Rechtsmittel & Fristen

21. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Rechtsmittel & Fristen

A stellt Strafanzeige gegen B, die Sache ging vor das Amtsgericht. Am Termin die StA beantragt Freispruch für B. Der Richter sprach Freispruch und erklärte, dass das Urteil rechtskräftig ist.

Was von Rechtsmittel gegen das Urteil kann A anwenden? Wie sind die Fristen? Der Freispruch ist nicht das Problem, aber die Begründungen sind nachweislich falsch, leider hat A die Akte vorher nicht gesehen, sonst könnte er wasserfeste Beweise mitbringen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Nur wegen der Vollständigkeit: Mit der Beantragung des Freispruchs hat der Staatsanwalt (zumindest in der Theorie) diesen nicht mehr oder weniger wahrscheinlich gemacht. Das Gericht entscheidet unabhängig davon. Schon deswegen ist dieses Verhalten des StA nicht irgendwie anfechtbar.

Auch das Urteil kann der A nicht anfechten. Er ist an dem Verfahren nicht beteiligt und hat daher nichts zu sagen. Möglicherweise hätte er als Nebenkläger auftreten können. Wenn er das nicht gemacht hat, ist er das selber schuld. Wenn das in seinem Fall gesetzlich nicht zulässig gewesen sein sollte (das hängt vor allem vom Vorwurf ab), dann ist das eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der damit auch den A bewusst von dem Einlegen von Rechtsmitteln ausgeschlossen hat.

Sowieso gilt im Allgemeinen, dass Begründungen nicht angefochten werden können (wovon es nur minimale Ausnahmen gibt). Der A hätte also selbst als Nebenkläger (zumindest in formeller Hinsicht) den gesamten Freispruch angreifen müssen. Dann hätte er auch das (finanzielle) Risiko getragen, dass es am Ende beim Freispruch bleibt.

Und ich wüsste auch nicht, was der A sich von einer anderen Begründung versprechen könnte. Diese Begründung hat keine (rechtliche) Bedeutung für einen etwaigen zivilrechtlichen Streit zwischen A und B. Oder fühlt A sich durch die Begründung diffamiert? Selbst dagegen wären allenfalls in Extremfällen Rechtsmittel denkbar (aber wohl selbst dann nicht).

Der A hätte damals ebenhalt seine Beweise der StA präsentieren sollen.

Jetzt könnte der A allenfalls noch die StA BITTEN, hier Rechtsmittel einzulegen. Das wird diese vermutlich (wegen des vorherigen Antrags des StA) nicht machen. Einen Anspruch darauf hat der A meines Erachtens ebenhalt nicht.

Dumm gelaufen.

Was für ein Delikt war denn angeklagt? Was stört jetzt an der Begründung?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort Zuckerberg. A wurde lediglich als Zeuge geladen. Körperverletzung. Danke! A und weitere Zeuge haben übereinstimmend ausgesagt, das Urteil sieht aber A und der Zeuge "unglaubhaft", B wurde geglaubt, vielleicht weil der Bürgermeister seine Zeuge war. A könnte sich mit Beweise besser währen (war überhaupt nicht vorbereitet) und wenn der Richter nicht befangen war.

-- Editiert von Berlin 1 am 21.09.2018 03:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

A könnte sich mit Beweise besser währen Beweise, die er bisher zurückgehalten hat? Aber das ist eigentlich auch egal - es gibt, wie Zuckerberg schon feststellte, kein Rechtsmittel für A, weil er kein Verfahrensbeteiligter ist. Ende Gelände...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Der Richter sprach Freispruch und erklärte, dass das Urteil rechtskräftig ist.


Dann kann niemand, auch nicht die Staatsanwaltschaft, Rechtsmittel einlegen.

Zitat:
Was von Rechtsmittel gegen das Urteil kann A anwenden?


Keines. Selbst wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig wäre. Zeugen stehen keine Rechtsmittel zu. Einzige Ausnahme: der Zeuge ist gleichzeitig Nebenkläger. Das Rechtsmittel steht dann aber nur in der Eigenschaft als Nebenkläger zu, nicht in der Eigenschaft als Zeuge.

A wird aber möglicherweise dennoch in näherer Zukunft Gelegenheit haben noch etwas zu der Sache zu sagen. Denn wenn der Richter seine Aussage unglaubhaft fand, könnte es sein dass demnächst gegen ihn selbst ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet wird.

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