Mietpreis im Vertrag höher als schriftlich vereinbart

18. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb499909-48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietpreis im Vertrag höher als schriftlich vereinbart

Hallo zusammen!
Mitte Juni haben meine Freundin und ich uns für eine Wohnung entschieden und haben per Mail gesagt bekommen, dass die Wohnung 780€ warm kostet. Daraufhin haben wir zu dem Preis zugesagt und unsere jetzigen Wohnungen gekündigt und sogar Möbel und Küche bestellt, worüber der Vermieter auch schon informiert wurde. Nun kommt dieser 2 Wochen vor Einzug an und sagt, dass er sich geirrt habe und die Miete von 780€ doch kalt sei und noch die Betriebskosten oben drauf kommen.
So will er uns den Mietvertrag vorlegen.
Geht das so einfach, wenn er uns schriftlich die Miete von 780€ warm bestätigt hat und wir daraufhin zugesagt haben?

Viele Grüße und vielen Dank!

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22 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von fb499909-48):
So will er uns den Mietvertrag vorlegen.
Moin,
sehr ärgerlich. Aber er kann euch den Mietvertrag so vorlegen. Ja, das geht einfach.
Wie ihr euch mit ihm einigt, ist aber eine andere Geschichte.

Zitat (von fb499909-48):
Nun kommt dieser 2 Wochen vor Einzug an und sagt, dass er sich geirrt habe und die Miete von 780€ doch kalt sei und noch die Betriebskosten oben drauf kommen.
Wieder per mail?

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#2
 Von 
fb499909-48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Ja wir haben den Mietvertrag mit dem Preis von 780€ unterschrieben zurück geschickt und dann kam heute per WhatsApp, dass er sich vertan hat und es teurer sei. Nämlich 940€.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ja wir haben den Mietvertrag mit dem Preis von 780€ unterschrieben zurück geschickt


Und das könnt Ihr im Zweifel auch beweisen?

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#4
 Von 
fb499909-48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Und das könnt Ihr im Zweifel auch beweisen?


Ja wir haben den (nur von uns unterschriebenen) Mietvertrag zurück geschickt und nun kam die Antwort des Vermieters, dass er sich vertan hat.

-- Editiert von fb499909-48 am 18.09.2018 15:30

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie haben den MV natürlich in Kopie und dort ist die Miete inkl. NK mit 780 EUR angegeben, oder steht da Kaltmiete 780 EUR NK 160 EUR und Gesamtmiete 780 EUR?

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#6
 Von 
fb499909-48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Im von uns unterschriebenen Mietvertrag steht eine Kaltmiete von 650€ + NK 130€.
So wie wir es in der E-Mail von Juni gesagt bekommen haben.
Nachdem wir diesen unterschrieben von uns zurückgeschickt haben, kam die Nachricht, dass das falsch sei und nun 780 Kaltmiete + 160€ Nebenkosten seien.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Mit der Zusendung des Mietvertrages liegt von der Seite des Vermieters ein Vertragsangebot auch dann vor, wenn dieser Vertrag nicht vom Vermieter unterschrieben war. Durch Unterschrift des Mieters und Zurücksendung hat der Mieter den Vertrag angenommen und damit ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen.

Prinzipiell ist es denkbar, dass der Vermieter den Vertrag wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechtet. Wenn er das macht, dann schuldet er aber dem Mieter Schadenersatz nach § 122 BGB . Darauf sollte der Vermieter hingewiesen werden.

Wie hoch ist denn die ortsübliche Vergleichsmiete für so eine Wohnung. Wenn die bei 780€ liegt, dann solltet Ihr damit rechnen, dass bereits nach einem Jahr Mietdauer eine Mieterhöhung um 20% kommt um dann doch den angedachten neuen Mietpreis zu erzielen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb499909-48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der Zusendung des Mietvertrages liegt von der Seite des Vermieters ein Vertragsangebot auch dann vor, wenn dieser Vertrag nicht vom Vermieter unterschrieben war. Durch Unterschrift des Mieters und Zurücksendung hat der Mieter den Vertrag angenommen und damit ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen.

Prinzipiell ist es denkbar, dass der Vermieter den Vertrag wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechtet. Wenn er das macht, dann schuldet er aber dem Mieter Schadenersatz nach § 122 BGB . Darauf sollte der Vermieter hingewiesen werden.

Wie hoch ist denn die ortsübliche Vergleichsmiete für so eine Wohnung. Wenn die bei 780€ liegt, dann solltet Ihr damit rechnen, dass bereits nach einem Jahr Mietdauer eine Mieterhöhung um 20% kommt um dann doch den angedachten neuen Mietpreis zu erzielen.


So in etwa habe ich es mir auch gedacht.
Der Mietspiegel lag in diesem Stadtteil 2017 bei etwas über 10€ kalt. Die Wohnung hat 65qm also passt das.

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#9
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der Zusendung des Mietvertrages liegt von der Seite des Vermieters ein Vertragsangebot auch dann vor, wenn dieser Vertrag nicht vom Vermieter unterschrieben war. Durch Unterschrift des Mieters und Zurücksendung hat der Mieter den Vertrag angenommen und damit ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen.


Falsch...
Wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden soll ist die Zusendung eines Vertragstext die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebote durch Unterzeichnung des Textes. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Gegenzeichnung und Übergabe eines Exemplars.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden soll ist die Zusendung eines Vertragstext die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebote durch Unterzeichnung des Textes. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Gegenzeichnung und Übergabe eines Exemplars.


Auch nicht ganz richtig, mit der Zusendung eines Vertrages erklärt der vertragsausstellende Partner ja schon, dass er den Vertrag mit dem vertragsnehmenden Partner eingehen würde wollen. Es gibt ja auch mündliche (Miet-)Verträge, da unterschreibt keiner, ist dennoch gültig.

Hier ist es wohl entscheiden, was in dem MV steht bzgl. des Vertragsabschlusses, ich bin mir nicht so sicher, ob der Vertrag nicht doch - wie id Mail vereinbart - durchgesetzt werden kann.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden soll ist die Zusendung eines Vertragstext die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebote durch Unterzeichnung des Textes.


Diese Auffassung kannst Du doch sicher genauer Begründen, denn schließlich enthält der vom Vermieter zugeschickte Mietvertrag bereits den Namen des Mieters. Damit handelt es sich nach meiner Auffassung nicht um eine "invitatio ad offerendum", wie es z.B. die Preisauszeichnung im Supermarkt oder die Zusendung eines Katalogs wäre.

Bei einem Mietvertrag, der vollständig ausgefüllt einschließlich der Namensangaben beider Vertragspartner einem Mieter nach vorheriger Zusage per Email zugeschickt wird besteht auf Seiten des Vermieters nach meiner Auffassung sowohl das Erklärungsbewusstsein als auch der Rechtsbindungswille.

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei einem Mietvertrag, der vollständig ausgefüllt einschließlich der Namensangaben beider Vertragspartner einem Mieter nach vorheriger Zusage per Email zugeschickt wird besteht auf Seiten des Vermieters nach meiner Auffassung sowohl das Erklärungsbewusstsein als auch der Rechtsbindungswille.


Ich stimme Dir insoweit zu. Nur ist hier das als verbindlich anzusehende Angebot noch an den formalen Vertragsabschluss gekoppelt. Dieser erfolgt erkennbar nicht, weil der Vermieter den Vertrag so nicht unterschreibt.
(Absichtserklärung des Vermieters - Angebot des Mieters - Nichtannahme durch Vermieter)

Außerdem sollten wir den Teil des Vertrages auch mal sehen. Das alte Haus als alter Vermieterhase scheint mir da schon die richtige Frage gestellt zu haben.

Erst danach kann man über Schadenersatzansprüche diskutieren.

Berry

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Nur ist hier das als verbindlich anzusehende Angebot noch an den formalen Vertragsabschluss gekoppelt.


Welcher formale Vertragsabschluss?

Wenn ein verbindliches Angebot vom Vertragspartner angenommen wird, dann ist der Vertrag formal abgeschlossen. Es ist dann kein weiterer Schritt erforderlich auch wenn der guten Ordnung halber der Vermieter normalerweise auch unterschreibt.

Außerdem lässt sich ja gar nicht prüfen, ob der Vermieter den Vertrag nicht doch unterschrieben hatte und ihm erst anschließend aufgefallen ist, dass er mehr Miete möchte.

Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass noch kein Mietvertrag zustande gekommen ist, dann dürfte Schadenersatz aus c.i.c. in Betracht kommen (§ 311 BGB ). Spätestens über diesen Weg kann der Mieter Ansprüche geltend machen.

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#14
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "fb499909-48",

der Abschluss eines Mietvertrages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss privatrechtlicher Verträge (§§ 145 ff. BGB). Der Mietvertrag kommt daher durch die Einigung der Parteien, durch Angebot und Annahme zustande.

Jede Partei ist grds. berechtigt, bis zur endgültigen Einigung von dem in Aussicht gestellten Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Solange die Parteien also noch verhandeln, fehlt es an einer Bindung (§ 154 Abs. 1 BGB ), so dass grundsätzlich jeder Teil auf eigene Gefahr handelt, wenn er gleichwohl schon jetzt im Vertrauen auf den erhofften Vertragsabschluss Aufwendungen tätigt.

Ein Abbruch der Vertragsverhandlungen kann allerdings Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Es gelten dabei die Grundsätze des BGH WuM 1996, 324 .

Dabei sind an die Annahme eines hinreichend sicheren Vertragsschlusses aber strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sind dabei konkrete Umstände, die den Vertragsschluss als sicher erscheinen lassen. Die Übersendung eines nicht unterzeichneten Mietvertragsformulars reicht dabei nicht aus (vgl. AG München ZMR 2014, 296 und auch die erfolglose Berufung vor dem LG München I mit Beschluss vom 30.01.2013 - 31 S 24792/12).

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Erforderlich sind dabei konkrete Umstände, die den Vertragsschluss als sicher erscheinen lassen.


Zitat:
Sehr geehrter Herr/Frau fb499909-48 ..., wir freuen uns, dass wir Sie als neue Mieter begrüßen dürfen. Wie mit Ihnen vereinbart übersenden wir Ihnen den vorbereiteten MV mit der Bitte, diesen zu unterzeichnen und (bis zum ...) an uns zurückzusenden. Nach Erhalt werden wir diesen gegenzeichnen und Ihnen zur Verfügung stellen. Beste Grüße Ihr zukünftiger VM


Kommt mE auf den Inhalt der Mail an mit welchem der Vertrag zugesandt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
(vgl. AG München ZMR 2014, 296 und auch die erfolglose Berufung vor dem LG München I mit Beschluss vom 30.01.2013 - 31 S 24792/12)


Hast Du dazu nähere Infos? Nach den Informationen, die ich zu diesen Urteile gefunden habe ging es darin um die Anwendung des AGG im Zusammenhang mit der Begründung eines Mietverhältnisses.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von AntoineDF):
Erforderlich sind dabei konkrete Umstände, die den Vertragsschluss als sicher erscheinen lassen.


Kommt mE auf den Inhalt der Mail an mit welchem der Vertrag zugesandt wurde.


Das wäre nun näher zu untersuchen, richtig.

Zitat (von hh):
Zitat (von AntoineDF):
(vgl. AG München ZMR 2014, 296 und auch die erfolglose Berufung vor dem LG München I mit Beschluss vom 30.01.2013 - 31 S 24792/12)


Hast Du dazu nähere Infos? Nach den Informationen, die ich zu diesen Urteile gefunden habe ging es darin um die Anwendung des AGG im Zusammenhang mit der Begründung eines Mietverhältnisses.


Gemeint habe ich ein anderes Urteil. Hier das Aktenzeichen: AG München, Urteil vom 18.10.2012 - 423 C 14869/12

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Gemeint habe ich ein anderes Urteil. Hier das Aktenzeichen: AG München, Urteil vom 18.10.2012 - 423 C 14869/12


Diesen Fall halte ich für nicht mit dem Fall aus der Urteil vergleichbar. Schon der Zeitablauf spricht dagegen, dass es sich bei der Zusendung des Mietvertrages lediglich um die Information an einen Mietinteressenten über die Konditionen ein möglichen Mietvertrages handeln sollte.

Ich bleibe daher dabei, dass es sich auch ohne Unterschrift des Vermieters um ein Angebot gehandelt hat, aus dem durch Unterschrift des Mieters und Zurücksendung (Annahme) ein Vertrag wurde. Wenn dann noch die Email eine klare Zusage enthält, dann ist die Sache ohnehin klar.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich bleibe daher dabei, dass es sich auch ohne Unterschrift des Vermieters um ein Angebot gehandelt hat


Wie soll denn das bitte ein Angebot sein? Bei einer Mitteilungen, bei denen sich der Erklärende, hier der Vermieter, die Entscheidung über den Vertragsabschluss vorbehält (keine Unterschrift, und die muss es bei einem schriftlichen Mietvertrag nun mal geben), handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Entscheidend ist nämlich, ob die Erklärung aus der Sicht des Empfängers diesem bereits die Befugnis verschaffen soll, durch seine Annahmeerklärung den Vertragsschluss selbst herbeizuführen. Das kann er hier gar nicht, sodass folglich kein Angebot vorliegen kann. Der Antrag muss inhaltlich nämlich so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass das nach dem Empfängerhorizont ausgelegte Angebot durch ein einfaches "Ja", hier die Unterschrift, angenommen werden kann.

Daran fehlt es hier wohl eindeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Daran fehlt es hier wohl eindeutig.


Aufgrund der mutmaßlich zuvor in der Email bereits erfolgten Zusage, einen Vertrag abschließen zu wollen bestreite ich das.

Schließlich hat der Mieter bereits auf Basis der Email seinen bisherigen Mietvertrag gekündigt, so dass wir auch wenn der genaue Inhalt nicht bekannt ist erst einmal davon ausgehen müssen, dass der Mieter nicht davon ausgehen musste, dass der Vermieter lediglich einen unverbindlichen Vertragsentwurf zugesandt hat.

Zitat:
ob die Erklärung aus der Sicht des Empfängers diesem bereits die Befugnis verschaffen soll, durch seine Annahmeerklärung den Vertragsschluss selbst herbeizuführen.


Genau darum geht es und in Zusammenhang mit der Email würde ich diese Befugnis bejahen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Egal wie das rechtlich ausschauen mag, ich würde erwägen mit dem Vermieter zu sprechen. Klarstellen, das man mit der zunächst angegebenen Miete gerechnet hat. Dann versuchen sich in der Mitte bei 860 Euro zu treffen und den Betrag für eine gewisse Zeit deckeln. Ich halte dies für möglich, denn auch der Vermieter wird sich seiner Sache nicht sicher sein.

Was bringt es ein Mietverhältnis mit Streit zu beginnen und ggf. nach kürzester Zeit eine Erhöhung zu bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Daran fehlt es hier wohl eindeutig.


Aufgrund der mutmaßlich zuvor in der Email bereits erfolgten Zusage, einen Vertrag abschließen zu wollen bestreite ich das.

Schließlich hat der Mieter bereits auf Basis der Email seinen bisherigen Mietvertrag gekündigt, so dass wir auch wenn der genaue Inhalt nicht bekannt ist erst einmal davon ausgehen müssen, dass der Mieter nicht davon ausgehen musste, dass der Vermieter lediglich einen unverbindlichen Vertragsentwurf zugesandt hat.


Bei allem Respekt, "hh", aber das kann ich hier nicht falsch dahinstehen lassen.

Die Zusendung des nicht unterschriebenen Mietvertrages ist kein Angebot, da es inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Ein Angebot muss so formuliert sein, dass es durch ein bloßes "Ja" des Empfängers angenommen werden kann. Daran fehlt es hier und auch die E-Mail ändert daran nichts. Oder wollen Sie indes ersthaft behaupten, dass ein Mietvertrage, der lediglich durch den Mieter unterschrieben wurde, rechtswirksam geschlossen wurde? Erklären Sie mir bitte mal, wie das funktionieren soll.

Was die E-Mail angeht, so würde sich der Vermieter allenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragsschluss nach dem Verhandlungsstand als sicher anzusehen war. Daraus allerdings einen Vertrag fingieren zu wollen, der nicht mal von beiden Parteien unterschrieben ist, geht jedenfalls insgesamt fehl.

1x Hilfreiche Antwort

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