Gesprächsrückverfolgung bei Einbruch?

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Gesprächsrückverfolgung bei Einbruch?

Hallo,
Hoffe das hier ist das richtige Unterforum.
Letzte Woche wurde bei uns im Laden eingebrochen. Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras sieht man das der Täter dabei telefoniert.
Theoretisch könnte man doch alle Gespräche die zur Tatzeit an diesem Ort bzw. am nächsten Funkmast stattgefunden haben rückverfolgen?
Die Frage ist nur ob a) so ein Aufwand bei einem Einbruch betrieben wird und b) es überhaupt so genau wäre (also dasss Person xy zu der Uhrzeit genau an diesem Standort telefoniert hat) ?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb497107-14):
a) so ein Aufwand bei einem Einbruch betrieben wird

Durchaus



Zitat (von fb497107-14):
b) es überhaupt so genau wäre (also dasss Person xy zu der Uhrzeit genau an diesem Standort telefoniert hat) ?

Die Frage ist mir angesichts dessen
Zitat (von fb497107-14):
Auf den Aufnahmen der Überwachungskameras sieht man das der Täter dabei telefoniert.

nicht verständlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich meine damit angenommen man hat einen Verdächtigen und kontrolliert seine Gesprachsverbindungen. Gehen wir mal davon aus das es ein Gespräch zum Tatzeitpunkt gab.
Dann kann man ja sicherlich den Standort bzw. Sendemast des Gespräches bestimmen.
Ich bezweifle aber das man dann auf den Meter genau bestimmen kann das sich das Handy auch wirklich bei uns im Laden befinden hat ?

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Das Ermittlungsinstrument "Funkzellenortung" ist auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" beschränkt - ein einzelner Einbruchsdiebstahl gehört sicher nicht dazu.

Davon abgesehen würde die Funkzellenortung ja auch nur ergeben, daß ungefähr 1000 oder 2000 Handys zum besagten Zeitpunkt in jener Funkzelle eingebucht waren. Da käme zum Fehlen der "erheblichen Bedeutung" auch noch die enorme Eingriffsdichte in die Rechte all dieser Handy-Benutzer hinzu.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Stimmt. Dennoch kann es zur Identifizierung und Verurteilung führen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das Ermittlungsinstrument "Funkzellenortung" ist auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" beschränkt - ein einzelner Einbruchsdiebstahl gehört sicher nicht dazu.

Davon abgesehen würde die Funkzellenortung ja auch nur ergeben, daß ungefähr 1000 oder 2000 Handys zum besagten Zeitpunkt in jener Funkzelle eingebucht waren. Da käme zum Fehlen der "erheblichen Bedeutung" auch noch die enorme Eingriffsdichte in die Rechte all dieser Handy-Benutzer hinzu.


Wir haben ja einen den wir Verdächtigen... aber die Polizei wird sicher nicht einfach seine Telefongespräche rückverfolgen (bzw. kann man überhaupt eine Nummer gezielt rückverfolgen?).

So oder so hat unser Anwalt gesagt, selbst wenn zum besagten Tatzeitpunkt unser Verdächtiger in der Nähe des Tatorts telefoniert hat ist das zwar ein Indiz, aber noch lange kein Beweis das er es auch war....

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich sehe da keinerlei Nutzen. Daß das Telefonat nicht exakt auf den Einbruchsort lokalisiert werden kann, wurde ja schon gesagt.

1. Zur Ermittlung eines Täters ist es untauglich, da wohl kaum nur ein Telefonat in dieser Funkzelle zu dieser Zeit geführt wurde.
2. Zur Überführung eines Verdächtigen wäre es ebenfalls untauglich, denn nur weil der ebenfalls zu dem Zeitpunkt telefoniert hat, ist das noch nicht hinreichend.

Zumal ja der Täter nicht mal sein eigenes Handy benutzt haben muß. Dann ermittelt man jemanden, der ein Alibi hat und bestreitet, sein Handy einem Dritten ausgehändigt zu haben.

Es könnte also allenfalls zur Verstärkung eines bestehenden Verdachtes dienen ("von diesen drei Verdächtigen hat nur einer in der Zeit telefoniert, also schauen wir da mal genauer nach").

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Kriminelle verwenden zu 99% anonyme Prepaid-Karten. Da ist die Wahrscheinlichkeit gering sinnvolle Indizien zu erhalten.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Kriminelle verwenden zu 99% anonyme Prepaid-Karten. Da ist die Wahrscheinlichkeit gering sinnvolle Indizien zu erhalten.


Unsere Verdächtigen sind keine gewöhnlichen „Kriminelle" sondern Mitarbeiter...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Unsere Verdächtigen sind keine gewöhnlichen „Kriminelle" sondern Mitarbeiter...


Und das macht man woran fest?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Zitat:
Unsere Verdächtigen sind keine gewöhnlichen „Kriminelle" sondern Mitarbeiter...


Und das macht man woran fest?


Es wurde mit Schlüssel eingebrochen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb497107-14):
Es wurde mit Schlüssel eingebrochen.

Dann gibt es also gar keinen Einbruch ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb497107-14):
Es wurde mit Schlüssel eingebrochen.

Dann gibt es also gar keinen Einbruch ...


Wenn sich jemand mit einem Schlüssel unbefugt Zutritt verschafft und Geld entwendet ist es doch sogar schwerer Einbruch oder schwerer Diebstahl wenn ich richtig informiert bin ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb497107-14):
Wenn sich jemand mit einem Schlüssel unbefugt Zutritt verschafft und Geld entwendet ist es doch sogar schwerer Einbruch

Einbruch ist in Deutschland gar keine Straftat.



Zitat (von fb497107-14):
oder schwerer Diebstahl

Es könnte der § 243 StGB greifen: Besonders schwerer Fall des Diebstahls


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Die Zahl der Schlüsselträger dürfte ja eingegrenzt sein. Da ist die Funkzellenabfrage (das auslesen der Telefondaten) ein zu schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarschaft

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https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Da ist die Funkzellenabfrage (das auslesen der Telefondaten) ein zu schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarschaft

Die Nachbarschaft hat doch gar nichts damit zu tun, wenn man schaut in welcher Funkzelle die Telefonnummer 123 des Mitarbeiters XYZ eingewählt war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

@eh1960 @BigiBigiBigi
Da hat er doch recht oder ? Wenn man nach einer bestimmten Handynummer schaut greift man doch gar nicht auf die anderen Teilnehmer im Sendegebiet zu und greift Somit auch gar nicht auf deren Daten bzw Rechte zu ?

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#17
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Funkzellenabfrage heisst übrigens nicht, bei welcher Funkzelle sich ein bekanntes Handy einwählt sondern welche Handys zu einer bestimmten Zeit an einem Funkmast angemeldet waren.

Wenn eine Nummer bekannt ist, können Standortdaten nicht bzw. nur ein engem engen Zeitraum (max. 7 Tage) abgefragt werden. Die Vorratsdatenspeicherung wird momentan in Deutschland nicht angewandt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Funkzellenabfrage heisst übrigens nicht, bei welcher Funkzelle sich ein bekanntes Handy einwählt sondern welche Handys zu einer bestimmten Zeit an einem Funkmast angemeldet waren.

Wenn eine Nummer bekannt ist, können Standortdaten nicht bzw. nur ein engem engen Zeitraum (max. 7 Tage) abgefragt werden. Die Vorratsdatenspeicherung wird momentan in Deutschland nicht angewandt.


Ahh ok, man kann also nicht sagen wir schauen jetzt mal spezifisch ob die Nummer xy zur Tatzeit am nächstgelegenen Sendemast eingewählt war, man müsste also alle Daten dieses Sendemastes kontrollieren?

Oh ok, die Sache ist jetzt zwei Wochen her, also hat sich das wie du sagst eh erledigt?

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#19
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
man kann also nicht sagen wir schauen jetzt mal spezifisch ob die Nummer xy zur Tatzeit am nächstgelegenen Sendemast eingewählt war


Kann man schon, nur beweist das für sich alleine überhaupt nichts in Bezug auf die Straftat. Weder ob der Nutzer des Handys der Inhaber der SIM-Karte oder der Eigentümer des Handys oder ein Dritter ist, noch ob dieses Handy sich zu dem Zeitpunkt in den angegebenen Räumlichkeiten befand.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 21.08.2018 10:44

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#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ahh ok, man kann also nicht sagen wir schauen jetzt mal spezifisch ob die Nummer xy zur Tatzeit am nächstgelegenen Sendemast eingewählt war, man müsste also alle Daten dieses Sendemastes kontrollieren?

So ungefähr.
Bei der Funkzellenabfrage bekommt die Polizei eine Liste mit allen Nummern, die sich zum abgefragten Zeitpunkt in der angefragten Funkzelle eingebucht haben. Man kann dann natürlichschauen, ob die Nummer xy dabei ist.
Sinnvoll ist diese Funkzellenabfrage insbesondere bei Einbruchsserien. Wenn man 5 Einbrüche hat, wo die Tatorte in 5 verschiedenen Funkzellen liegen, dann macht man zu jedem Tatort eine Funkzellenabfrage.
Wenn man dann eine Nummer findet, die in allen 5 Abfragen auftaucht, ist es wahrscheinlich kein Zufall, sondern die Nummer dürfte dem Täter gehören.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#21
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Warum so kompliziert? Gegenüber der Ermittlungsbehörde den konkreten Verdächtigen benennen. Auf das Telefonat hinweisen.
Die Überwachungsaufnahmen habe sicher einen Zeitstempel. Die Ermittlungsbehörde braucht nur noch die Handys der verdächtigten Mitarbeiter beschlagnahmen und auf getätigte Anrufe kontrollieren. Wer so blöd ist, sich mit Schlüssel Zugang für einen Diebstahl zu verschaffen (was den Täterkreis immer auf eine überschaubare Größe einschränkt), währenddessen zu telefonieren und sichdabei auch noch filmen zu lassen, der hat auch vergessen, seine Anrufe zu löschen. Unabhängig davon ist der Zeitpunkt und die Dauer des Telefonates beim Anbieter gespeichert, schon allein für die Rechnungsstellung (sollte prinzipiell auch bei Telefonflat gespeichert sein), zumindest wenn es ein ausgehendes Telefonat war.


-- Editiert von R.M. am 22.08.2018 10:14

Signatur:

lg.
R.M.

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#22
 Von 
fb497107-14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

@R.M
Die Handys wurden nach Tattag vom Chef auf freiwilliger Basis kontrolliert.

Klar sind dir Anrufprotokolle beim Netzbetreiber gespeichert, für einen einfachen Einbruch wird die Polizei da aber wohl kaum Zugriff drauf verlangen, zumal es ja noch lange nicht die Tat beweisen würde.

-- Editiert von fb497107-14 am 22.08.2018 10:21

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Die Ermittlungsbehörde braucht nur noch die Handys der verdächtigten Mitarbeiter beschlagnahmen und auf getätigte Anrufe kontrollieren.


Dann beweist das immer noch maximal, daß der Betreffende zum selben Zeitpunkt telefoniert hat wie der Täter. Daß er deswegen der Täter sein muß, beweist das nicht. Es kann allenfalls den Verdacht erhärten und daher ermittlungstechnisch relevant sein.



Irgendwie leiden hier alle unter "non sequitur"-Blindheit. :D

Zitat (von drkabo):
Wenn man dann eine Nummer findet, die in allen 5 Abfragen auftaucht, ist es wahrscheinlich kein Zufall, sondern die Nummer dürfte dem Täter gehören.


Die Wahrscheinlichkeit kann man sicherlich ausrechnen. Aber bei uns werden Täter immer noch nach Beweisen verurteilt und nicht nach Wahrscheinlichkeiten. Im übrigen dürfte die Wahrscheinlichkeit ein gutes Stück unter 100% liegen. Selbst 99,99% reichen nicht, weil das bedeuten würde, daß man damit einen unter 10.000 fälschlich verurteilt, so funktioniert es in unserem Rechtsstaat nicht. Schau mal, wie hoch die Quote bei DNA-Abgleichen sein mußte, bevor sie als Beweismittel zulässig wurden. Da beträgt der Zuordnungsfehler nur 1 in 1 Milliarde.

1x Hilfreiche Antwort

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