Exhibitionistische Handlungen

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Exhibitionistische Handlungen

Hi! Ich habe folgendes Problem. In einem Hotel hatte ich mich nachts am offenem Fenster mit Taschenlampe befriedigt, in der Hoffnung dass vielleicht jemand mich sieht, obwohl ich wusste dass niemand zuschaut um diese Uhrzeit. Dann habe ich jm mich anschreien hören. Eine ganze Familie hatte es gegenüber gesehen. Polizei ist gekommen und mich im Hotel vernommen. Ich war sehr erschüttert und habe alles gebeichtet wie es passiert ist. Polizei hat die Familie angerufen. Die Geschädigte war die 15jährige Tochter. Ich war so erschüttert deswegen und habe Polizist gefragt ob ich bei ihnen entschuldigen könnte. Hab dann mit dem Familienvater telefoniert und mich aufrichtig entschuldigt. Das es mit der Taschenlampe nicht gegen sie gerichtet war. Er hatte Verständnis und hatte meine Entschuldigung angenommen. Polizei hat mich abgeführt, meine Fingerabdrücke genommen etc. Ich würde demnächst Brief wegen Anzeige bekommen. Vom Staatsanwaltschaft. Womit kann ich rechnen? Polizei hat aufgeschrieben: ist nicht vorbestraft, hat alles zugegeben, er wusste nicht dass jm zuschaute, hat Reue gezeigt, hat sich entschuldigt bei der Familie (Entschuldigung angenommen)
Bitte um ernste Antworten
Übrigens bin ich 27 und bin Musiker

LG martin

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von go500088-63):
Womit kann ich rechnen?


Vermutlich mit einer Geldstrafe beruhend auf §183a StGB .
Falls die Familie (15 jährige Tochter) Strafantrag gestellt hat wird es die Geldstrafe wegen §183 StGB geben.

Wie hoch die ausfallen wird......
Ich möchte behaupten es kommt darauf an, wie sehr das jugendliche Alter des Opfers gewürdigt wird.

-- Editiert von spatenklopper am 20.09.2018 17:23

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort! Ich hatte den Vater gefragt, ob ich es irgedwie gutmachen könnte. Er verneinte dies, dass ich das nicht brauche. Hauptsache ist, dass ich es nicht wegen seiner Tochter gemacht habe. Ich habe dann gesagt, dass ich gar nicht wusste, dass jm zugeschaut hat. Er meinte, dann wäre es kein Problem.
Glaubst du trotzdem, dasss er mich anzeigen wird? Ich meine er hatte Verständnis mit mir.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Angezeigt wurde es längst, sonst wäre die Polizei nicht da gewesen. 183 ist zwar relatives Antragsdelikt, aber wird garantiert auch ohne Strafantrag verfolgt (öffentliches Interesse)

Du kannst froh sein, dass das Mädchen nicht 2 Jahre jünger war, sonst würde der Tatvorwurf mglw. auf § 176 StGB lauten.

Es ist ist übrigens relativ widersprüchlich, einerseits zu hoffen gesehen zu werden und dann "schockiert" zu sein, wenn es tatsächlich so eintrifft.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Glaubt ihr, dass das Verfahren eventuell eingestellt werden kann, aufgrund der Gegenheiten (bin auch Wiederholungstäter etc.)? Wie gesagt, ich hatte noch nie etwas verbrochen und hatte davor bisschen Bier getrunken. Hab es den Polizisten auch so erklärt. Die haben dann etwas mit Kurzschlussreaktion aufgenommen.
Ich habe solche Angst. Ich möchte nicht ins Gefängnis.....das wäre das Ende meines Berufes

-- Editiert von go500088-63 am 20.09.2018 19:07

-- Editiert von go500088-63 am 20.09.2018 19:10

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
(bin auch Wiederholungstäter etc.)? Wie gesagt, ich hatte noch nie etwas verbrochen


Und schon der nächste Widerspruch. Was denn nun? Wiederholungstäter oder "noch nie was verbrochen"

Von Gefängnis hat übrigens niemand was gesagt. Es wird wohl eine Geldstrafe geben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry ich hatte mich aus lauter Eile verschrieben! Bin auch KEIN Wiederholungstäter etc.
Ich wusste zur der Zeit, dass es möglich ist dass mich jm beobachtet. Habs aber iwie nicht gehofft. Das ist wahr! Im ersten Post hatte ich es verkehrt beschrieben. Ich habs NICHT gehofft, aber wusste dass es möglich ist.

-- Editiert von go500088-63 am 20.09.2018 21:29

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Im ersten Post hatte ich es verkehrt beschrieben. Ich habs NICHT gehofft


Naja, beim "kein Wiederholungstäter" glaube ich Dir den (M)Ausrutscher (das vergessene "kein") ja, aber der Satz im Eingangsposting...

Zitat:
in der Hoffnung dass vielleicht jemand mich sieht, obwohl ich wusste dass niemand zuschaut


ist nicht mit einem Flüchtigkeitsfehler erklärbar.

Letztendlich ist es auch fast egal. Eine Einstellung wird es m.E. Nicht geben. Allenfalls -mit sehr geringer Chance- gegen Auflage. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ist einiges wahrscheinlicher.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Bräuchte ich dann einen Rechtsanwalt? Ich habe alles zugegeben, Reue gezeigt und gesagt, dass es eine Kurzschlussreaktion war (hatte einen Bier intus), weil ich sowas noch nie gemacht habe. Dieses Handeln war auch nicht zielgerichtet auf jm.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

"Wer hingegen zum Opfer exhibitionistischer Handlungen im Sinne des § 183 StGB wurde, sich dadurch gestört fühlt und wünscht, dass der Täter strafrechtlich belangt wird, der sollte eine Anzeige bei der Polizei machen und einen entsprechenden Strafantrag stellen. Denn wie eben erwähnt, handelt es sich bei dem Tatbestand um ein Antragsdelikt. Auch in diesem Fall kann es von Vorteil sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Liegt ein solcher nicht vor und auch kein Fall eines besonderen öffentlichen Interesses, kann eine strafrechtliche Verfolgung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht stattfinden."

Der Familienvater hatte nur die Polizei gerufen, aber jetzt keinen Strafantrag gestellt bzw. mich anklagen wollen. Ich habe ja mit ihm geredet! Ich habe ihn auch gefragt, ob ich das irgendwie wieder gutmachen könnte. Er meinte, dass es schon ausreicht wenn es nicht explizit gegen seine Tochter gerichtet war. Er hatte Verständnis, da ich wirklich beim Telefonieren halb geweint/geschluchzt habe

-- Editiert von go500088-63 am 20.09.2018 23:44

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von go500088-63):
Der Familienvater hatte nur die Polizei gerufen, aber jetzt keinen Strafantrag gestellt bzw. mich anklagen wollen. Ich habe ja mit ihm geredet!


Dann ist eine Strafe Aufgrund §183 StGB unwahrscheinlich, ohne Blessuren werden Sie aus der Sache aber trotzdem nicht rauskommen.
Dafür gibt es dann eben den §183a StGB, dafür braucht es keinen "Geschädigten", der Strafantrag stellt, das geht von Amtswegen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Habs aber iwie nicht gehofft. Das ist wahr! Und deswegen brauchten Sie eine Taschenlampe beim Masturbieren? Das ist ja der größte Blödsinn seit langem, den ich hier gelesen habe... Hoffen Sie mal dringend, daß Sie verurteilt werden - sonst werden sie das demnächst nämlich wieder tun.
Der Familienvater hatte nur die Polizei gerufen, aber jetzt keinen Strafantrag gestellt bzw. mich anklagen wollen. Ich habe ja mit ihm geredet! Na, dann können Sie sich ja entspannt zurücklehnen. Oder glauben Sie Ihren eigenen Beschwichtigungstaktiken doch nicht so recht?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das mit dem Strafantrag hatte ich auch schon erklärt. Es handelt sich um ein relatives(!!) Antragsdelikt, nicht um ein absolutes. Das heißt selbst wenn der Geschädigte keinen Strafantrag stellt, kann die Staatsanwaltschaft diesen fehlenden Strafantrag durch das öffentliche Interesse ersetzen.

Und da hier eine Minderjährige involviert ist, wird sie das aller Wahrscheinlichkeit nach auch tun.

Selbst wenn sie es nicht täte, siehe Spatenklopper, gibt es noch den 183a, bei dem es keinen Strafantrag braucht. Strafrahmen ist derselbe wie bei 183

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von go500088-63):
Womit kann ich rechnen?


Vermutlich mit einer Geldstrafe beruhend auf §183a StGB .

§183a StGB fällt m.E. weg, weil es nicht in der Öffentlichkeit geschah.

§183 StGB wäre anwendbar, weil der keine Handlung in der Öffentlichkeit verlangt, um den Tatbestand zu erfüllen.
Zitat:

Falls die Familie (15 jährige Tochter) Strafantrag gestellt hat wird es die Geldstrafe wegen §183 StGB geben.

§183 StGB ist ein relatives Antragsdelikt, die StA kann von Amts wegen verfolgen, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben sieht.

Die 15jährige kann selbständig keinen Strafantrag stellen, da minderjährig. Das müssen die Sorgeberechtigten machen (und zwar ggf. beide, Vater und Mutter, da Minderjährige von beiden Eltern gemeinsam vertreten werden, wenn beide das Sorgerecht haben).

Daß die Polizei sagt, es käme ein Brief von der Staatsanwaltschaft, ist grundsätzlich richtig, heißt aber nicht, daß einer kommt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob das verfolgt wird oder nicht, und als was es verfolgt wird.
Sowohl bei einem Strafantrag als auch wenn sie ein öffentliches Interesse gegeben sieht.

Da der Täter sich bei den Betroffenen entschuldigt hat, ist es gut vorstellbar, daß die Staatsanwaltschaft das einstellt, weil sie wichtigeres zu tun hat, vor allem dann, wenn kein Strafantrag vorliegt. Ansonsten wird es auf eine Geldstrafe hinauslaufen, u.U. "auf Bewährung". Korrekter ausgedrückt: "Verwarnung mit Strafvorbehalt".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von go500088-63):
Glaubt ihr, dass das Verfahren eventuell eingestellt werden kann, aufgrund der Gegenheiten (bin auch Wiederholungstäter etc.)?

Wiederholungstäter??

Okay. Das hatte ich überlesen. Das senkt natürlich die Chance auf eine Einstellung etc. dann schon mal ordentlich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wiederholungstäter??


Nein, da hat er sich verschrieben. Hat er in #6 richtig gestellt.
Zitat (von go500088-63):
Sorry ich hatte mich aus lauter Eile verschrieben! Bin auch KEIN Wiederholungstäter etc.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
§183a StGB fällt m.E. weg, weil es nicht in der Öffentlichkeit geschah.


Wie wird denn öffentlich (nicht Öffentlichkeit) in diesem Zusammenhang definiert?
Wenn ich wild onanierend im Schaufenster stehe, ist es dann öffentlich, oder verhindert die Glasscheibe dieses?

Oder reicht es aus, dass die Öffentlichkeit daran "teilhaben" kann?


-- Editiert von spatenklopper am 21.09.2018 15:44

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für eure Beiträge!!! Helfen mir sehr viel! Sollte ich trotzdem einen Rechtsanwalt dazuholen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich würde erst mal abwarten, ob seitens der Polizei/Staatsanwaltschaft etwas kommt. Ohne Anwalt würde ich allerdings wohl keine Aussage machen.

Wobei ich persönlich Mümmel aus ganzem Herzen zustimme:

Zitat (von muemmel):
Das ist ja der größte Blödsinn seit langem, den ich hier gelesen habe... Hoffen Sie mal dringend, daß Sie verurteilt werden - sonst werden sie das demnächst nämlich wieder tun.

Sie brauchen dringendst einen gewaltigen Schuss vor den Bug.

Können Sie sich auch nur ansatzweise vorstellen, wie widerlich und ekelerregend es für Frauen (und wahrscheinlich auch für Männer) ist, sich das überfallartig anschauen zu müssen? Glauben Sie ernsthaft, daß da jemand drauf abfährt, der davon unversehens "überrascht" wird? Mir tut das Mädchen wirklich leid.

Wenn Sie es trotz Ihrer Beteuerungen glauben, das weiterhin machen zu müssen, dann hoffe ich wirklich drauf, daß Ihnen besser früher als später irgendjemand richtig eins auf die Latte haut - im Wortlaut.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey ich hab schon gesagt dass es nicht zielgerichtet war auf sie. Ich wusste gar nicht dass eine ganze Familie zuschauen würde!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Hey ich hab schon gesagt dass es nicht zielgerichtet war auf sie. Nein, auf jeden, der gerade vorbeikommt - vom Kind bis zum Greis... By the way deutet gerade die Art, wie Sie das verharmlosen, auf Wiederholungsgefahr hin.

-- Editiert von muemmel am 23.09.2018 15:51

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenden Sie sich an sowas wie Chatroulette oder ähnliches, da gibt's mit Sicherheit Unmengen Leute, die sich das gerne ansehen wollen.

Zitat (von go500088-63):
Hey ich hab schon gesagt dass es nicht zielgerichtet war auf sie. Ich wusste gar nicht dass eine ganze Familie zuschauen würde!
Darum geht es nicht. Auch eine erwachsene Frau (oder ein erwachsener Mann) findet das im Normalfall einfach nur ekelhaft und man kann mit nichts argumentieren, warum man es dieser oder diesem trotzdem zumuten sollte.

Suchen Sie sich Gleichgesinnte und lassen Sie die Normalbürger in Frieden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
go500088-63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@muemmel

Wiederholungsgefahr?? Auf keinen Fall!! Genau wie für die 15jährige war das für mich mit der Polizeigeschichte ein traumatisches Erlebnis.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen