Auslegung Arbeitszeitgesetz - Ordnungswidrigkeit

15. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
netterKerl_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslegung Arbeitszeitgesetz - Ordnungswidrigkeit

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Auslegung des Arbeitszeitgesetzes.
Speziell geht es mir um die Auslegung der Busgeldvorschriften aus § 22 Absatz 2.
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, ….geahndet werden".

Mal angenommen es werden mehrere Verstöße gegen die täglich maximale Höchstarbeitszeit von 10 h durch das Gewerbeaufsichtsamt bei mehreren Arbeitnehmern entdeckt.

Beispiel:
1000 Verstöße gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in den vergangenen 2 Jahren von insgesamt 50 Arbeitnehmern.
Davon:
Arbeitnehmer 1 : 314 Verstöße á 1 h
Arbeitnehmer 2-50: 14 Verstöße á 1 h

Zählt jeder Verstoß eines Arbeitnehmers in Summe als eine Ordnungswidrigkeit (Variante A) oder werden alle Verstöße aller Arbeitnehmer als eine Ordnungswidrigkeit betrachtet (Variante B)?

Bußgeldrechnung:

Arbeitnehmer 1 : 310 * 75 €/h = 23.550 € (aber Kappung auf 15.000 € )
Arbeitnehmer 2-50: 690*75€/h = 51.750€

Variante A : Gesamtbußgeld =: 15.000 € + 51.750 € = 66.750 €
Variante B : Gesamtbußgeld =: 15.000 €

Vielen Dank für Eure Mühe und liebe Grüße.

-- Editiert von netterKerl_ am 15.10.2018 19:19

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Die Bußgeldberechnung gehört wohl eher nicht zum Arbeitsrecht selbst.
Ich denke, dass die Behörde auch einen Ermessensspielraum haben wird, Verstöße summarisch zu erfassen und zu ahnden - ich kann mir nicht vorstellen, dass da Erbsenzählerei angesagt ist.

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#2
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Das Bußgeld soll jetzt aber nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden, oder? Klingt jedenfalls so.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Bußgeldberechnungen im Sinne wie es bei Tagessätzen im Strafrecht gibt, die existieren nicht. Bei einer OWI ist in den jeweiligen Gesetzen der Rahmen vorgegeben, und die Behörde entscheidet dann, was pauschal zu bezahlen ist. Ob der Verstoß im unteren, mittleren oder oberen Bereich anzusiedeln ist.

wirdwerden

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