Anmeldung Rückwirkend zu 2013

8. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)
Anmeldung Rückwirkend zu 2013

Hallo, ich habe folgenden Fall:

Person A lebt seit 2010 in seiner Wohnung. Er bezieht Hartz 4. Beim Einzug (2010) hatte er bei der GEZ angegeben das er keinen TV hat und hat daher keine Gebühren bezahlt.
Jetzt in 2018 wurde er aufgefordert sich Anzumelden.

Soweit ich recherchiert habe ist das mit der Verjährung eine Luftnummer . Außerdem hab ich gelesen das man nur 3 Jahre rückwirkend von der Gebührenpflicht befreit werden kann.

Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht und von 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Soweit ich recherchiert habe ist das mit der Verjährung eine Luftnummer

Nö, die ist keine Luftnummer.
Nur, wenn man seinen Pflichten nicht nachkommt, kann man daraus auch keinen Vorteile ziehen.



Zitat (von Trizep):
Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht

man ist offenbar gar nicht angemeldet? Dann wird man auch nicht befreit sein - dazu ist nämlich erstmal eine Anmeldung notwendig.

Also erst mal korrekt anmelden, dann in einem Rutsch Befreiungsantrag stellen - das geht inzwischen auch rückwirkend.
Und das ganze bitte per Zustellnachweis, nicht das der Brief verloren geht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmal zurück zu meine Frage:
Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht und von 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen?

Soweit ich gelesen habe hängt die Verjährung davon ab ob die GEZ eine Forderung gestellt hat. D.H. wenn die GEZ ihre Forderung für 2013 in 2099 verschickt wäre das erst 2102 verjährt. Somit könnte es nur verjähren wenn die GEZ vergißt Ihre Rechnungen einzutreiben.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Heißt das jetzt das von 10.2015 - 10.2018 Beitragsfreiheit besteht

Beitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den?



Zitat (von Trizep):
von 01.2013-09.2015 Beiträge nachgezahlt werden müssen?

Derzeit muss für den nicht verjährten Zeitraum, für den kein entsprechender Beitragsbefreiungsbescheid vorliegt, gezahlt werden.



Zitat (von Trizep):
Soweit ich gelesen habe hängt die Verjährung davon ab ob die GEZ eine Forderung gestellt hat.

Nicht ganz.
Als erstes muss man sich mal ordungsgemäß angemeldet haben. Alleine die Nichtanmeldung würde schon ein Verjährunghindernis darstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Er bezieht Hartz 4.
Moin, er kann sich von seinem JC eine Bescheinigung ausdrucken lassen. Aus dieser soll die Zeit des Leistungsbezuges hervorgehen.
Dies Bescheinigung zusammen mit dem unterschriebenen Antrag (auf Befreiung) nachweislich an die Kölner schicken.
Dann wird 3 Jahre rückwirkend befreit .

-- Editiert von Anami am 10.10.2018 11:10

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#6
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Darum geht es ja genau. Um die Zeit VOR den 3 Jahren. (Unterlagen von H4 liegen natürlich vor. Angemeldet ja - aber in 2010!)
Die frage ist also was ist mit den Zeitraum von 01.2013-09.2015 ? Unterlagen von H4 liegen wie gesagt vor, aber rückwirkend wird ja wohl nicht über 3 Jahre befreit.

Verjährt ist ja scheinbar nicht da keine Forderung gestellt worden ist.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Die frage ist also was ist mit den Zeitraum von 01.2013-09.2015 ?

Zitat (von Harry van Sell):
Beitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Jetzt stellt diesen Antrag, legt die Hartz-Bescheinigungen dazu und fertig.
Die JC verschicken doch nicht umsonst alle 6 Monate bzw. jedes Jahr solche Bescheinigungen.

Zitat (von Trizep):
Jetzt in 2018 wurde er aufgefordert sich Anzumelden.
Einfach machen.

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#9
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

@Harry

Zitat:
Beitragsfreiheit besteht, wenn man einen entsprechenden Beitragsbefreiungsbescheid hat. Hat man den?


Hat man den mal mitgelesen oder sammelt man nur Beiträge?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Hat man den mal mitgelesen

Hat man.
Deshalb weis man auch das die Frage nach dem Bescheid 2013-2015 nach wie vor offen ist...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Hat man den mal mitgelesen
Und du? Hast du mal gegoogelt? Hast du den Fall für den Bekannten nicht gefunden?
Um die rückwirkende Zahlungspflicht nicht ausufern zu lassen sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 4 Abs. 4 eine Verjährung für Altforderungen der GEZ nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 BGB vor. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die GEZ von ihrer Nachzahlungspflicht Kenntnis erlangt hat. Somit kann maximal für den Zeitraum von 3 Jahren plus das begonnene Jahr der Kenntnis Ersatz verlangt werden. Weiter zurückliegende Gebühren müssen der GEZ nicht erstattet werden. Die Verjährung muss aber von ihnen als Schuldner selbst geltend gemacht werden, sonst entfaltet sie keine Wirkung. Dies tun sie aufgrund von Beweiszwecken am besten mittels eines Einschreibens mit Rückschein.

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