Wem bei außergerichtlichen Vergleich antworten? Anwalt oder über das Gericht?

12. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Wem bei außergerichtlichen Vergleich antworten? Anwalt oder über das Gericht?

Hallo, einen schönen Sonntag.

Angenommener Vorgang:

- Klage beim Amtsgericht erhoben wegen Auszahlung eine Betrages X €.
- Gegnerischer Anwalt schreibt einem und bestätigt die Absicht den Betrag auszuzahlen.
- Allerdings werden gewisse Erwartungen im Gegenzug gestellt und man soll binnen Frist antworten.
- Parallel schickt einem das Gericht auch das Schreiben des Anwalts und bittet um Stellungnahme binnen Frist X in 3-facher Ausführung.

Wem sollte man hier nun antworten?

Es wird beabsichtigt dem Vergleich unter den genannten Bedingungen nicht zuzustimmen und auf die Klagschrift verwiesen und sich auf das Beantragte zu konzentrieren.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es wird wohl ein gerichtlich protokollierter Vergleich angestrebt. Macht auch Sinn, weil man dann gegebenenfalls auch problemlos vollstrecken kann. Der gegnerische Anwalt hat einen Entwurf wohl nur freundlicherweise auch direkt vorab geschickt. Ich würde dem Gericht antworten, damit da disponiert werden kann. Dem gegnierischen Anwalt kannst Du die Stellungnahme vorab zur Kenntnis schicken, musst aber nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für deine Antwort. Das klingt sehr gut. Eine Stellungnahme vorab an den Anwalt und dann an das Gericht in 3-facher Ausführung.

Evtl sollte ich noch etwas zu den Erwartungen der Gegenseite sagen, damit noch mehr erkennbar wird.

Die Gegenseite hat zu dem eine Erwartung von Kindsumgang im Gegenzug der geforderten Zahlung festgehalten, was überhaupt nicht mit im Antrag der Klage enthalten ist.
Außerdem würde die geforderte Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht getätigt. Das dürfte vor Gericht garnicht gehen.

In dem Schreiben des Anwaltes war die Anfrage der Kontoverbindung für den Empfang der Zahlung mit aufgeführt. Sollte man hier warten und erst vor Gericht die Verbindung äußern? Oder kann das schon mit in die Stellungnahme hinein.
Nicht dass das Tätigen der Zahlung schon irgendwie Nägel mit Köpfen macht.

Vielen Dank bis hier her.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Wenn man den Vergleich nicht annehmen möchte, braucht der gegnerische Anwalt auch nicht die Kontoverbindung.
Es reicht diese mitzuteilen, wenn entweder ein für beide Seiten akzeptabler Vergleich zustande kommt, oder es eben ein Urteil gibt.

Also mit der Kontoverbindung warten!

Zitat (von Hersa83):
Eine Stellungnahme vorab an den Anwalt und dann an das Gericht in 3-facher Ausführung.


Ich mach es anders rum.
3 fach ans Gericht und 2 Tage später "zur Info" per Mail an den gegnerischen Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):

Also mit der Kontoverbindung warten!


Könnte denn etwas für den Kläger nachteilig werden, wenn man die Kontoverbindung bei einer jetzigen Stellungnahme an das Gericht und den Anwalt für den späteren Verlauf schon mit angibt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Nichts was mit einer Menge Arbeit, Schriftverkehr und Zeit wieder grade zu bekommen wäre, aber weshalb das Risiko eingehen?

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