Geschenkgutschein erhalten - Anbieter reagiert nicht

10. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
James_22
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)
Geschenkgutschein erhalten - Anbieter reagiert nicht

Hallo an alle Forenmitglieder,

ich habe folgende Frage zu folgendem Sachverhalt:

Als Geschenk habe ich einen Gutschein für eine Erlebnisdienstleistung erhalten. Der Gutschein hat noch eine Gültigkeit bis April 2019. Leider ist der Anbieter dieser Dienstleistung seit mehr als 10 Wochen nicht erreichbar.
Es findet keine Reaktion auf Kontaktformulare, Mails, Facebook Nachrichten, welche gelesen aber nicht beantwortet werden oder Telefonanrufen (Bandansage mit automatischem Abbruch des Gespräches) statt.
Leider ist der Anbieter zu weit entfernt, um persönlich sich davon zu überzeugen, dass das Unternehmen noch existiert.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten den Wert der Gutscheine zurückzufordern bevor die Gutscheine Ihre Gültigkeit verlieren?
Welche Rechte hat der Verbraucher?

Ich danke für eure Tipps.

Viele Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Entgegen diverser Gerüchte existiert die Erfindung des seligen Fürsten von Thurn und Taxis auch heute noch. Die sollte man dann einfach mal nutzen.

Wobei man darauf achten sollte, dass es ein Zustellnachweis in Form mindestens eines Einwurf-Einschreibens gibt und eine Fristsetzung nach Datum damit das ganze gerichtsfest ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
James_22
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Dieser Ansatz ist mir noch nicht in den Sinn gekommen und es hilft mir weiter.

Gäbe es Punkte in der Formulierung zu beachten z.B. Bezug auf § oder ähnliches?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Da braucht man keine speziellen §§

Ich würde das so machen:
– Aufforderung zur unverzüglichen Erfüllung des Vertrages insbesondere durch Kontaktaufahme bzw. Buchung des gewünschten Events mit Übergabe der notwendigen Unterlagen
– Fristsetzung für das ganze nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf deren Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
James_22
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Entschuldigen Sie die verspätete Antwort meinerseits.

Ich danke nochmals für die schnellen und kompetente Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
James_22
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich möchte das obige Thema nochmals aufgreifen.
Nach Sendung eines Schreibens hat der Anbieter jegliche Seiten gelöscht. Homepage, Facebook, Anzeigen.

Sehr wahrscheinlich hat das Unternehmen wohl geschlossen. Ein Insolvenzantrag konnte ich nicht finden und in den lokalen Nachrichten war auch keine Meldung nach zu lesen.
Nach Nachforschungen im Internet scheint es aussichtslos hier noch eine Geldforderung zu erlangen oder bin ich hier falsch informiert?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von James_22):
Nach Nachforschungen im Internet scheint es aussichtslos hier noch eine Geldforderung zu erlangen

Wieso?



Zitat (von James_22):
bin ich hier falsch informiert?

Eventuell.

Man könnte nun, nachdem das Schreiben zugestellt wurde, zum Anwalt gehen und Klage einreichen.

Ob die dann zu etwas führt, steht allerdings auf einem anderen Blatt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Also wenn es sich bei dem Laden um etwas mit "grenzenlos" und "24" handelt (von denen hätte ich selbst noch einen Gutschein), dann kann ich sagen, dass die Bude seit August in Liquidation ist und seit Anfang Novenber aus dem Handelsregister gelöscht.

Wobei ich mich aber frage, wie man eine Firma mit fast 4 Mio. Euro "nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag" nach drei Monaten Liquidation und ohne Gläubigeraufruf oder Insolvenzantrag aus dem Handelsregister gelöscht bekommen hat. Noch dazu wo drei Monate lang groß auf deren Website stand, dass man einen Gläubigeraufruf vorbereitet...dann Anfang November einfach alles aus...

Nichtsdestrotrotz dürfte da wohl nichts mehr zu holen sein, was die Investition von mehr als einem Brief rechtfertigen würde...

-- Editiert von Kalanndok am 14.11.2018 00:49

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von James_22):
noch eine Geldforderung zu erlangen oder bin ich hier falsch informiert?
Moin, wieso Geldforderung? Du hast als Geschenk einen Gutschein erhalten. Als Geschenk für was denn? Das Geschenk hast du bereits erhalten und dazu gabs den Gutschein... fürs nächste Mal vielleicht?
Wenn du bis April2019 eine solche angebotene Erlebnisdienstleistung buchst, würde der Gutschein eingelöst werden.
Hast du denn etwas derartiges gebucht?
Ich verstehe deine Frage so, als könntest du weder was buchen noch den Gutschein einlösen...
Zitat (von James_22):
Nach Sendung eines Schreibens
Nur, weil du dem Anbieter geschrieben hast? Vorstellbar ist auch, dass XX andere Verlockte sich beschwert haben.

Homepage und Facebook gelöscht?? Tatsächlich?

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