Volle Adresse etc. bei gewerblichen Kleinanzeigen in einer Zeitschrift?

7. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)
Volle Adresse etc. bei gewerblichen Kleinanzeigen in einer Zeitschrift?

Hallo zusammen,

ich wollte eben wie üblich eine bzw. mehrere Anzeigen aufgeben in einer Spezialzeitung für Oldtimer. Die Kleinanzeigen in der Zeitung werden dann mit einem H gekennzeichnet. Angegeben wird üblicherweise Telefon und Webseite.

Nun schaute ich mal bei einem anderen Heft auf der Inseratsseite ( also wo man das Inserat aufgeben kann ) und staunte nicht schlecht, als ich las, dass man in der Anzeige bei konkreten und einzelnen Verkaufsangeboten die vollständige Firmierung inkl. Rechtsform (bzw. Name des Inhabers) und die komplette Anschrift (PLZ, Ort, Straße) angeben muss. Ansonsten würde man Gefahr laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Und zwar lt. UWG § 5a Abs. 3, Nr. 2 .

Nun habe ich gerade kein aktuelles Exemplar dieser Zeitschrift in der Hand aber bei der bekanntesten Oldtimerzeitschrift in Deutschland, habe ich aktuell nicht eine einzige Anzeige von Händlern gefunden die diese Angaben in Ihrer gewerblichen Kleinanzeige drin haben. Handeln die alle unwissend oder ist das Käse?

Grüße

Tom

-- Editiert von OldCadillac am 07.08.2018 17:53

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Man kann immer in Gefahr laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.


Relevant für so eine Nennung soll wohl sein, dass ein abschlussfähiges Angebot nach § 5 a Abs. 3 UWG vorliegt.
Das bedeutet, dass der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese Entscheidung auch umsetzen kann.

Trifft das auf die Anzeige zu, wären die Pflichtangaben über die Identität zu machen.




-- Editiert von Harry van Sell am 07.08.2018 20:45

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo Harry,

danke für die Antwort aber das verstehe ich nicht:

"Das bedeutet, dass der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese Entscheidung auch umsetzen kann."

Könntest du mir das mal erläutern?

Im konkreten Fall sind es einzelne Fahrzeuge die ich in einzelnen Kleinanzeigen inseriere, der Interessent kann sich dann bei mir melden ( Telefon, E-Mail ) und dann einen Termin ausmachen zur Besichtigung.

Grüße

Tom

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Könntest du mir das mal erläutern?

"Ich biete viele schöne Oltimer an, kommen sie mal vorbei"
Kein konkreter Artikel benannt, daher kann der Kunde gar eine realistische Kaufentscheidung treffen.



"Schön restaurierte Pagode"
Ein konkreter Artikel benannt, daher kann der Kunde schon eine Kaufentscheidung treffen.



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#4
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Ah, verstehe, danke.

Dann wundert mich allerdings, daß es keiner macht mit seinen vollen Daten in den Kleinanzeigen.

Ja, die Gefahr der Abmahnung besteht wohl laufend. Und ich glaube, die meisten Interessenten machen sich darüber gar keine Gedanken, wenn da keine volle Anschrift steht.
Für den Inserenten bedeutet es auf jeden Fall Mehrkosten, wenn das ganze Zeug soviel Platz einnimmt wie die ursprüngliche Anzeige.

Grüße

Tom

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Nun, die Abmahnfreude in der Brache scheint sich in Grenzen zu halten - das ist die Sache mit dem Glashaus und den Steinen...


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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Dann wundert mich allerdings, daß es keiner macht mit seinen vollen Daten in den Kleinanzeigen.


Naja, wer trifft denn aufgrund einer Kleinanzeige eine Kaufentscheidung für einen Oldtimer? Niemand!
Bevor die Kaufentscheidung getroffen wird, besichtigt der Käufer doch erst noch das Fahrzeug

Auch wenn ein konkretes Fahrzeug angeboten wird, muss daher keine Adresse angegeben werden.

Anders kann es z.B. aussehen, wenn man ein konkretes Ersatzteil mit genauer Beschreibung und für welchen Fahrzeugtyp es sich eignet anbietet. Dann kann es durchaus sein, dass sich der Leser der Kleinanzeige direkt entscheidet, das Teil zu kaufen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von hh):
Naja, wer trifft denn aufgrund einer Kleinanzeige eine Kaufentscheidung für einen Oldtimer?

Es ist bereits ausreichen, wenn der Interessen die Möglichkeit hätte eine Kaufentscheidung zu treffen.

Im übrigen ist das gerade bei Autos überhaupt nicht selten das der potentielle Käufer bei Sichtung der Anzeige ein Kaufentscheidung getroffen hat.


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#8
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich finde, das ist schon ziemlich weit hergeholt, wenn man anhand einer Kleinanzeige eine Entscheidung zum Kauf eines Oldtimers treffen könnte. Die Infos darin sind doch in der Regel sehr sparsam.
Das mag ja bei einem normalen Gebrauchtwagen anders sein, daß man da eher eine Kaufentscheidung treffen könnte.
Bei Ebay oder Ebay Kleinanzeigen etc. kann ich das ja noch nachvollziehen, wenn die Beschreibung da auch umfangreich ausfallen kann.
Aber in einer Zeitschrift.... Ich glaube, das steht auf sehr wackeligen Beinen, wenn da einer einer Abmahnung losschießt.

Grüße

Tom

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von OldCadillac):
Ich finde, das ist schon ziemlich weit hergeholt,

Tja, im Sinne des Verbraucherschutz legen Gerichte das ganze gerne mal großzügig aus.



Zitat (von OldCadillac):
Ich glaube, das steht auf sehr wackeligen Beinen, wenn da einer einer Abmahnung losschießt.

Die Abmahner haben den Vorteil, das sie sich Gerichte aussuchen können deren, Rechtsprechung ihnen entgegen kommt.

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Für mich als Nichtjurist ist es immer wieder beeindruckend, dass das Gesetz hier es hergibt, dass diese Blutegel von Abmahnanwälten sich an so was in unangemessener Weise bereichern können.
Wenn nun das BVL eine Organisation beauftragt solche Dinge zu überwachen um ggf. dann ein angemessenes Bußgeld zu verhängen, würde ich ja nichts sagen. Das kostet dann meinetwegen EUR 50,- und im Wiederholungsfall wird es dann teuer.
Das wäre gerecht und dem Gesetz bzw. Verordnung wäre genüge getan.

Ich habe schon mal eins reingewürgt bekommen, 4stellig. Aber das hatte nichts mit Wettbewerbsrecht oder Ähnlichem zu tun.

Grüße

Tom

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Das Problem sind die schwarzen Schafe.

Wie schnell man denen die Grundlage entziehen kann, sieht man daran, was passiert ist, als der Gesetzgeber die Abmahngebühren für bestimmte Arten der Abmahnung gedeckelt hat.

In der Wirtschaft würde man sagen "der Markt ist zusammengebrochen"...


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#12
 Von 
OldCadillac
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 24x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie schnell man denen die Grundlage entziehen kann, sieht man daran, was passiert ist, als der Gesetzgeber die Abmahngebühren für bestimmte Arten der Abmahnung gedeckelt hat.


Das sollte man mal dran bleiben.

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