Datenschutzverordnung

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go501696-14
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzverordnung

Hallo ihr Lieben ich habe da mal eine Frage .. Ich wohne schon ewig in meiner Wohung.. wir haben jetzt aber hier ein neuen Hauseigentümer und der möchte von uns das wir unseren Keller mit unserm Namen versehen und unser Wohnungstür.. meine Frage ich wegen der neuen Datenschutzverordnung... ist es überhaupt rechtens.. den wir sehen das gar nicht ein das fremde schon im Treppenhaus sehen wo wir wohnen.. geschweige den das jemand weiß welcher Keller mir gehört . Vielleicht habt ihr ja Ahnung oder Ideen.. den ich habe keine Lust mich durch das Paragrafen wirwa durch zu lesen .. Danke schon mal im voraus.. Liebe Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von go501696-14):
der möchte von uns

Tja, und ich möchte einen Porsche ...
Wünsche kann man erfüllen, muss man aber nicht.


Gibt es eine vertragliche Vereinbarung, die so etwas fordert?



Zitat (von go501696-14):
den wir sehen das gar nicht ein das fremde schon im Treppenhaus sehen wo wir wohnen

Ja, das ist besonders nützlich, wenn mal schnelle Hilfe benötigt wird...



Ist schon interessant was da plötzlich alles mit und im Namen der DSGVO getrieben wird

Hatten auch so was hier.
Da hat dann der Anwalt der Mieterschaft gefordert, das die Namen komplett entfernt werden und ansonsten mit Klage und Schadenersatz gedroht.

Ein paar Wochen später haben die oberschlauen Mieter dann die Namen selber wieder angebracht ...
ist halt doof wenn Lieferungen und wichtige Schreiben zurückgehen weil der Mieter nicht mehr auffindbar ist und deswegen sogar wichtige Verträge gekündigt werden...
Ist halt doof wenn der Vermieter anfragenden Firmen und Behörden aus Datenschutzgründen nicht bestätigen mag das die betreffenenden Mieter dort wohnen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Mit der DSGVO hat das erst mal gar nichts zu tun.

Umgekehrt sehe ich aber - sofern nicht anderslautende Regelungen im Mietvertrag stehen und wirksam sind - keine Rechtsgrundlage für die Forderung des VM, den Namen des M irgendwo an dessen Mietsache (Wohnung, Keller) anzubringen.

Ja, man kann jetzt lange streiten, ob der Platz unter der Klingel an der Wand neben der Wohnung zur Mietsache gehört, vermutlich nicht, aber dann haben wir immer noch das Namensrecht des M, wogegen der VM schon höherwertiges berechtigtes Interesse anführen muß - bei Klingelschildern würde ich das noch als gegeben ansehen, weil ansonsten Postboten und Besucher womöglich bei allen Mietern klingeln, wenn sie zu Herrn Meier wollen, was eine unzumutbare Belästigung wäre.

0x Hilfreiche Antwort

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