Das interessiert mich auch brennend:
Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 Satz 6
des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts - Vom 23. August 2017 (BAnz AT 30.08.2017 B2)
Daraus ergibt sich ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 720 Euro. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 250 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
Ich wohne bei meiner Mutter und ihrem Ehemann. Dort habe ich ein Einzelzimmer, was mir kostenlos zur Verfügung steht, auch ohne Nebenkosten. Das habe ich auch beim Einwohnermeldeamt angegeben und bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Demnach hätte meine Lebensunterhaltssicherung pro Monat um diese 250 Euro gekürzt werden können, oder?
Mindestbetrag - Sicherung des Lebensunterhaltes
14. August 2018
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Frage vom 14. August 2018 | 15:16
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mindestbetrag - Sicherung des Lebensunterhaltes
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#1
Antwort vom 14. August 2018 | 20:05
Von
Status: Lehrling (1017 Beiträge, 466x hilfreich)
ZitatIch wohne bei meiner Mutter und ihrem Ehemann. Dort habe ich ein Einzelzimmer, was mir kostenlos zur Verfügung steht, auch ohne Nebenkosten. Das habe ich auch beim Einwohnermeldeamt angegeben und bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Demnach hätte meine Lebensunterhaltssicherung pro Monat um diese 250 Euro gekürzt werden können, oder? :
Das ist eine freiwillige Leistung, für die es keine Garantie gibt, dass sie auch dauerhaft gewährt wird. Da sollte schon eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorliegen.
#2
Antwort vom 14. August 2018 | 20:12
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Jaja, es gibt diese Verpflichtungserklärung, die hatte die Ausländerbehörde verlangt.
Aber gekürzt haben sie den Betrag nicht. Muss mal nachfragen, warum nicht.
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