Hallo und guten Morgen an alle User.
Da ich nun eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, muss ich natürlich meinem alten und noch Arbeitgeber kündigen. Nun stellt sich mir aber die Frage, welche Jahre ich anrechnen muss bzw. ob Anerkennungsjahr mit in die Arbeitsjahre zählen.
Ich habe von 2012 bis 2013 mein Berufspraktikum/ Anerkennungsjahr gemacht.
2013 bis 2015 habe ich einen befristeten Vertrag bekommen und 2015 einen unbefristeten.
In meiner Lohnabrechnung steht bei Eintrittsdatum das Datum vom Jahr des Berufspraktikums. Wird das mit einberechnet?
Hierbei geht es mir um die Berechnung meiner Kündigungsfrist. Im öffentlichen Dienst. (Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Eine Kollegin z.b. hat dieses Jahr Dienstjubiläum, sie dachte sie hätte es letztes Jahr gehabt aber ihr wurde gesagt das hierbei ihr Berufspraktikum nicht mit einberechnet wird und sie deshalb dieses Jahr hat.
Hat jemand einen Rat für mich?
Vielen Dank schonmal.
Arbeitsjahre bei Kündigung
13. August 2018
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Frage vom 13. August 2018 | 08:29
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 16x hilfreich)
Arbeitsjahre bei Kündigung
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#1
Antwort vom 13. August 2018 | 08:36
Von
Status: Weiser (17467 Beiträge, 6499x hilfreich)
Praktika u. dgl. bleiben außen vor; es zählt die Zeit ab dem ersten AV, also hier ab 2013 - da kommt es auf den Monat an, ob du noch unterhalb der 5 Jahre bist oder schon drüber.
http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/kuendigungsfristen.html
-- Editiert von blaubär+ am 13.08.2018 08:37
#2
Antwort vom 13. August 2018 | 08:44
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 16x hilfreich)
Jetzt fällt mir gerade eine Last. Vielen vielen Dank. Ab 1.9. wären es dann fünf Jahre. Da ich meine Kündigung jedoch am 17.8. abgebe falle ich noch darunter.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. August 2018 | 08:55
Von
Status: Unbeschreiblich (38483 Beiträge, 14013x hilfreich)
Hier ist zwischen Eintrittsdatum und Beschäftigungszeit zu unterscheiden. Das Eintrittsdatum umfaßt auch die Zeit des Praktikums. Die Beschäftigungszeit ist die Zeit ab erstem Arbeitsvertrag.
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