Zwangsanmeldung, obwohl Lebensgefährte den Beitrag bezahlt

19. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
pippi1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsanmeldung, obwohl Lebensgefährte den Beitrag bezahlt

Hallo, der Beitragsservice hat nun rückwirkend zum 1.1.2016 ein Rundfunkgebührenkonto auf meinen Namen angemeldet (Nachzahlung 577,50 Euro), obwohl ich seit ca. 15 Jahren bei meinem Lebensgefährten wohne, der seinen Rundfunkbeitrag ordnungsgemäß bezahlt. Der Beitrag muss ja nur einmal pro Wohnung bezahlt werden. Dass wir zusammenwohnen, hatten wir denen schon vor einigen Jahren mitgeteilt und das wurde auch akzeptiert.
Begründung für die rückwirkende Anmeldung ist nun, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin und die Beitragsnummer meines Lebensgefährten nicht mitgeteilt habe.
Das stimmt nur bedingt, weil ich die Nummer vor einigen Jahren gemeldet hatte – das weiß ich ganz sicher. Das neue Schreiben des Beitragsservice, das vor ca. 2 Wochen kam, habe ich umgehend beantwortet und den Namen meines Lebensgefährten angegeben, aber nicht noch einmal die Beitragsnummer, weil ich davon ausgegangen bin, dass diese dem Beitragsservice bekannt sein muss, sprich im Computer gespeichert, und wir gerade keine Zeit hatten, sie zu suchen.
Keine Ahnung, ob das rechtmäßig ist, was der Beitragsservice da treibt. Ich finde es jedenfalls reichlich unverschämt. Wir haben ja immer guten Willen gezeigt. Auf jeden Fall will ich aus dieser Nummer wieder rauskommen. Was macht man da am besten? Widerspruch einlegen? Ich möchte natürlich weder die Nachforderung noch die künftigen Beiträge bezahlen, es gibt ja keine Rechtsgrundlage dafür.
Danke für die Unterstützung.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Das stimmt nur bedingt, weil ich die Nummer vor einigen Jahren gemeldet hatte – das weiß ich ganz sicher.

Dann kannst man das sicher auch nachweisen.
Zitat:
Das neue Schreiben des Beitragsservice, das vor ca. 2 Wochen kam, habe ich umgehend beantwortet und den Namen meines Lebensgefährten angegeben, aber nicht noch einmal die Beitragsnummer, weil ich davon ausgegangen bin, dass diese dem Beitragsservice bekannt sein muss, sprich im Computer gespeichert

Dann sollte man warten, bis man Zeit hat, die Beitragsnummer rauszusuchen und schickt das Schreiben dann mit der entsprechenden Beitragsnummer ab.

-- Editiert von cruncc1 am 19.08.2018 11:53

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#2
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Aktuell läuft ja wieder ein Meldedatenabgleich.

Da hilft er herzlich wenig, wenn man vor 15 Jahren schon einmal darauf hingewiesen hat, dass man mit Person X zusammenlebt. Sicherlich sind diese Daten aufgrund des Datenschutzes schon lange gelöscht, so dass hierauf eben kein Zugriff besteht. Sonst wäre es doch auch gar nicht zu dieser Anfrage gekommen.

Logisch, oder?!

Vor 15 Jahren wurden Rundfunkgebühren im übrigen für Rundfunkgeräte berechnet, kein Rundfunkbeitrag für Wohnungen. 1:1 Vergleichbar ist beides schon mal nicht, so dass die pauschale Vermutung "alles ist geklärt" schon mal nicht 100%-tig durchgreifend ist. Geklärt war dann damals die Rundfunkgebührenpflicht, nicht aber die Rundfunkbeitragspflicht die seit 2013 besteht.

Bevor der Beitragsservice jemanden anmeldet bekommt man ein oder zwei Schreiben die einen zur Anmeldung/Mitwirkung auffordern. Zur Anmeldung kommt es nur dann, wenn man diese ignoriert oder aber zu wenig Daten mitteilt, so dass kein Beitragskonto für die Wohnung ermittelt werden kann.

Bei beidem würde ich sagen: Erstmal selber Schuld. Zur Mitwirkung ist man gesetzlich verpflichtet. "Unverschämtes" Verhalten seitens des Beiragsservices erkenne ich hier nicht. Im Gegenteil: Vielleicht sollte man die Schuld nicht immer direkt beim Gegenüber suchen und sich an die eigene Nase fassen, wenn nicht alle erforderlichen Daten geliefert werden (Beitragsnummer).

Es wäre korrekt gewesen, wenn man die Person mit Beitragsnummer konkret benannt hätte, die den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt. Aus eigenem Interesse liefere ich doch alle Daten - auch die Beitragsnummer - damit eben genau so etwas nicht passiert.

Glücklicherweise ist das ein Problem, dass man nachträglich lösen kann in dem man den Sachverhalt erklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von pippi1):
Keine Ahnung, ob das rechtmäßig ist, was der Beitragsservice da treibt.

Ja, ist es.



Zitat (von pippi1):
Ich finde es jedenfalls reichlich unverschämt.

Was ist daran unverschämt? Wenn man aufgrund vom fehlerhaft ausgefüllten Formularen eine fehlerhafte Entscheidung trifft, liegt die Schuld eher bei dem der das Formular fehlerhaft ausgefüllt hat.



Zitat (von pippi1):
Wir haben ja immer guten Willen gezeigt.

Nö, man war damals zu bequem das Formular richtig auszufüllen. Jetzt wirds halt etwas aufwendiger.



Beitragservice anschreiben und mitteilen das man nicht beitragspflichtig sei, da man bei Herrn X wohne. Entsprechende Nachweise (z.B. Meldebescheinigung) beifügen - und diesmal natürlich beide Beitragsnummern angeben.

Das ganze am besten per Einschreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Solange kein Beitragsbescheid vorliegt, gibt es noch genügend Möglichkeiten, die Sache korrigieren zu lassen.
Die Kommunikation mit dem Beitragsservice sollte am besten nachweislich erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, man war damals zu bequem das Formular richtig auszufüllen. Jetzt wirds halt etwas aufwendiger.


Wobei man sich trefflich streiten könnte ob denn die Angabe der Beitragsnummer des Gebührenschuldners im Rahmen der Mitwirkungspflichten zwingend notwendig wäre, wenn bereits der vollständige Name desjenigen welchen sowie dessen Anschrift bekannt sind und die Lage somit hinreichend geklärt sein könnte. Ob sie beim Beitragsservice einen Namen oder eine Nummer in den Computer tippen sollte eigentlich wurscht sein. Sollte man denken.

Um jedoch intensive Brieffreundschaften mit dem Beitragsservice zu vermeiden wäre es sinnvoll nochmals eine Briefmarke zu investieren um die Sachlage zu klären und die Beitragsnummern mitzuteilen. Ist erstmal ein Gebührenbescheid in der Welt, besteht - trotz eventuellen Widerspruchs - erstmal eine Zahlungspflicht. Das sollte man sich ersparen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Ob sie beim Beitragsservice einen Namen oder eine Nummer in den Computer tippen sollte eigentlich wurscht sein.

Die sind anderer Meinung: "Nur mit der Beitragsnummer kann eine Namens- und Personenverwechselung zuverlässig ausgeschlossen werden"


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Zitat (von Harry van Sell):
Nö, man war damals zu bequem das Formular richtig auszufüllen. Jetzt wirds halt etwas aufwendiger.


Wobei man sich trefflich streiten könnte ob denn die Angabe der Beitragsnummer des Gebührenschuldners im Rahmen der Mitwirkungspflichten zwingend notwendig wäre, wenn bereits der vollständige Name desjenigen welchen sowie dessen Anschrift bekannt sind und die Lage somit hinreichend geklärt sein könnte.


Sicherlich kann man das. Ich gebe aber zu bedenken:

Ohne Beitragsnummer besteht die Möglichkeit, dass man z.B. in einem Hochhaus einfach irgendeinen Namen nennt und behauptet, dass sei der Mitbewohner.

Wenn hier die Beitragsnummer gefordert wird, wird diese Option ausgeschlossen. Die steht nämlich nicht am Klingelschild. Missbrauch sind so nicht Tür und Tor geöffnet.

Was auch sein kann: Der gute Mitbewohner zahlt seit Jahren per Lastschrift und hat vielleicht vor 15 Jahren vergessen seinen Umzug mitzuteilen, so dass er vielleicht gar unter der neuen Anschrift gefunden wurde. Auch hier ist die Angabe der Beitragsnummer hilfreich bei der Ermittlung.

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