ich wohne im Eigentum. Wir haben sehr viel selbst gebaut und ich bin inzwischen unsicher, ob das zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte. Zum Beispiel ist unsere Treppe ins erste Geschoss schon immer ohne Handlauf, da wir als junge Menschen bisher immer ohne Hilfe rauf und runter gelaufen sind. Wenn jetzt aber ein Gast bei der Nutzung der Treppe fallen würde und sich darauf beruft, dass kein Handlauf vorhanden war, befürchte ich einen Rechtsstreit.
Wir sagen immer allen Menschen, die diese Treppe zum ersten mal benutzen, dass der Handlauf fehlt und bieten bei älteren Personen Hilfestellung an.
Meine Frage: Können solche ausdrücklichen Hinweise auf Unsicherheiten eine Haftung ausschließen oder sollte man sich vor der Nutzung der Treppe einen Haftungsverzicht ausdrücklich - schriftlich bestätigen lassen?
Bin gespannt....
Ausschlussmöglichkeit für Schadensersatzansprüche
14. August 2018
Thema abonnieren
Frage vom 14. August 2018 | 16:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschlussmöglichkeit für Schadensersatzansprüche
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 14. August 2018 | 16:44
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4212x hilfreich)
ZitatMeine Frage: Können solche ausdrücklichen Hinweise auf Unsicherheiten eine Haftung ausschließen oder sollte man sich vor der Nutzung der Treppe einen Haftungsverzicht ausdrücklich - schriftlich bestätigen lassen? :
Nein.
Entweder die Treppe ist ohne Handlauf / Geländer zulässig, dann braucht es keinen Haftungsausschluss, oder sie ist ohne Handlauf / Geländer nicht zulässig, dann hilft auch kein Haftungsausschluss.
Ob die Treppe so zulässig ist, steht in der jeweiligen Landesbauordnung, oder das Bauamt der jeweiligen Stadt gibt dazu Auskunft.
#2
Antwort vom 14. August 2018 | 18:36
Von
Status: Unbeschreiblich (120348 Beiträge, 39879x hilfreich)
Zitatönnen solche ausdrücklichen Hinweise auf Unsicherheiten eine Haftung ausschließen oder sollte man sich vor der Nutzung der Treppe einen Haftungsverzicht ausdrücklich - schriftlich bestätigen lassen? :
Selbst wenn die Treppe so zulässig wäre:
Derartige Formulierungen dürften nach § 309 Nr. 7a BGB keine Wirkungen entfalten.
Schadensersatzansprüche für Körper- und Gesundheitsschäden können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dabei eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung zu Last gelegt werden kann.
Und wenn die Treppe unzulässig wäre, dann helfen auch die schönsten Worte nichts.
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