Auskunftsklage von Lohneinkünften auch mit Rechnungslegung von Nebeneinkünften beantragbar?

17. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsklage von Lohneinkünften auch mit Rechnungslegung von Nebeneinkünften beantragbar?

Hallo,

es wird beabsichtigt eine Auskunftsklage gegen einen Schuldner (Kindsunterhalt) vor dem Familiengericht zu erheben.
Die Auskunft soll zum einen eine Einsicht in Lohnnachweise aus nichtselbständiger Tätigeit (Berufstätigkeit) sein. Des weiteren hat man gegen den Schuldner Belege sammeln können, dass er online in diversen Anzeigen neue Bekleidungsstücke zu verkaufen felgt. Hierbei konnte man sämtliche Daten wie z.b. vollständigen Namen des Schuldners sowie Kontodaten für eine Bezahlung "ermitteln".
Ist es in der Auskunftsklage möglich hier eine Rechnungslegung der beteiligten Konten zu beantragen? Oder etwaige andere Belege von Einnahmen aus der geschilderten Tätigkeit?

-- Editiert von Hersa83 am 17.10.2018 01:56

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
Ist es in der Auskunftsklage möglich hier eine Rechnungslegung der beteiligten Konten zu beantragen?
Ja.

Zitat (von Hersa83):
Oder etwaige andere Belege von Einnahmen aus der geschilderten Tätigkeit?

auch ja.

Aber nicht wundern, wenn diesem Auskunftsersuchen nicht Folge geleistet wird.

Dazu noch folgende Anmerkung zu den Verkaufsaktivitäten:
Der Verkaufserlös ist nicht der Gewinn
Es kann sich um eine vorübergehende Tätigkeit, beschränkt auf den Warenbestand handeln. Die Dauerhaftigkeit, die für die Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung erforderlich ist, kann nicht gegeben sein.
Wurde der U-Schuldner schon zur Bekanntgabe des Gewinns nachweisbar aufgefordert?

Berry

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#2
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Dauerhaftigkeit, die für die Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung erforderlich ist, kann nicht gegeben sein.
Wurde der U-Schuldner schon zur Bekanntgabe des Gewinns nachweisbar aufgefordert?


Danke für deine Antwort.
Also eigentlich ist die Auskunft nicht nur für die Bemessung gedacht, sondern auch für einen anfechtbaren Anspruch auf Auszahlung gegen den Empfänger der Verkaufserlöse. Der Schuldner lässt etwaige Einnahmen auf ein Konto eines nahen Verwandten gehen, welcher dann Drittschuldner/Beklagter wäre.
Der Verwandte wurde mit einem PfÜB angeschrieben und antwortete lediglich, dass es keine Ansprüche gebe. Eine gepfändete Rechnungslegung im PfÜB wurde abgelehnt.
Dass der Schuldner in Zusammenarbeit mit dem Verwandten noch mehrere Vermögenswerte vor Zwangsvollstreckungen vereitelte, wurde in einer Leistungsklage nachweislich zu Lasten des Beklagten (Verwandten) rückabgewickelt (angefochten).

Da der Schuldner noch über 1.500 € Unterhaltsschulden hat, könnten solche Erträge gepfändet/vollstreckt werden.
Der Schuldner wurde bisher noch nicht direkt nach dem Gewinn der Erlöse angeschrieben. Dies hat man aus ermittlungstaktischen Gründen durch die Polizei vorerst unterlassen, um den Schuldner nicht vorzuwarnen.

Müsste man dies vor der Auskunftsklage noch tun? Der Schuldner wurde schon mehrmals auf seine Lohneinkünte nachweisbar angeschrieben und hat hierauf bisher nie reagiert.

Zitat (von Sir Berry):
Aber nicht wundern, wenn diesem Auskunftsersuchen nicht Folge geleistet wird.


Kann denn nicht dann erwirkt werden, dass in diesem Fall das Gericht sich an Drittschuldner wie z.b. den Kreditinstituten von Bankkonten wendet?

-- Editiert von Hersa83 am 17.10.2018 22:53

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du schreibst oben von einer Auskunftsklage wegen Kindesunterhalt; das wäre der § 1605 BGB .

Jetzt schreibst Du aber von Schuldnerauskunft im Pfändungsverfahren bzw. Drittschuldnerauskunft.
Das ist eine völlig andere Baustelle. Dazu passen meine Aussagen dann nicht.

Aber warum so kompliziert?

Zitat (von Hersa83):
Da der Schuldner noch über 1.500 € Unterhaltsschulden hat, könnten solche Erträge gepfändet/vollstreckt werden.
Natürlich. Und die Vermögensauskunft, falls die Pfändung ins Leere geht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Grundgedanke der Auskunftsklage ist der, dass der Schuldner (von Kindsunterhalt) bisher schon mehrere Vermögensauskünfte falsch abgegeben hat. Hierfür wurde der Schuldner auch schon mit einem Strafbefehl verurteilt.
Und nun soll die Auskunftsklage idealerweise eben mehr einbringen. Diese kann ja auch mit einer Versicherung an Eides statt verbunden werden. Ob dies angeraten ist oder effektiver ist, weiß ich leider nicht.
Da durch außergerichtliche Auskunftsanfragen und gefolgt von gerichtlichen Abfragen durch einen Gerichtsvollzieher / Vermögensauskunft) bisher keine durchgehenden Lohnauskünfte eingeholt werden konnten, möchte man den Weg der Auskunftsklage gehen.

Die nun thematisierten Pfändungen sind dadurch begründet, weil man einige Quellen des Schuldners mit Vermögen vorher kannte und dort pfänden wollte. Der Schuldner hat jedoch rechtzeitig Abtretungen, Geldüberweisungen etc. getätigt, sodass Pfändungen fruchtlos ausgingen.
Lediglich ein Vertrag mit Vermögen, konnte durch eine Anfechtung (bei dem Verwandten, der das Geld angenommen hatte) erfolgreich eingeklagt werden.

Die hier besagten Nebeneinkünfte des Schuldners hat man bei dem Verwandten, dessen Konto der Schuldner nutzte mittels eines PfÜB einholen wollen, wonach dieser jedoch alle Ansprüche in einer Drittschuldnerauskunft abgelehnt hat. Nachweise wie viel Geld wirklich von dem Schuldner auf dessen Konto ging gibt es bisher keine. Deshalb ja die Rechnungslegung in der Auskunftsklage. Der Drittschuldner hat keine Rechnungslegung ausgehändigt, obwhol mit im PfÜB angegeben.

Könnte denn auch gegen den Verwandten eine Auskunftsklage erhoben werden, da er ja dem PfÜB nicht nachgekommen ist und keinen Ansprüche anerkannt hat. Er schrieb dass die Mutter unterhaltspflichtig sei. Mittlerweile musste er aber durch eine Leistungsklage das oben genannte Vermögen auszahlen. Also im Verschieben und verschleiern von Vermögen ist der Schuldner zusammen mit seinem Verwandten (Familie) eher schamlos.
Deshalb ist nun angedacht durch die Auskunftsklage (evtl gegen beide) mehrere Details von Verschiebungen zu erhalten, um dann dort zu Vollstrecken/Anfechten, wo das Vermögen gerade liegt.


-- Editiert von Hersa83 am 17.10.2018 23:48

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