativ selten erfolgen, würde ich nicht ausschließen, dass hier so ein Fall vorliegt. Die Angaben in der Darstellung des Sachverhaltes lassen aber keine abschließende Beurteilung zu.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nordlichtrecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Das hilft in der Tat schon sehr weiter.

Die Frage, ob die Uni eine erste Tätigkeitsstätte definiert treibt mich auch schon länger um. Im Arbeitsvertrag ist dies nicht explizit definiert (wie müsste eine solche Formulierung aussehen?). An der Uni suche ich noch nach einem Auskunftgeber, der mir dies beantworten kann.

Hintergrund der Nebentätigkeit ist eine 50% Stelle, dessen Zeit durch Praxisprojekte aber zum Großteil nicht vor Ort verbracht wird. Dadurch entstehen die punktuellen Reisen alle 3-4 Wochen (dann jeweils für ca 1 Woche).

Gibt es eventuell eine generelle Definitionen, dass bei <100% Anstellungen eine erste Tätigkeitsstätte nicht definiert wird? Ich kann darüber leider nichts finden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Gibt es eventuell eine generelle Definitionen, dass bei <100% Anstellungen eine erste Tätigkeitsstätte nicht definiert wird?


Nein, eine erste Tätigkeitsstätte kann man auch bei einem 450€-Job haben.

Die beste und umfassendste Beschreibung findest Fu hier:

BMF-Schreiben

Danach hast Du nach meiner Auffassung keine erste Tätigkeitsstätte in München, weil Du dort weniger als 1/3 Deiner regelmäßigen Arbeitszeit verbringst (Rz 25 des BMF-Schreibens)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Zur quantitativen Betrachtung: Die 1/3 aus dem o.g. BMF-Schreiben können sich dabei m.E. nur auf den jeweiligen Arbeitgeber beziehen. Bis du fünf Tage je Monat für diese Anstellung in München tätig und für dies Anstellung 9 Tage woanders, dann ist diese (von der Verwaltung angenommene Grenze) schon erreicht.

Zudem greift m.E. die quantitative Betrachtung nur, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Diese e.T. habe ich bisher immer gedanklich einer "Basis", einem "Mutterschiff" ;) o.ä. gleichgestellt.
So z.B. der konkrete Anwendungsfall des Betriebsprüfers, der nur einmal im Monat im Finanzamt ist, weil er sonst in der Firma, am HomeOffice oder auf Lehrgängen ist.

Ist hier wohl eine Frage des Sachverhalts, d.h. wie oft du in München bist, ob diese Tättigkeit dort zwingend in München erbracht werden muss etc.

Für mich hört sich das bisher nach einer e.T. in München an.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.890 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen