Hallo!
Leider habe ich kein exakt passendes Unterforum gefunden. Sollte es das geben und ich habe es übersehen, bitte ich den Administrator den Beitrag zu verschieben. Danke
Folgender Fall: Ein neugewähltes Betriebsratsmitglied möchte die erforderlichen Basisschulungen zum BetrVG usw. wahrnehmen.
Die Dienstreiseordnung des Arbeitgebers beinhaltet einen Höchstsatz für Übernachtungskosten.
Das Fortbildungshotel liegt preislich darüber. Nun soll das Betriebsratsmitglied die Preisdifferenz bezahlen.
Ich habe nun bereits zwei Meinungen gehört: Der AG muss voll zahlen und der AN muss sich beteiligen.
Ich suche nach Belegen für die jeweilige Argumentation.
Wie sieht es mit Tagungsgebühren und Verpflegungskosten aus? Kann erwartet werden, dass man in der Pause beim nächsten Bäcker isst, damit es möglichst günstig für den AG wird?
Danke Hypnodoc
BetrVG versus Dienstreiseordnung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der BR hat keinen Etat. Wenn der BR also die Schulung des Ersatzmitgliedes für notwendig hält und beschließt, hat der AG die Kosten voll zu zahlen. (Der AG könnte ggf. gegen den Beschluss des BR klagen.)
-- Editiert von blaubär+ am 18.10.2018 14:44
Das sehe ich ebenso, wenn der BR entsprechendes beschließt hat der AG die Kosten zu übernehmen.
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... allerdings, um das auch zu sagen, muss der Beschluss auch sachgerecht sein. Bei Ersatzmitgliedern ist die TN an BR-Schulungen an Bedingungen gebunden, also Heranziehung des Ersatzmitgliedes in erheblichem Umfang. Wenn der Beschluss also möglich und sachgerecht ist, zahlt der AG ohne Wenn und Aber. Hinzu kommt m.E., dass das Ersatzmitglied gar keinen Einfluss auf die Kosten des Seminars hat, wenn der Veranstalter das alles bucht.
Hallo
die Kostenerstattung für BRM regelt § 40 BetrvG.
1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Schaut man dann in die Kommentierungen zu § 40 BetrVg findet man einiges dazu.
ua. RN 54 in der steht, dass eine betriebliche Reisekostenregelung grundsätzlich auch für BRM gilt,
aber nur insoweit die Kosten vom BRM beeinflussbar sind.
Sind dagegen z.b bei einer Schulungsveranstaltung die Tagessätze des Veranstaltershöher als die der betrieblichen Reisekostenregelung und vom BRM nicht beeinflußbar, so hat der AG die höheren Tagessätzedes Veranstalters zu erstatten (BAG 29.1.74 AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG / BAG 7,6,84 AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG)
Beeinflußbar heist dabei nicht, dass das BRM "Verrenkungen" dabei machen muss - also wie von dir gefragt
nicht im Tagungshotel essen darf sondern zum Bäcker nebenan gehen muss. Da würde ich argumentieren, dass der Austausch (Erfahrungen / Vertiefung des Seminarinhaltes) mit den anderen BR - Kollegen (des Seminares) zur Schulung /Weiterbildung gehört.
Wie schon angesprochen muss natürlich ein ordnungsgemäßer Beschluss des BR für das BRM vorliegen und dem AG rechtzeitig übergeben warden.
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