Guten Tag. Ich habe mir im letzten Jahr einen Jahreswagen gekauft und bei dieser Gelegenheit die noch bestehende Herstellergarantie durch eine Garantieverlängerung (um 3 Jahre auf insgesamt 5 nach Erstzulassung) erweitert. In der Garantieverlängerung sind insbesondere elektronische Bauteile (und natürlich Motor, Getriebe, ...) eingeschlossen.
Die zweijährige Herstellergarantie ist im Mai abgelaufen, ich befinde mich also in der verlängerten Garantie.
Nun ist ein Assistent ausgefallen und ich habe das Fahrzeug beim Vertragshändler abgegeben. Keine große Sache, ein paar Stunden später habe ich den Wagen wieder bekommen. Von Kosten war da keine Rede. Nun kam nachträglich die Rechnung. Auf Nachfrage erhalte ich die Antwort:
"Das Steuergerät war nicht defekt; lediglich die Software musste neu aufgespielt werden. Damit ist das Bauteil nicht von der Garantie abgedeckt und die Arbeitszeit (ca. 150 EUR) ist zu bezahlen."
Nach meiner Ansicht ist das Bauteil sehr wohl defekt; ob da ein neues Steuergerät eingebaut oder das bestehende repariert (z.B. durch ein Softwareupdate) wird, ist mir egal - ganz offenbar ist ohne Software das Steuergerät nicht funktional - ich würde dazu "defekt" sagen, weil es halt nicht funktioniert. Abgesehen davon verändert sich Software ja nicht von selbst; es könnte also auch ein Hardwareausfall (Speicherfehler) vorliegen, den ich aber natürlich nicht beweisen kann.
Wie ist Eure Einschätzung: Wer hat Recht und muss den Aufwand bezahlen?
Steuergerät defekt oder nicht (Software)
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Da wäre relevant was zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen (hier die Garantiebedingungen des / der Garantiegebers) steht.
Wenn wir die kennen, kann man weiter diskutieren.
Es geht um einen Mercedes, die Garantiebedingungen sind hier zu finden:
https://www.kib.mercedes-benz.de/content/dam/deutschland/reference/PKW/SERVICE-ZUBEHOER/GARANTIE-UND-SERVICEPAKETE/mercedes-benz-pkw-garantiebedingungen-mb100.pdf.asset.-_W2v81Nak-nOSmedYq2hWZvEz72MonZyVufnIRmJwQ.attachment.pdf
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (Vorgeschriebene Wartungen rechtzeitig in einer Vertragswerkstatt durchgeführt. Das Fahrzeug hat ca. 50 Tkm auf der Uhr, lt. §6 fällt demnach grundsätzlich auch kein Selbstbehalt an.
§2 listet die Ausschlüsse auf. Der einzige, der evtl. in Frage kommen könnte, wäre IMHO
c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Bremsenwartung
Den Schaden ( 'Assistent ausgefallen' ) kann ich aber nicht selbst beheben ( anders als z.B. ein "aufgehängtes Navigationssystem" ); insofern würde ich das Steuergerät als defekt bezeichnen ( und damit ein "schadenverursachendes Teil" ).
Aus meiner Sicht gibt es genau zwei Möglichkeiten, was passiert sein könnte:
1) Die Software in dem Steuergerät ist instabil, d.h. es gibt mindestens Eingabeparameter, die die Software in einen Zustand versetzen, indem das Steuergerät nicht mehr funktioniert und die Funktion ist auch nicht durch den Kunden zu beheben (z.B. reset, automatischer Reset bei Neustart, ...).
Abgesehen davon, dass ich als Kunde eines Autos in dieser Preisklasse erwarten würde, dass der Hersteller das mindestens auf Kulanz regelt, wäre das IMHO ein versteckter Mangel - da wären dann die Fristen zu klären. Das Fahrzeug ist 2,5 Jahre alt, aber erst seit 1,5 Jahren in meinem Besitz. Habe ich ggf. gegenüber dem Vorbesitzer (Mercedes Vertragshändler) einen Gewährleistungsanspruch?
2) Ein Bauteil des Steuergeräts ist defekt, z.B. hat ein Chip auf dem die Software gespeichert ist, einen Speicherfehler. Das wäre dann aber IMHO klar von der Garantie gedeckt.
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Du hast bereits genau den betreffenden Passus zitiert. Diese Arbeit ist nicht von der Anschlussgarantie erfasst, also hast du die Kosten selbst zu tragen.
Danke für Deinen Einwand - aber ich muss nochmals nachfragen: Warum sollte das Bauteil nicht beschädigt sein, wenn eine Software neu aufgespielt werden muss?
ZitatWarum sollte das Bauteil nicht beschädigt sein, wenn eine Software neu aufgespielt werden muss? :
Weil man auf ein beschädigtes Bauteil in der Regel keine Software aufspielen kann.
Das Problem: das was außerhalb der Regel wäre (defekter Speicherchip / temporärer Speicherfehler), müsste man beweisen.
ZitatHabe ich ggf. gegenüber dem Vorbesitzer (Mercedes Vertragshändler) einen Gewährleistungsanspruch? :
Nö - Gewährleistung wurde vor langer Zeit abgeschafft.
Und beim Nachfolger - der gesetzlichen Scáchmängelhaftung - müsste man beweisen, das der Mangel bereits beim Kauf zumindest latent vorhanden war.
Der Verkäufer wird die Sachmängelhaftung sicherlich auf 1 Jahr begrenzt haben, Also wahrscheinlich nicht. Davon abgesehen würdest du beweisen müssen, dass die Software auf dem Steuergerät bereits beim Kauf vor 1 1/2 Jahren fehlerhaft war. Das war sie deiner Aussage nach aber nicht. Die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie.ZitatHabe ich ggf. gegenüber dem Vorbesitzer (Mercedes Vertragshändler) einen Gewährleistungsanspruch? :
Okay, verstanden. Da ich aber selber im IT-Umfeld tätig bin:
Die Software verändert sich ja nicht, allenfalls kippt ein Bit (was wiederum eher ein Hardwarefehler wäre).
Der Beweis, dass die (von mir nicht veränderbare) Software auf dem Steuergerät also vor 1,5 Jahren bereits fehlerhaft war, wäre dann doch einfach - wenn außer dem Hersteller keiner an der Software was machen kann, wer sollte sie denn dann kaputtmachen? Mir ist klar, dass das den Aufwand nicht lohnt und das Risiko für diesen Fall die Kosten deutlich übersteigt.
Die "Reparatur" des "nicht-defekten" Bauteils bestand ja nun darin, dass die Software neu aufgespielt wurde. Sofern der gleiche Fehler erneut auftritt (ist ja nicht auszuschliessen, wenn ggf. wirklich ein Speicherchip defekt ist): Kann ich beim nächsten Mal wenigstens auf Austausch des Steuergeräts bestehen (was wiederum dann ja ein Garantiefall wäre)?
ZitatWeil man auf ein beschädigtes Bauteil in der Regel keine Software aufspielen kann. :
wie kommst Du darauf?
Im Gegenteil ist die Software ja sogar integraler Bestandteil des Steuergeräts; ohne die Software macht das Steuergerät exakt nichts und mit einer fehlerhaften Software nicht das richtige. Wenn Du also ein neues Steuergerät kaufen würdest, auf dem keine (oder die falsche) Software ist, würdest Du das ziemlich sicher als "defekt" reklamieren, oder nicht?
Auf einem PC mit defekter Speicherbank kannst Du in der Regel auch ein Betriebssytem installieren; Du hast dort in aller Wege nur wenig Freude dran, weil das Ding u.U. eben alle Nase lang (oder auch nur selten oder mit Glück auch nie) abstürzt.
ZitatDer Beweis, dass die (von mir nicht veränderbare) Software auf dem Steuergerät also vor 1,5 Jahren bereits fehlerhaft war, wäre dann doch einfach :
Nö - die ist ja nun weg. Überspielt von der neuen Software.
ZitatWenn Du also ein neues Steuergerät kaufen würdest, auf dem keine (oder die falsche) Software ist, würdest Du das ziemlich sicher als "defekt" reklamieren, oder nicht? :
Nö, wenn die Software aufgespielt sein sollte wäre es unvollständig.
Ansonsten mangelhaft (defekt).
ZitatAuf einem PC mit defekter Speicherbank kannst Du in der Regel auch ein Betriebssytem installieren; :
In der Regel, ja. Auch auf einer defekten Festplatte geht das ja - mit genauso viel Freude.
Allerdings sind die Steuergeräte aufgrund von Zulassungsbedingungen durchaus etwas "strenger" was die Aufspieltoleranz angeht.
O.k., ich versuche es mal andersrum:
Es spielt gar keine Rolle ob das Steuergerät einen leichten Defekt hat oder nicht. Es ist weiterhin, nach Aufspielen der neuen Software, nutzbar. Es hat also nur einen Reset benötigt, damit das Evtl. defekte Gerät weiterhin, ohne jegliche Einschränkung nutzbar ist.
Ein Reset ist nicht versichert.
Ende.
Danke für Eure Einschätzungen. Ich habe mich in der Zwischenzeit mit der Werkstatt geeinigt.
Weil ich (wie Harry) jemand bin, der sprachliche Präzision zu schätzen weiß, muss ich aber nochmals drauf rum reiten, auch wenn es nun wirklich akademisch wird:
Zitat:c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes Teil
Die Grundidee des Ausschlusses verstehe ich; ich kann nicht verlangen, dass mir die Werkstatt den Außenspiegel, die Radiosender oder die Innenbeleuchtung einstellt, ohne dass Kosten anfallen. Auch wenn das Entertainment-System Probleme mit der Handy-Verbindung hat und ich diese beheben kann, indem ich über das Menu einen Reset auslöse - einverstanden.
Es geht mir also um den Teil "ohne schadenverursachendes Teil".
In der juristischen Defintion
Zitat:Ein Schaden ist ganz allgemein definiert als ein Nachteil, der durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern entsteht.
sind sogar explizit immaterielle Güter (Software) gennant.
Software ist kaputt (Minderung) oder gelöscht (Verlust), der Nachteil ist der nicht mehr vorhandene Assistent. Es ist mir also ein Schaden entstanden, damit gibt es ein schadenverursachendes Teil und die Ausschlussklausel greift nicht.
Bin ich da wirklich so auf dem falschen Brett?
JaZitatBin ich da wirklich so auf dem falschen Brett? :
ZitatZitat (von little-beagle): :
Bin ich da wirklich so auf dem falschen Brett?
Ja
Mach mich schlauer - wo bin ich falsch abgebogen?
ZitatEs ist mir also ein Schaden entstanden, damit gibt es ein schadenverursachendes Teil :
Nö, es gibt erst mal nur den Schaden. Ob es ein schadenverursachendes Teil gibt, steht noch gar nicht fest.
Software weg weil Festplatte defekt = schadenverursachendes Teil vorhanden
Software weg weil äußere Einflüsse = kein schadenverursachendes Teil vorhanden
okay, das macht es klarer. Danke an alle
Und jetzt?
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