GmbH und selbständiger Geschäftsführer

16. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)
GmbH und selbständiger Geschäftsführer

Person A möchte eine Ein-Personen-GmbH gründen, sie wäre alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer.

Unklar ist sich Person A noch über die steuerlichen Aspekte, da viele unterschiedliche Angaben im Internet zu finden sind:

1. Ist Person A selbstständig?
Generell scheint eine Selbständigkeit vorzuliegen, wenn Person A mindestens 50% der Anteile hält und/oder andere Voraussetzungen erfüllt, die gegeben wären.
Zuweilen findet sich aber die Aussage, dass trotzdem Sozialbeiträge anfallen, wenn Person A nur für die GmbH tätig ist, da es sich dann um keine echte Selbstständigkeit handeln würde - Person A müsse also Sozialbeiträge abführen oder noch für eine zweite Firma arbeiten. Stimmt dies?

2. Wie wird der Gewinn versteuert?
Wenn Person A es richtig verstanden hat, muss die GmbH auf alle Gewinne eine Körperschaftssteuer von 15% abführen. Im Gegenzug müssen Gesellschafter nur 60% der Ausschüttungen versteuern.
Wie verhält es sich, wenn Person A ein Geschäftsführergehalt bekommt und gleichzeitig Gesellschafter ist? Muss dann ersteres mit der EkSt voll versteuert werden (dafür aber nicht mit den 15%, da es ja kein Gewinn der GmbH ist); Ausschüttungen hingegen mit den 15% und 60%?
Darf Person A frei entscheiden, wie sie sich das Geld zukommen lässt? Je nach EkSt-Steuersatz wären ja mal das eine, mal das andere besser.

Person A dankt für Antworten. ;)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von nyr):
2. Wie wird der Gewinn versteuert?
Wenn Person A es richtig verstanden hat, muss die GmbH auf alle Gewinne eine Körperschaftssteuer von 15% abführen. Im Gegenzug müssen Gesellschafter nur 60% der Ausschüttungen versteuern.

Richtig!

Zitat (von nyr):
Wie verhält es sich, wenn Person A ein Geschäftsführergehalt bekommt und gleichzeitig Gesellschafter ist? Muss dann ersteres mit der EkSt voll versteuert werden (dafür aber nicht mit den 15%, da es ja kein Gewinn der GmbH ist); Ausschüttungen hingegen mit den 15% und 60%?

Auch richtig!

Zitat (von nyr):
Darf Person A frei entscheiden, wie sie sich das Geld zukommen lässt? Je nach EkSt-Steuersatz wären ja mal das eine, mal das andere besser.

Nicht ganz! Ein unangemessen hohes Geschäftsführer-Gehalt kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Zur 1. Frage: :forum:

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Darf Person A frei entscheiden, wie sie sich das Geld zukommen lässt? Je nach EkSt-Steuersatz wären ja mal das eine, mal das andere besser.

P.S.: Vertragliche Vereinbarungen sind im Voraus zu treffen und nicht erst im Nachhinein, wenn die steuerliche Situation von GmbH und Gf feststehen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke für die Antworten. :)

Zitat (von Cybert.):
Nicht ganz! Ein unangemessen hohes Geschäftsführer-Gehalt kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Gilt dies auch andersrum?
Bei einem sehr hohem Steuersatz wäre es ja für Person A günstiger, als Geschäftsführer gar keine Einnahmen zu haben, dafür aber allen Gewinn als Gesellschafter zu erhalten.

Bei einer Versteuerung mit dem Spitzensteuersatz würde sie als Geschäftsführer 52% des Gewinns bekommen (100%*48%), als Gesellschafter 60,5% ( 100%*15% - 60%*48%).

-- Editiert von nyr am 16.09.2018 17:33

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Nein, umgekehrt wäre es keine verdeckte Einlage.
Wie gesagt ist der schriftliche Anstellungsvertrag mit Gehaltshöhe im Vorfeld abzuschließen. Außerdem lassen Sie in Ihrem Beispiel die GewSt-Belastung der Gesellschaft außer Acht.



-- Editiert von Cybert. am 16.09.2018 18:03

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Beispielrechnung (Gewerbesteuer GST für Hamburg, Hebesatz 470%):


1) GF zahlt sich kein Gehalt, Gewinn vor Steuern: 100.000 Euro
KST: 100.000 * 15 % = 15.000 Euro
GST: 100.000 * 3,5 % * 470 % = 16.450 Euro
Gewinn nach Steuern = 68.550 Euro

1a) Ausschüttung des Gewinns mit Kapitalertragssteuer
68.550 * ca. 28 % (incl. Soli und Kirchensteuer 9%) = ca. 19.300 Euro
Ausschüttungsbetrag: 49.250 Euro

1b) Ausschüttung des Gewinns unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
60 % des Gewinns sind nach EST zu versteuern (in Ihrem Beispiel mit 48 %) = 41.310 Euro
ergibt Steuern = ca. 19.800 Euro
Netto der Ausschüttung also 27.420 Euro (= 40% steuerfrei) + 41.310 Euro - 19.800 Euro = 48.930 Euro

2) GF zahlt sich Gehalt von 100.000 Euro, Gewinn vor Steuern: 0 Euro
EST Berechnung: 100.000 * 48 % = 48.000 Euro
Netto: 100.000 - 48.000 = 52.000 Euro

-- Editiert von guyfromhamburg am 18.09.2018 17:40

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#6
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke für die Berechnung guyfromhamburg.

Die KAP geht meines Wissens nur dann, falls der Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung der GmbH hat, es sich also um einen kleineren Anteil ohne Geschäftsführertätigkeit oder anderer Mitbestimmung handelt?

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Anders herum: Teileinkünfteverfahren kann nur angewendet werden, wenn der Gesellschafter mehr als 25 % Anteile hält. Ist der Gesellschafter aber auch GF, dann reicht sogar 1 %.

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