Sachmangel eines Lebensmittles

16. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)
Sachmangel eines Lebensmittles

Der Sachmangel eines vom Lieferservice REWE gelieferten Brotaufstrichs wirft rechtliche Fragen auf.
Der Inhalt eines Glases mit Twist-off Schraubverschluss stand zwei Tage nach Lieferung beim Öffnen nicht mehr unter Vakuum und hatte bereits Schimmel angesetzt. Die Bitte um Erstattung des Betrages wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eines der Eigenmarken-Produkte handelt, sondern um eine Herstellermarke, deren Qualität im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt.
Ich bat um die rechtliche Grundlage für diese groteske Aussage, die weder im BGB noch in den AGB's von REWE zu finden ist. Ohne Erfolg. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder eine Idee auf welcher Grundlage hier agiert wird? Ich sehe mich gedanklich schon, wenn erforderlich, künftig mit dem Bauern der an REWE gelieferten Eier korrespondieren oder mit Dallmeier wegen Kaffee, oder, oder.... :augenroll:

Gruß
Karakorum

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Die Grundlage dürfte hier Unwissenheit oder Dummheit sein.


Es ist im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher nach § 13 BGB überaus irrelevant wer in der Lieferkette für die mangelhafte Qualität verantwortlich ist.
Das nachher aufzudröseln liegt im Verantwortungsbereich des Händlers. Den Kunden gegnüber haftet er somit unabhängig ob das nun eine Eigenmarke oder eine Handelsmarke oder eine Herstellermarke ist.


Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diese möglichst genau bezeichnen)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Die Bitte um Erstattung des Betrages wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eines der Eigenmarken-Produkte handelt, sondern um eine Herstellermarke, deren Qualität im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt.

Das ist Quatsch.
Trotzdem muss der Kunde beachten, dass (zumindest momentan) kein Anspruch auf Erstattung des Produktes, sondern "nur" auf Nachlieferung eines ordnungsgemäßen Produktes besteht.
Bevor man die Rechtskeule gegen den Verkäufer schwingt, sollte man sich ganz sicher sein, dass die eigene Rechtsposition wasserdicht ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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