Hallo zusammen,
anhand des nachfolgenden Beispieles würde mich eure Meinung zum Sachverhalt interessieren:
G= Geschädigter/Gläubiger
S= Schädiger/Schuldner
S beschädigte vorsätzlich das Smartphone von G, womit S schadenersatzpflichtig gegenüber G ist.
G rief die Polizei und verzichtete auf eine Anzeige, da er lediglich den Schaden ersetzt haben wollte, wozu S sich auch bereiterklärte. Nach Vorlage eines Kostenvoranschlages in Höhe von 300€ Reparaturkosten und 57 Euro Steuern des Herstellers zur Reparatur des Smartphones und langem hin und her zwischen G und S einigten die beiden sich auf eine Ratenzahlung in 4 gleichen Teilen. G wollte hierzu eine Vereinbarung aufsetzen und diese von S unterschrieben bekommen, was jedoch nicht geschah. S wies darauf hin, das G ihm bitte die Rechnung über die erfolgte Reparatur zukommen lassen möge.
Nach pünktlicher Zahlung der ersten drei Raten hat G weiterhin keine Rechnung vorgelegt und mitgeteilt, er habe keine Reparatur vorgenommen sondern ein Smartphone von einem Freund gekauft (Wert unbekannt).
S meint nun auf Basis von § 249 Abs. 2 BGB
, das er nur den netto Wert des KVA (300€ ) und nicht den brutto Wert (357€ ) an G zahlen muss. G besteht auf die brutto Zahlung und wolle ansonsten doch noch Anzeige erstatten und die Sache seinem Anwalt übergeben.
Wie seht ihr die Sache? Muss S brutto oder netto zahlen? Das G im Zweifel seinen Anwalt konsultiert, steht ihm frei und ist auch sein recht, kann er allerdings nach über 3 Monaten noch Strafantrag wegen Sachbeschädigung bei der Polizei stellen?
Ich bin gespannt auf eure Antworten und danke im voraus.
Beste Grüße,
Dori2018
-- Editiert von Dori2018 am 11.10.2018 17:19
Schadenersatz Smartphone - Brutto- oder Nettowert ersetzen
11. Oktober 2018
Thema abonnieren
Frage vom 11. Oktober 2018 | 17:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz Smartphone - Brutto- oder Nettowert ersetzen
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 12. Oktober 2018 | 14:25
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zu ersetzen ist der tatsächliche Schaden. Wenn der Geschädigte die Ware nicht erneut kauft, fällt auch keine MwSt. an, deswegen ist er auch nicht um diese geschädigt.
#2
Antwort vom 12. Oktober 2018 | 18:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32894 Beiträge, 17273x hilfreich)
kann er allerdings nach über 3 Monaten noch Strafantrag wegen Sachbeschädigung bei der Polizei stellen? Nö. Er kann natürlich Strafanzeige erstatten und dann prüft die Staatsanwaltschaft, ob sie ein "öffentliches Interesse" hat - tendenziell dürfte sie das hier (Schaden reguliert) nicht haben, wobei das bei einem vielfach vorbestraften S auch wieder anders sein könnte...
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