Hallo, ich habe folgende Frage und hoffe auf Info.
Mein Mann hat aus erster Ehe einen Sohn (12), für den er Unterhalt zahlt. Da er die letzten zwei Monaten weniger bzw. gar kein Geld vom AG erhalten hat, kam diese Woche ein Schreiben vom Jugendamt. Die fordern Ihn auf, mein Daten (Verdienst etc.) offen zulegen.
Da wir uns aber seit 3 Monaten im Trennungsjahr befinden (dieses wurde schriftlich von uns niedergeschrieben, waren in dieser Angelegenheit noch nicht beim Anwalt), würde mich interessieren, ob ich 1. meine Daten offen legen muss oder ob ein Schreiben meinerseits mit der Info das "wir uns im Trennungsjahr befinden" ausreicht und 2.,ob ich dann überhaupt in dieser Situation zahlen muss.
Im Voraus, herzlichen Dank für Antworten.
Offenlegung Gehalt bei Jugendamt neuer Ehe, jedoch im Trennungsjahr
10. Oktober 2018
Thema abonnieren
Frage vom 10. Oktober 2018 | 14:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Offenlegung Gehalt bei Jugendamt neuer Ehe, jedoch im Trennungsjahr
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 15:25
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Du musst ohnehin nicht zahlen, wenn dann er. Die einzige Frage ist, ob sich seine Verpflichtung reduziert, weil Ihr zusammen lebt. Und da kann es sein, dass trotz "Trennung", wenn Ihr noch in einer Wohnung lebt, es Probleme geben kann. Wenn Ihr allerdings in getrennten Wohnungen lebt, dann ist das gar kein Problem, dann teilst Du das mit
und gut ist.
wirdwerden
#2
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 22:38
Von
Status: Student (2801 Beiträge, 921x hilfreich)
Bezüglich der Frage, ob Auskunft erteilt werden muss, stellt sich außerdem die Frage, ob das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft schreibt oder allgemein (im Rahmen von § 18 SGB VIII ). Bei Letzterem besteht die Auskunftspflicht nämlich ggü. der Mutter (als Vertreter des Kindes).
Und jetzt?
Schon
268.353
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
36 Antworten
-
1 Antworten
Top Familienrecht Themen
-
16 Antworten