Beschluss stimmt mit dem Urteil nicht überein

12. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb499481-96
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschluss stimmt mit dem Urteil nicht überein

Guten Abend,

mein Lebensgefährte ist am 05.02.2018 verurteilt worden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten inkl. der Therapie Paragraph 35. 6einhalb Monate hat er bereits die Zeit in der Untersuchungshaft verbüßt. Er wurde nach der Urteilsverkündung auf freien Fuß gesetzt. Er fing an sich um die besprochene Therapie zu kümmern, besuchte die Diakonie Station, hat bereits die Anträge bei der Rentenversicherung gestellt, welche noch in der Bearbeitung sind.
Anfang Juli kam dann der Beschluss mit einem Haftantritt innerhalb der nächsten 3 Wochen solle er sich stellen. Wir haben um Haftaufschub gebeten, aber leider vergeblich.
Nun sitzt er wieder seit 5 Wochen in der Haft. Wir haben viele Briefe an die Staatsanwaltschaft geschickt, weil wir es uns nicht erklären können, warum er jetzt wieder in der Haft sitzt.
Heute kam ein Brief der Staatsanwaltschaft. Es steht, die Therapie wurde nicht im Urteil ausgesprochen. Falls er aber eine Therapie in Angriff nehmen möchte, dann solle er einen Antrag stellen.
Die Verhandlung war damals öffentlich. Somit gibt es viele Zeugen dafür, dass das ausgesprochene Urteil die Therapie ist.

Weder das Reden mit der Staatsanwaltschaft noch mit dem Anwalt bringen was. Zumal der Anwalt nicht auf unsere Anrufe und Schreiben reagiert.
Frage: Was können wir da tun?

Wir sind hilflos und stehen alleine damit.
Ich wäre Ihnen dankbar für jeden Tipp den wir kriegen können.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb499481-96):
Die Verhandlung war damals öffentlich. Somit gibt es viele Zeugen dafür, dass das ausgesprochene Urteil die Therapie ist.

Und die Anschriften der ganzen Leute hat man auch, um die Zeugen benennen zu können?



Zitat (von fb499481-96):
Was können wir da tun?

Als erstes mal das Urteil lesen - wenn da nichts von Therapie drinsteht, hat man ein Problem.
Wenn da was mit Therapie drin steht, den Wortlaut hier posten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Es steht, die Therapie wurde nicht im Urteil ausgesprochen. Falls er aber eine Therapie in Angriff nehmen möchte, dann solle er einen Antrag stellen.


Exact so ist es

Zitat:
Die Verhandlung war damals öffentlich. Somit gibt es viele Zeugen dafür, dass das ausgesprochene Urteil die Therapie ist.


Das ist nicht möglich. Eine Therapieauflage kann im Urteil, bzw. Beschluss nur bei einer Bewährungsstrafe ausgesprochen werden. Für die Genehmigung einer 35er Therapie ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Und zwar erst nach Rechtskraft des Urteils. Es hätte also nach Rechtskraft des Urteils ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft nach § 35 BtMG gestellt werden müssen, ganz so wie das Gericht schreibt.

Bleibt nur übrig, den Antrag jetzt aus der JVA heraus zu stellen. Wird insgesamt jetzt natürlich ein wenig dauern da natürlich die Kostenzusage und eine Therapieplatzzusage neu besorgt werden müssen.

Es sei denn man entscheidet sich für eine Therapie in einer der stark christlich geprägten Einrichtungen, die ohne Kostenzusage arbeiten. Die sind natürlich nicht jedermanns Sache.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.09.2018 10:05

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

In Ergänzung zu Streetworker: ein Urteil hat einen Tenor, das sind die ersten Zeilen, aus denen sich alles ergibt. Lies da mal nach, da wirst Du nichts von § 35 BtM finden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Da ich per PN eine Rückfrage zu dem Thema von einem anderen user hatte, noch mal verdeutlicht:

Zitat:
Eine Therapieauflage kann im Urteil, bzw. Beschluss nur bei einer Bewährungsstrafe ausgesprochen werden. Für die Genehmigung einer 35er Therapie ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Und zwar erst nach Rechtskraft des Urteils. Es hätte also nach Rechtskraft des Urteils ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft nach § 35 BtMG gestellt werden müssen, ganz so wie das Gericht schreibt.


Wie geschrieben ist für die Strafzurückstellung (Genehmigung der Therapie) die Staatsanwaltschaft zuständig. Daher muss der Antrag bei ihr gestellt werden. Das Gericht des ersten Rechtszuges muss lediglich zustimmen. Was also sein kann, ist dass der Richter in der Verhandlung gesagt hat, dass er seine Zustimmung erteilen wird, sobald ihm die Anfrage der der StA vorliegt. Der Antrag selbst ist jedoch nach Rechtskraft des Urteils bei der StA zu stellen. Sonst bewegt sich nichts.

0x Hilfreiche Antwort

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