Hallo,
zur Klagerücknahme wegen mangelnder Betreibung des Verfahrens durch den Kläger
sind folgende Rechtsnormen bekannt:
Aus VwGO §92 (2): „Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt". (…).
Aus §102 SGG
(2): „Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt". (…).
a) Gilt derartiges auch vor dem Arbeitsgericht? Dem ArbGG lässt sich m.E. hierzu nichts entnehmen. Auch trifft §269 ZPO
hierzu keine Aussage. Gibt es eine verbindliche Regelung im Zivilrecht?
b) Am Bsp. von VwGO/SGG: Ist es demnach zulässig das selbe Verfahren mehrfach durch den Kläger zeitlich hinauszuzögern, indem auf jede gerichtliche Anfrage, eingeforderte Stellungnahme, angemahnte ausstehende Antragsbegründung, erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist reagiert wird?
Vielen Dank im Voraus + Schöne Grüße!
Klagerücknahme wegen mangelnder Betreibung des Verfahrens durch den Kläger
6. August 2018
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Frage vom 6. August 2018 | 17:18
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Klagerücknahme wegen mangelnder Betreibung des Verfahrens durch den Kläger
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#1
Antwort vom 7. August 2018 | 15:28
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
§46 Abs. 2 S. 1 ArbGG : "Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
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