guten Tag,
folgendes beschäftigt mich gerade...
AN befindet sich seit 6 Monaten als Zugbegleiter bei einem EVU. Es gab keine schlechten Vorkommnisse und der AN wird oft gelobt.
Nun über nimmt ein anderes Unternehmen das EVU und der neue Vertrag wurde übergeben.Im Vorstellungsgespräch wurde nicht über Vorstrafen geredet. Allerdings steht in den Unterlagen die nachgereicht werden sollen das ein Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Der AN wurde in der Vergangenheit wegen Betruges verurteilt und zur Zeit befindet er sich auf Bewährung.
Der AN hat sich nichts mehr zu schulden kommen lassen und lebt nun geregelt und ist wieder auf geradem Weg nun wo er einen guten geregelten Arbeitsplatz hat.
Der jetzige AG hatte nie nach Vorstrafen oder einem Führungszeugnis gefragt.
Muss der AN denn das Führungszeugnis nachreichen oder verstößt dies ggf. Gegen das Persönlichkeitsrecht und die neue DSGVO?
Den generell könnten ja auch darin Dinge stehen die eben nichts mit dem Beruf zu tun haben.
Muss der AN dem neuen AG von seiner Vorstrafe von sich ais erzählen ohne das danach gefragt wurde?
Danke schonmal
Kündigung Vorstrafe
11. Oktober 2018
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Frage vom 11. Oktober 2018 | 22:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Vorstrafe
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#1
Antwort vom 11. Oktober 2018 | 22:39
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatNun über nimmt ein anderes Unternehmen das EVU und der neue Vertrag wurde übergeben :
Und auch schon vom Arbeitnehmer unterschrieben?
Je nach dem wie da die Übernahme vonstatten ging, wäre ein neuer Arbeitsvertrag erst mal nicht notwendig - der alte würde weitergelten.
#2
Antwort vom 11. Oktober 2018 | 23:48
Von
Status: Weiser (16509 Beiträge, 9299x hilfreich)
Geht es hier wirklich um einen Betriebsübergang im rechtlichen Sinne oder geht es vielmehr um einen Betreiberwechsel nach verlorener Ausschreibung? (neues EVU hat Ausschreibung gewonnen und wirbt jetzt beim alten EVU das Personal ab)
Zitat:Muss der AN denn das Führungszeugnis nachreichen oder verstößt dies ggf. Gegen das Persönlichkeitsrecht und die neue DSGVO?
Das verstößt weder gegen Persönlichkeitsrechte noch gegen DSGVO.
Die Frage ist, das die Folgen einer Weigerung des AN sind.
Bei einem echten Betriebsübergang wahrscheinlich gar keine.
Bei einem Betreiberwechsel wird eine Weigerung wahrscheinlich dazu führen, dass kein Vertrag mit dem neuen EVU zustandekommt, sondern der alte Vertrag beim alten EVU bestehen bleibt. Wenn das alte EVU mangels Auftrag den AN nicht mehr beschäftigen kann, droht natürlich die betriebsbedingte Kündigung.
Ich gebe zu bedenken, dass einige EVU bei Zugbegleitern die Kriterien des §34 GewO anlegen - da wären Sie mit einer Vorstrafe wegen Betrug, die oberhalb von 90 Tagessätzen iiegt, raus.
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#3
Antwort vom 12. Oktober 2018 | 00:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatNun über nimmt ein anderes Unternehmen das EVU und der neue Vertrag wurde übergeben :
Und auch schon vom Arbeitnehmer unterschrieben?
Je nach dem wie da die Übernahme vonstatten ging, wäre ein neuer Arbeitsvertrag erst mal nicht notwendig - der alte würde weitergelten.
Nein noch nicht...
Ich hab das wohl etwas komisch geschrieben.
Das Personal also die Zub werden von einem externen Unternehmen gestellt die eben nun direkt eingestellt werden sollen.
#4
Antwort vom 12. Oktober 2018 | 08:34
Von
Status: Lehrling (1745 Beiträge, 618x hilfreich)
Damit gilt in den ersten 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz nicht, womit klar ist was passiert wenn das FZ nicht vorgelegt wird oder es Eintragungen enthält die nach Meinung des EVU eine Beschäftigung ausschließen: Es folgt die fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrages.
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