Wie ist die Ausschlagungsfrist bei Abwesenheit durch Urlaub ?

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)
Wie ist die Ausschlagungsfrist bei Abwesenheit durch Urlaub ?

Mal angenommen, der Erblasser A stirbt am 02.06.2018.
Das Amtsgericht informiert den Erben B mit Schreiben vom 25.06.2018, die Zustellung erfolgte am 19.07.2018 (Poststempel 18.07.2018). Der Erbe befindet sich seit dem 07.07.2018 in den USA bis 04.08.2018. Der Erbe liest den Brief vom Amtsgericht am 04.08.18. Frühere Informationen über den Tod von A hatte der Erbe nicht bekommen.
Wann endet die Ausschlagungsfrist ? Muss dies durch Unterlagen nachgewiesen werden ? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

-- Editiert von eh1960 am 13.08.2018 12:35

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn der Erbe den Brief vom Amtsgericht am 4.8. nach seiner Rückkehr ins Inland zu Hause gelesen hat und vorher nichts vom Anfall der Erbschaft wusste oder ahnen konnte, dann beginnt die Frist somit an diesem Tag und endet am 15. September.
Wenn er im Ausland bereits vom Todesfall UND vom Anfall der Erbschaft erfahren hat dann kann die Frist ulkigerweise länger sein.
Da der Erbe aber vom Amtsgericht angeschrieben wurde, ist er aber vermutlich nach einer Testamentseröffnung ein testamentarischer Erbe.


Nehmen wir mal an, der Erbe ist auch der gesetzliche Erbe (einziges Kind des zum Todeszeitpunkt nicht verheirateten Erblassers). Nehmen wir ferner an, der Erbe hat im Ausland vom Tod des Erblassers erfahren.
Dann kann er das nach seiner Rückkehr anfallende testamentarische Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und hat immer noch eine ganze Menge Zeit, um auch das gesetzliche Erbe auszuschlagen (§ 1948 BGB )

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