Vergleich ablehnen weil eine Anerkennung Rechtspflicht fehlt?

7. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich ablehnen weil eine Anerkennung Rechtspflicht fehlt?

Hallo!

Weiß jemand wie es sich verhält, wenn man eine Klage vor Gericht eingereicht hat und folgender Hintergrund besteht? . . .

Es geht um einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 4.200€. Der Beklagte meldet sich per Anwalt (außergerichtlich vertreten) bei dem Kläger mit der Bereitschaft den aus der Klage zu zahlenden Betrag an den Kläger zu überweisen mit dem Wortlaut, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zudem wurde das Gericht gebeten möglichst keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen zu ergreifen und mit der Zustellung der Klage abzuwarten.

Nun gibt es im Vorfeld jedoch mehrere laufende Ermittlungen/Anzeigen. Zum Einen wurde der Beklagte wegen des Vereiteln der Zwangsvollstreckung und auch wegen der Geldwäsche angezeigt.

Die Frage ist nun, was das bedeutet, wenn man diesen Vergleich annehmen würde und die Gegenseite sich dann bei Zahlung auf ohne der Anerkennung der Rechtspflicht beruft?

Müsste es nicht so laufen, dass ein Gericht dies festlegt, dass das Geld A) zu Unrecht vor dem Kläger ferngehalten wurde und B) dann das Geld dem Kläger dem Grunde nach zusteht?

Des weiteren gäbe es noch mehr Summen, welche man bei dem Beklagten vermutet und welche dann mit so einem Urteil besser einzuholen wären.

Danke vorab und Viele Grüße
Hersa83

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Dann sind wir nicht mehr beim Vergleich. Die klassische Defintion vom Vergleich ist: Nachgeben auf beiden Seiten bei ungewisser Sach- und Rechtslage.

Der Vergleich wird zwar gerichtlich protokolliert, ist also ein Titel, aber irgendwelche Schuldzuweisungen erfolgen nicht.


wirdwerden

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#2
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke für die Antwort. :)

Ist das, was vom gegnerischen Anwalt kam denn ein außergerichtliches Vergleichsangebot?
Oder nennt sich das anders?
Und wäre es unter den hier genannten Umständen besser auf dem Klageweg ein Entscheidung herbeiführen zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
Ist das, was vom gegnerischen Anwalt kam denn ein außergerichtliches Vergleichsangebot?

Würde ich der Schilderung nach so sehen



Zitat (von Hersa83):
Und wäre es unter den hier genannten Umständen besser auf dem Klageweg ein Entscheidung herbeiführen zu lassen?





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
Und wäre es unter den hier genannten Umständen besser auf dem Klageweg ein Entscheidung herbeiführen zu lassen?



Ok danke dennoch für deine Mühe.

Wäre es denn unter der Betrachtung, dass nebenher die Ermittlungen laufen und man sich sicher ist, dass ein Gericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt -und wenn Sie :) sich in der Lage des Klägers befinden würden- eher der Klageweg zu verfolgen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ohne vorher Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen, dürfte man keine seriöse Prognose abgeben können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne vorher Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen, dürfte man keine seriöse Prognose abgeben können.


Ich meinte es eher prinzipiell als realistisch.
Dennoch vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Der Beklagte meldet sich per Anwalt (außergerichtlich vertreten) bei dem Kläger mit der Bereitschaft den aus der Klage zu zahlenden Betrag an den Kläger zu überweisen mit dem Wortlaut, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Dies bedeutet doch dass er der Forderung ohne sich verpflichtet zu fühlen entsprechen will.

Der Kläger kann darauf doch erklären, dass die Zahlung erfolgen soll. Nach Eingang würde er dem Gericht erklärt, dass "die Hauptsache (durch Zahlung) erledigt" sei und nur noch über die Kosten entschieden werden müsse.

Damit hat der Kläger doch sein Ziel erreicht. Er braucht gar kein Urteil mehr.





Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Damit hat der Kläger doch sein Ziel erreicht. Er braucht gar kein Urteil mehr.


Das ist dem Grunde nach völlig richtig.
Jedoch möchte der Kläger hier zum Einen entschieden haben, dass das Geld dem Kläger dem Grunde nach zusteht und zum Zweiten möchte der Kläger hier eine Präjudiz für ähnliche künftige Rechtsfälle, die sehr wahrscheinlich sind, da es weitere Summen gibt, die zum Beklagten verschoben wurden.
Titel etc. liegt natürlich alles vor.
Die Frage ist eher wie das Gericht dieses alles einstuft.
Also, ob das Gericht nicht dann doch sagt: Sie bekommen doch das Geld. Warum genügt Ihnen das nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Prinzipiell lasse ich die Finger davon ein Gerichtverfahren "aus Prinzip" anzustreben, es sei den ich könnte mir den Verlust des eingeklagten und die Gerichts- und Anwaltskosten leisten ohne das es weh tut.


Davon bin ich 2x abgewichen weil ich andere, in den Fällen höherstehende Prinzipien hatte.



Jedoch möchte der Kläger hier zum Einen entschieden haben, dass das
Geld dem Kläger dem Grunde nach zusteht

Dann wird man sich entscheiden müssen, ob man das Risiko eingeht.



Zitat:
und zum Zweiten möchte der Kläger hier eine Präjudiz für ähnliche künftige Rechtsfälle

Da habe ich meine Zweifel ob des gelingens dieses Vorhabens, Gericht pflegen da durchaus zurückhaltend zu sein.

Wie ist denn die Meinung des Anwaltes zu diesem diesem Vorhaben? Die kennen die örtlichen Gerichte ja durch aus ganz gut.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht


Das macht eigentlich nur außergerichtlich Sinn (denn die Gegenseite könnte theoretisch immer noch klagen und dann die Zahlung als Schuldeingeständnis anführen).
Bei einem gerichtlichen Vergleich ist die Sache damit aber abschließend geregelt, sodaß man hier weder Einschränkungen noch Vorbehalte sinnvoll unterbringen kann.
Da sich aus einem solchen Vergleich auch keine Schlüsse über ein Zugeständnis hinsichtlich anderer, nahezu identisch gelagerter Fälle ziehen lassen, macht die Einschränkung auch in dieser Hinsicht keinen Sinn. (Kein Richter würde dich zur Zahlung verurteilen mit der Begründung, du hättest ja in einem anderen vergleichbaren Verfahren auch etwas gezahlt.)

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